Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)

vom 07.Mai 2020

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell am 06.Mai 2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Gemeinde Schenkenzell erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.

§ 2 Gebührenfreiheit

1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:

a) Gnadensachen,
b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,
f) die behördliche Informationsgewinnung,
g) Verfahren, die von der Gemeinde/Stadt ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.

2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit:

a) das Land Baden-Württemberg,
b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.

Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.

3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

§ 3 Gebührenschuldner

1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,

  1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
  2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
  3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenhöhe

1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben.

2) Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Bearbeitungszeit, die in Zeiteinheiten (ZE) gemessen wird. Eine ZE beträgt 15 Minuten. Angebrochene ZE sind dabei bis zur Hälfte (d.h. bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl der ZE abzurunden und angebrochene ZE über der Hälfte (ab 7:31 Min.) auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE aufzurunden.

3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 1,50 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.

5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 1,50 Euro. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.

§ 4 a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 5 Entstehung der Gebühr

1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

§ 6 Fälligkeit, Zahlung

1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde Schenkenzell kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.

3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

§ 7 Auslagen

1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde Schenkenzell erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

a) Gebühren für Telekommunikation
b) Reisekosten
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen
d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung
e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen
f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.

3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

§ 8 Schlussvorschriften

1) Diese Satzung tritt am 01.06.2020 in Kraft.

2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 29.11.2001 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 07.05.2020

Gebührenverzeichnis

Eine Zeiteinheit (ZE) beträgt 15 Minuten. Angebrochene Zeiteinheiten werden bis zur Hälfte (d.h. 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, angebrochene Zeiteinheiten über der Hälfte (ab 7:31 Min.) werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

  1. Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)
    14,00 € pro Zeiteinheit (15 min)
  2. Anträge
    1. Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist
      14,00 € pro Zeiteinheit (15 min)
    2. Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung): bei Unzuständigkeit gebührenfrei
      14,00 € pro Zeiteinheit (15 min)
    3. Zurücknahme eines Antrags
      14,00 € pro Zeiteinheit (15 min)
  3. Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche (mündliche Auskünfte sind gebührenfrei)
    14,00 € pro Zeiteinheit (15 min)
  4. Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen
    18,00 € pro Zeiteinheit (15 min)
  5. Beglaubigung, Bestätigungen
    Gilt nicht für öffentliche Beglaubigungen/Unterschriftsbeglaubigungen

    1. Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln: Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz.
      7,00 € pro Amtshandlung
    2. Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite
      2,00 € pro Amtshandlung
    3.  Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite
      2,00 € pro Amtshandlung
    4. Wird die Fotokopie usw. von der Gemeinde selbst hergestellt, so kommen die Kopiergebühren (Nr. 8) hinzu.
  6. Bescheinigungen
    1. Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist)
      5,00 € pro Amtshandlung
    2. Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde/Stadt für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftssteuerrechts (z. B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen).
  7. Rechtsbehelfe
    (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, usw.)

    1. wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat
      18,00 € pro Zeiteinheit (15 min)
    2. bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung)
      18,00 € pro Zeiteinheit (15 min)
  8. Anfertigung von Kopien
    – DIN A 4, für die 1. Seite: 0,90 €
    – jede weitere Seite ½ des Gebührensatzes: 0,45 €
    – DIN A 3, für die 1. Seite: 1,80 €
    – jede weitere Seite ½ des Gebührensatzes: 0,90 €
  9. Bauordnungsrecht
    1. Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 5 Nr. 1 LBO)
      100,00 € pro Amtshandlung
    2. Mitteilung nach § 53 Abs. 6 LBO
      15,00 € pro Zeiteinheit (15 min)
    3. Benachrichtigung der Angrenzer und Nachbarn (§ 55 LBO)
      35,00 € pro Amtshandlung
    4. Bearbeitung einer Baulast – Übernahmeerklärung (inkl. Eintragung im Baulastenverzeichnis)
      15,00 € pro Zeiteinheit (15 min)
    5. Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (je Baulast und Flurstück) § 72 Abs. 4 LBO
      15,00 € pro Zeiteinheit (15 min)
  10. Bestattungsrecht
    1. Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz)
      18,00 € pro Amtshandlung
    2. Ausstellung einer Urnenanforderung/Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung)
      9,00 € pro Amtshandlung
  11. Fischereischeine
    1. Erteilung von Fischereischeinen einschließlich Ersatzfischereischeinen (§§ 31, 32 FischG)
    2. Jahresfischereischein
      20,00 € pro Amtshandlung
    3. Fischereischein auf Lebenszeit
      20,00 € pro Amtshandlung
    4. Jugendfischereischein
      10,00 € pro Amtshandlung
  12. Fundsachen
    Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder

    1. Fund-Fahrrad
      30,00 €
      pro Amtshandlung
    2. Personalpapiere wie Personalausweis, Reisepass, Kfz-Papiere, Führerschein, Zeitkarte der Bahn AG, Bank- und Kreditkarten, Schlüssel aller Art o.ä.
      3,00 € pro Amtshandlung
  13. Gewerbesachen
    1. Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO)
      13,00 € pro Amtshandlung
    2. Erteilung von Auskünften aus der Gewerbedatei
      13,00 € pro Amtshandlung
    3. Spiele
      1. Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO)
        95,00 € pro Amtshandlung
      2. Bestätigung gemäß § 33 c Abs. 3 GewO
        15,00 € pro Amtshandlung
  14. Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren
    28,00 € pro Amtshandlung
  15. Ladenöffnungsgesetz
    Ausnahmeerteilung vom Verbot des gewerblichen Feilhaltens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen (§ 9 Abs. 4 LadOG)
    14,00 € pro Amtshandlung
  16. Melderecht
    1. Auskünfte aus dem Melderegister
      1. einfache Auskunft (§ 44 BMG)
        10,00 € pro Amtshandlung
      2. erweiterte Auskunft (§ 45 BMG)
        15,00 € pro Amtshandlung
      3. Gruppenauskunft (§§ 46, 50 Abs. 1 , 2 und 3 BMG): jeweils für jede Person auf die sich die Auskunft erstreckt. Sofern für die Gruppenauskünfte Kosten Dritter ( z.B. Rechenzentrum) anfallen, werden diese zusätzlich abgerechnet.
        0,50 € pro Amtshandlung
    2. Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§ 10 Abs. 4 KomWG)
      11,00 € pro Amtshandlung
    3. Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde
      1.  Einfache schriftliche Meldebescheinigung (§ 18 Abs. I Satz 2 BMG) je Bescheinigung
        6,00 €pro Amtshandlung
      2.  Erweiterte schriftliche Meldebescheinigung (§ 18 Abs. 2 BMG) je Bescheinigung
        9,00 € pro Amtshandlung
    4. Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde
      13,00 € pro Zeiteinheit (15 min)
    5. Gebührenfrei sind insbesondere:
      1. die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung (§ 24 Abs. 2 BMG)
      2. die Auskunft an den Betroffenen (§ 10 BMG)
      3. die Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters (§§ 12 und 6 Abs. 1 Satz 1 BMG)
      4. die Löschung von Daten und Hinweisen (§§ 14 und 15 BMG)
      5. die Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 45 Abs. 2 BMG)
      6. die Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 5 BMG) sowie von Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingten Sperrvermerken nach § 52 BMG
      7. die Abgabe von Erklärungen nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BMG
      8.  Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Meldebehörden nach § 33 BMG
      9. Datenübermittlungen und Auskünfte an andere öffentliche Stellen im Inland nach § 34 BMG
      10. die Auskunft an den Wohnungsgeber nach § 50 Abs. 4 BMG
  17. Straßenrechtliche Sondernutzung
    Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus
    25,00 € pro Amtshandlung
  18. Gaststättenrecht
    – Jeweils gebührenfrei für örtliche Vereine –

    1. Gestattungen bis zu 4 Tagen
      11,00 € pro Amtshandlung
    2. Sperrzeitverkürzungen
      9,00 € pro Amtshandlung
  19. Sprengstoffrecht
    Gebührenfrei für örtliche Vereine

    1.  Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Kleinfeuerwerks (pyrotechnische Gegenstände der Klasse 2) außerhalt der Zeit von Silvester
      20,00 € pro Amtshandlung
  20.  Umweltinformationen
    Zurverfügungstellen von Umweltinformationen (einschließlich Vorbereitungsarbeiten) durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege
    17,00 € pro Zeiteinheit (15 min)
  21. Landesinformationsfreiheitsgesetz
    Zurverfügungstellen von Informationen (einschließlich Vorbereitungsarbeiten) durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege
    11,00 € pro Zeiteinheit (15 min)
  22. Standesamt
    Gebührenpflichtige Tatbestände § 7 Abs. 2 Satz 2 Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

    1. Eheschließungen unter freiem Himmel in sonstigen Einrichtungen (außerhalb des Standesamts)
      125,00 € pro Amtshandlung
  23. Erlaubnis zur Plakatierung
    Gebührenfrei für örtliche Vereine, Parteien und gemeinnützige Organisationen.

    1. Gebühren für Plakatierungserlaubnis (zulässig 6 Plakate, 3 je Ortsteil)
      15,00 € pro Amtshandlung
  24. Vorkaufsrecht
    1. Ausstellung von Negativzeugnissen gem. § 28 Abs. 1 BauGB
      15,00 € pro Amtshandlung