30. August 2023
Das Landratsamt Rottweil erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes(WHG) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG). Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG.Danach können die Wasserbehörden aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und zum Schutz der Natur die Ausübung desGemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten. Die mittels Allgemeinverfügungvom 5. Juli 2023 angeordnete Beschränkung des Gemeingebrauchs war erforderlich, umbei der problematischen Niedrigwassersituation und der anhaltenden außerordentlichenTrockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schäden zu bewahren.Nach Überprüfung der aktuellen Pegeldaten konnte festgestellt werden, dass sich die Abflusssituation in den Gewässern innerhalb des Landkreises Rottweil aufgrund der Regenfälle der letzten Tage entspannt hat. Die kritische Gewässersituation, die die Beschränkungdes Gemeingebrauchs begründete, besteht nicht mehr.Aus wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Sicht ist somit die Nutzung der oberirdischen Gewässer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Gemeingebrauchwieder möglich. Die Allgemeinverfügung vom 5. Juli 2023 konnte daher aufgehoben werden.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rottweil mit Sitz in Rottweil erhoben werden.
Rottweil, den 28. August 2023
gez.
Kopp