Verbot der Wasserentnahme
23. Juni 2026
Das Landratsamt Rottweil erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
I. Allgemeinverfügung:
II. Begründung
Rechtsgrundlage für Nr. 1 ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach können die Wasserbehörden aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und zum Schutz der Natur die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten. Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit problematischen Niedrigwassersituation und der anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schäden zu bewahren.
Durch die Regelung nach Nr. 3 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen in Nr. 1 zuzulassen.
Die Einschränkung des Gemeingebrauchs nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung ist zur Vermeidung größerer Schäden für den Wasserhaushalt und zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger, gewässerbiologischer Vorgänge in den Gewässern erforderlich. Die
Ordnung des Wasserhaushalts und die Regelung des Wasserdargebots zum Schutz der Natur liegen im öffentlichen Interesse. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist die Einschränkung des Gemeingebrauchs dringend notwendig. Die Allgemeinverfügung ist die einzig geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme, um bei der derzeit langanhaltenden Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schäden zu bewahren.
Sollten sich die Wasserspiegel nachhaltig verbessern, wird die Allgemeinverfügung aufgehoben. Dies erfolgt im Rahmen einer erneuten öffentlichen Bekanntmachung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der gewässerökologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
III. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rottweil mit Sitz in Rottweil erhoben werden.
IV. Hinweise:
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu 100.000 EUR verhängt werden. Diese Allgemeinverfügung ist unter www.landkreis-rottweil.de/Amtliche Bekanntmachungen einsehbar. Eine schriftliche Ausfertigung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes bei der Information kostenlos eingesehen werden.
Rottweil, den 23. Juni 2026
i.V. Teufel
Kopp
(Erster Landesbeamter)
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von hCaptcha laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen