Friedhofssatzung

vom 26. Januar 2023 (geändert am 28. Februar 2024)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat Schenkenzell am 25. Januar 2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Den Einwohnern gleichgestellt sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt durch Aufnahme in einem Alters- oder Pflegeheim, bzw. durch Umzug zu ihren auswärts wohnenden Kindern, ihren Hauptwohnsitz in Schenkenzell aufgegeben haben. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. Druckschriften zu verteilen
  8. zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken, zu rauchen und zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,68 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Die Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

(3) Die Beisetzung von Urnen in Urnenerdgräbern in nicht biologisch abbaubaren Urnen und Überurnen ist nicht zulässig.

(4) Trauergebinde und Kränze sind vollständig aus kompostierfähigen Materialien herzustellen. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken nicht verwendet werden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Steineinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 7. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber,
  2. Wahlgräber,
  3. Urnenreihengräber (Erdgräber)
  4. Urnenwahlgräber (Erdgräber)
  5. Urnennischengräber
  6. Urnenreihengräber im gärtnergepflegten Grabfeld
  7. Urnenwahlgräber im gärtnergepflegten Grabfeld
  8. Anonyme Urnengemeinschaftsstätte
  9. Ehrengräber
  10. Grünflächenwahlgräber
  11. Grünflächenurnenwahlgräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
  2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 7. Lebensjahr ab.

(3) Reihengräber haben folgende Grabmaße:

bis zum vollendeten 7. Lebensjahr:
auf allen Friedhöfen 1,10 m Länge und 0,60 m Breite

ab dem vollendeten 7. Lebensjahr:
Friedhof Schenkenzell neu 1,90 m Länge und 0,80 m Breite
Friedhöfe Wittichen und Kaltbrunn 1,80 m Länge und 0,80 m Breite

(4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und zweistellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Wahlgräber haben folgende Grabmaße:

Einzelgrab:
Friedhof Schenkenzell alt 1,70 m Länge und 0,70 m Breite
Friedhof Schenkenzell neu 2,00 m Länge und 0,90 m Breite
Friedhöfe Kaltbrunn und Wittichen 1,80 m Länge und 0,80 m Breite

Doppelgrab:
Friedhof Schenkenzell alt 1,70 m Länge und 1,70 m Breite
Friedhof Schenkenzell neu 2,00 m Länge und 1,80 m Breite
Friedhöfe Kaltbrunn und Wittichen 1,80 m Länge und 1,80 m Breite

Kindergräber
auf allen Friedhöfen 1,10 m Länge und 0,60 m Breite

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, Grünflächenurnengräber

(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern und Stelen die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Urnenerdgräber haben folgende Grabmaße:
auf allen Friedhöfen 0,90 m bis 1,10 m Länge und 0,60 bis 0,75 m Breite

(4) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Zulässig sind bei Urnennischen die Beisetzung von 2 Urnen mit Überurnen oder 3 Urnen jeweils ohne Überurnen. Bei Urnenerdgräber ist die Beisetzung von 3 Urnen zulässig.

(5) Grünflächenurnengräber sind Aschengrabstätten, bei denen die Grabfläche mit Rasen bedeckt ist.

(6) Die Anlegung der Grabstätten übernimmt die Gemeinde für die Dauer des Nutzungsrechts. Die Gebühr hierfür wird mit den Grabnutzungsgebühren abgegolten.

(7) Zusätzlicher Grabschmuck darf nur auf der vom Grabstein bestehenden Abdeckplatte aufgestellt bzw. abgelegt werden. Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiterem Grabschmuck auf der Grünfläche des Grabes. Dennoch dort abgestellter Grabschmuck kann durch die Gemeinde ohne Rücksprache beseitigt werden.

(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Ehrengräber

(1) Durch Beschluss des Gemeinderates werden Ehrengrabstätten an Personen verliehen, die sich in besonderer Weise um die Gemeinde verdient gemacht haben.

(2) Für die ersten 20 Jahre Nutzungszeit werden Ehrengrabstätten unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

§ 15 Gärtnergepflegte Grabanlage

(1) Die Gemeinde kann auf dem Friedhof gärtnergepflegte Grabstellen für Urnenbestattungen zur Verfügung stellen. Eine Grabstelle innerhalb dieses Grabfeldes wird nur dann an Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner e.V. abschließen.

(2) Die vorgesehenen Gräber einschließlich der Grabausstattung werden von einem beauftragten Dritten der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner e.V. unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das Anbringen von Grabzubehör, wie Grablichter, freistehende Vasen, Schalen, etc. ist nur nach Absprache mit dem Gartenbaubetrieb möglich.

§ 16 Grünflächenwahlgräber

(1) Grünflächengräber sind einstellige Einfach- oder Tiefgräber für Erdbestattungen, bei denen die Grabfläche mit Rasen bedeckt ist. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(2) Die Anlegung der Grabstätten übernimmt die Gemeinde für die Dauer des Nutzungsrechtes. Die Gebühr hierfür wird mit den Grabnutzungsgebühren abgegolten.

(3) Zusätzlicher Grabschmuck darf nur auf der vor dem Grabstein bestehenden Abdeckplatte aufgestellt bzw. abgelegt werden. Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiterem Grabschmuck auf der Grünfläche des Grabes. Dennoch dort abgestellter Grabschmuck kann durch die Gemeinde ohne Rücksprache beseitigt werden.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber gem. § 12 entsprechend.

(5) Die §§ 19 – 24 gelten entsprechend.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und diesem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.

(2) Für Grabmale dürfen insbesondere Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Zur Wahrung der Würde des Friedhofes hinsichtlich der künstlerischen und harmonischen Abstimmung der Grabfelder sind bei den Grabmalen insbesondere nicht zulässig:

Grabmale

  1. aus schwarzem Kunststein oder Gips,
  2. mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
  3. mit Farbanstrich auf Stein,
  4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  5. mit Ziegelsteinmauerwerk
  6. mit Schriften und Figuren, die der Würde des Ortes nicht entsprechen
  7. mit Lichtbildern größer als 150 cm².

Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie sollen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Auf die Verwendung von Gold und Silber sollte verzichtet werden.
  2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen, ausgenommen Grünflächenwahlgräber, sind Grabmale bis zu folgender Breite zulässig:

  1. auf Einzelgrabstätten 0,70 m
  2. auf Doppelgrabstätten 1,50 m
  3. die Sockelhöhe der Grabmale beträgt maximal 0,15 m

(5) Auf Urnenerdgrabstätten und Grünflächenwahlgräbern sind Grabmale bis zur einer Breite von 0,5m zulässig.

(6) Für Holzkreuze gelten folgende Höchstmaße:

  1. Erdgräber, ausgenommen Grünflächenwahlgräber:
    Höhe 1,40 m
    Stärke Holz 0,06 m
    Breite Holz 0,25 m
    Gesamtbreite Einzelgrab 0,80 mGesamtbreite Doppelgrab 1,00 m
  2. Grünflächenwahlgräber:
    Höhe 0,80 m

Die Höchstmaße für Holzkreuze auf Urnenerdgräbern und Kindergräbern sowie die weiteren Höchstmaße für Holzkreuze auf Grünflächenwahlgräbern ergeben sich aus dem Verhältnis der Grabbreite zu den obengenannten Höchstmaßen für ein Einzelgrab.

Holzkreuze müssen in Holz- bzw. Naturtönen gehalten sein. Geschnitzte Holzkreuze sowie Kreuze aus Eisen sind genehmigungspflichtig.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Die Höhe der Grabeinfassungen wird auf 0,20 m begrenzt.

(9) Urnenwandgräber sind bereits von der Gemeinde mit Abdeckplatten versehen. Die Verschlussplatte ist durch den Verfügungsberechtigten vor Beisetzung der Urne durch Anbringung des Namens des/der Verstorbenen auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu ergänzen. Halterungen und Behältnisse für Blumenvasen, Blumengebinde oder ähnlichem, dürfen ebenso wie Firmenbezeichnungen weder an der Abdeckplatte selbst noch an der Urnenwand angebracht werden.

(10) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale für Erdgräber, ausgenommen Grünflächenwahlgräber
bis 0,80 m Höhe: 12 cm
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm

Stehende Grabmale für Erdurnengräber und Grünflächenwahlgräber
bis 0,80 m Höhe: 10 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 18 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Pflanzen sollten eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Grabstätten für Erdbestattungen, ausgenommen Urnenerdbestattungen, dürfen nur zu 1/3 der Grabfläche mit Platten oder sonstigem wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Grabstätten für Urnenerdgräber dürfen zu 2/3 der Grabfläche abgedeckt werden.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.

3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),

5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).

VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 28 Ausnahmen

Zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen von dieser Friedhofssatzung zugelassen werden.

§ 29 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 22.01.2015 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.