Anzeige stehendes Gaststättengewerbe

Beschreibung und Informationen

Wer ein stehendes Gaststättengewerbe (Restaurant, Cafè, etc) betreiben will, muss das Gewerbe bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht ,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie das Gewerbe anzeigen.

Der Gaststättenbetrieb muss nicht angezeigt werden, wenn Sie Getränke und zubereitete Speisen lediglich

  • als unentgeltliche Kostproben oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb an Hausgäste

abgeben.

Wenn Sie in diesen Fällen eine Gaststätte im Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie hierfür allerdings eine Reisegewerbekarte.

Das stehende Gaststättengewerbe ist im Rahmen der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung anzuzeigen.

Zuständige Stelle

die zuständige Gaststättenbehörde

Die Anzeige erfolgt bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Betriebsstätte liegt.

Voraussetzungen

  • Nachweis durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, dass Sie über die für eine eigenverantwortliche Ausübung des Gaststättengewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere die Grundzüge des Lebensmittelrechts, unterrichtet worden sind (Unterrichtungsnachweis).
  • Ausnahmen von der Vorlage des Unterrichtungsnachweises bestehen für gastgewerbetreibende Personen, die über eine abgeschlossene wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Gaststättenunterrichtung verfügen.

Verfahrensablauf

Das Gaststättengewerbe ist in der Regel sechs Wochen vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Dabei muss ins Feld 18 GewA1 der Gewerbeanzeige die Betriebsart der Gaststätte beschrieben werden. Falls die Aufstellung von Tischen und Stühlen außerhalb der Betriebsräume als Außengastronomie geplant sind, ist das ebenfalls anzugeben.

Wenn der Anzeigepflicht nicht oder nur unvollständig nachgekommen wird, kann der Betrieb der Gaststätte vorläufig untersagt werden.

Fristen

In der Regel sechs Wochen vor Betriebsbeginn

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Formular der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung
  • Unterrichtungsnachweis oder Kopie eines Abschlusszeugnisses über einen bestimmten Beruf

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.

Bearbeitungsdauer

Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

Hinweis: Die Behörde kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

Rechtsgrundlage

 

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