In Deutschland besteht Friedhofspflicht.
Bestattungen sind deshalb nur auf öffentlichen oder privaten Bestattungsplätzen gestattet, die behördlich genehmigt sind.
Jede Gemeinde unterhält mindestens einen Friedhof. Daneben können Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Friedhöfe anlegen und unterhalten.
Verstorbene werden in der Regel in der Gemeinde bestattet, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Andere Wünsche der verstorbenen Person bedürfen der Zustimmung des Trägers des Friedhofes, auf dem die verstorbene Person bestattet werden wollte.
Liegt keine Willensäußerung der verstorbenen Person über den Ort der letzten Ruhestätte vor oder ist eine Bestattung entsprechend dieser Willensäußerung nicht möglich, können die Angehörigen den Ort der Bestattung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestimmen. Dabei geht der Wille des Ehegatten dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, Enkel, Eltern und die übrigen Verwandten sowie der Verlobte.
Für Erd- und Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) muss auf einem Friedhof ein Grab bereitgestellt werden.
Es gibt Wahl- und Reihengräber:
Die Nutzungszeit ist von der Art des Grabes sowie von der Friedhofssatzung abhängig und beträgt meistens zwischen 15 und 30 Jahren.Die Grabnutzungszeit beträgt auf den Friedhöfen in Schenkenzell und Kalbrunn einheitlich 20 Jahre.
Viele Friedhofsverwaltungen schreiben die Gestaltung und Pflege von Gräbern vor. Erkundigen Sie sich über die unterschiedlichen Vorschriften und informieren Sie sich über Grabpflegeverträge.
Kupsch, Cornelia