Bericht aus dem Gemeinderat der 13. öffentlichen Sitzung am Mittwoch, 08.10.2025
Bürgermeister Heinzelmann eröffnet um 19:00 Uhr die Sitzung und begrüßt die Mitglieder des Gemeinderats, einen Vertreter der Presse und einen Bürger.
Nach Eröffnung der Verhandlung stellte der Vorsitzende fest, dass
1. zu der Verhandlung durch Ladung vom 02.10.2025 ordnungsgemäß eingeladen wurde;
2. die Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am 02.10.2025 ortsüblich bekannt gemacht wurde;
3. das Gremium beschlussfähig ist, weil mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
1. Bürgerfrageviertelstunde
Von Seiten der Bürgerinnen und Bürger gab es keine Fragen.
2. Umstellung auf energieeffiziente LED-Beleuchtung im Bereich Obere Wiedmen & Spannstatt-Hochberg (Teilbereich)
Im Bereich Obere Wiedmen und Spannstatt-Hochberg (Teilbereiche) ist die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf moderne LED-Technik vorgesehen. Das Thema wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom 25.09.2024 behandelt. Nach Rücksprache mit dem E-Werk Mittelbaden besteht nun die Möglichkeit, den Leuchtmitteltausch kurzfristig umzusetzen. Es handelt sich um insgesamt 42 Straßenlaternen. Durch die Umstellung auf LED-Technik könnte der Energieverbrauch von aktuell 70 Watt auf 11 Watt bzw. 5 Watt im Halbnachtbetrieb gesenkt werden.
Für die Umsetzung der Umrüstung stehen der Gemeinde zwei Optionen zur Verfügung:
• Option A: Kompletterneuerung der Straßenlaternen mit einer Förderquote von 25 %, jedoch mit einer Antrags- und Bearbeitungsdauer von ca. 1,5 Jahren.
• Option B: Austausch ausschließlich der Leuchtmittel, nicht förderfähig, dafür jedoch sofort umsetzbar.
Das E-Werk Mittelbaden hat mitgeteilt, dass durch die vollständige Erneuerung der Leuchten (Option A) kein wesentlicher technischer Zusatznutzen entsteht.
Allerdings könnten neue Straßenlaternen optional mit Modulen für Bewegungssensoren ausgestattet werden. Zudem würde eine Kompletterneuerung erlauben, die Lichtfarbe – insbesondere in den Nachtstunden – variabel zu gestalten, sodass sich der Farbton zu einer definierten Uhrzeit automatisch leichter verändern ließe. Abgesehen von diesen Zusatzfunktionen bestehen keine weiteren technischen Vorteile gegenüber dem reinen Leuchtmitteltausch (Option B).
In dem betroffenen Bereich sind Straßenlaternen installiert, bei denen ein reiner Austausch der Leuchtmittel möglich wäre. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der reine Leuchtmitteltausch nicht förderfähig ist.
Diese Variante ermöglicht eine unmittelbare Reduzierung des Energieverbrauchs und sorgt für eine signifikante Kostenersparnis über die Nutzungsdauer hinweg. Gleichzeitig vermeidet sie die mit der förderfähigen Komplettumrüstung verbundene lange Antrags- und Bearbeitungszeit, sodass die Gemeinde von den Einsparungen deutlich früher profitieren kann. Die Investition amortisiert sich durch die eingesparten Energiekosten innerhalb eines überschaubaren Zeitraums.
Trotz der Einsparmöglichkeiten bei einer sofortigen Umstellung, stellt eine Abschaltung der Straßenbeleuchtung in einem definierten Zeitfenster eine bei weitem größere Einsparoption, als nur eine reine Reduzierung dar. Viele Gemeinden schalten ihre Straßenbeleuchtung ab Mitternacht teilweise komplett ab, um Kosten zu sparen und die Umwelt zu entlasten.
Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Umstellung der Straßenbeleuchtung im Bereich Obere Wiedmen und Spannstatt-Hochberg (Teilbereich) auf LED-Technik durch den Austausch der Leuchtmittel.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
3. Bericht zum Stand der Sanierungsarbeiten und Beschluss zur weiteren Vorgehensweise im ehemaligen Haus des Gastes – Landstraße 2
Information zum Stand der Sanierungsarbeiten:
Im Rahmen des Gesamtprojekts „Einbau Aufzug und Innenumbau“ sowie der „Fassaden- und Heizungssanierung“ wurden verschiedene Gewerke beauftragt und teilweise ausgeführt. Die Erweiterung und der Umbau der Zahnarztpraxis sowie der PEKIP- und Hebammenräume sind bereits abgeschlossen. In den Räumen der Hebammen steht lediglich der Einbau der Teeküche noch aus, welcher voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei bis drei Wochen erfolgen wird. Die Elektroinstallationen sind vollständig abgeschlossen. Der Aufzugmontagetermin ist für den 05.11.2025 geplant, worauf dann das Verlegen des neuen Bodens im Bereich der Aufzugspodeste folgen wird. Die Erstellung des Aufzugschachts inklusive der Rampe ist ebenfalls bereits abgeschlossen. Aktuell findet die Heizungsinstallation durch das beauftragte Unternehmen statt.
Vergabe Nachtragsangebot Malerarbeiten Außenfassade:
Für die Malerarbeiten am ehemaligen „Haus des Gastes“ in der Landstraße 2 wurde eine Ausschreibung durchgeführt. In der Ausschreibung vom 08.04.2025 (Ende der Angebotsfrist) haben sich Fehler ergeben. So wurden die Vorgaben der DIN 18363 | 2019-09 (VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen – Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen) nicht berücksichtigt. Insbesondere schreibt Abschnitt 3.4.1.2 vor, dass Überholungsbeschichtungen innen einschichtig, aber ggf. mit mehreren Anstrichen, und außen mindestens zweischichtig ausgeführt werden müssen. Weiterhin sind Beschichtungen grundsätzlich in mehreren Arbeitsgängen (Grundierung, Zwischen- und Schlussbeschichtung) auszuführen. Darüber hinaus wurde die Tiefengrundierung in der Ausschreibung nicht aufgeführt. Obwohl sie laut den technischen Vertragsbedingungen nicht zwingend erforderlich ist, empfiehlt der ausführende Malerfachbetrieb den Einsatz gerade bei saugfähigen, porösen oder kreidenden Untergründen, um ein gleichmäßiges Farbergebnis zu gewährleisten. Zudem wurden die Erstellung und Gestaltung der Putzfaschen (abgesetzte Streifen an den Fenstern) nicht berücksichtigt. Auch die ca. 78 m² Fassadenfläche am neuen Aufzugsschacht sowie die Verkleidung und Verputzung des neuen Eisenträgersturzes am Außenaufzug wurden in der Ausschreibung nicht erfasst. Diese fehlenden Positionen führen zu Mehrkosten, die im Nachtragsangebot aufgeführt sind.
Vergabe Malerarbeiten im Treppenhaus:
Im Rahmen der Baumaßnahmen wurde das Treppenhaus im Innenbereich stark verschmutzt. Zudem ist der Anstrich an den Innenwänden dort teilweise bereits in die Jahre gekommen und benötigt dringend einen frischen Anstrich. Da im Zuge der Malerarbeiten am Gebäude ohnehin ein Einsatz vor Ort erfolgt, können durch die gleichzeitige Durchführung der Arbeiten im Treppenhaus Anfahrtskosten und Kosten für die Baustelleneinrichtung eingespart werden.
Bewilligung Mittel für Sonnenschutzanlagen – Zweitälerpraxis:
Im Zuge der laufenden Sanierung der Zweitälerpraxis im ehemaligen Haus des Gastes, Landstraße 2, wurden bereits drei Sonnenschutzanlagen installiert. Diese Anlagen decken ein Untersuchungszimmer sowie den Eingangsbereich mit dem Empfangsschalter ab. Nach Abschluss der bisherigen Maßnahmen wurde der Verwaltung ein weiterer / zusätzlicher Bedarf an Sonnenschutzanlagen in einem Untersuchungszimmer und in zwei Arzt-Sprechstunderäume gemeldet. Um den Komfort und die Nutzbarkeit der Praxisräume weiter zu verbessern, ist es nun erforderlich, auch in den genannten Räumen Sonnenschutzanlagen nachzurüsten. Hier würde sich seitens der Zweitälerpraxis die Temperaturen im Sommer so stark erhitzen, dass dies für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten sowie des eingesetzten medizinischen Personals nicht annehmbar wäre.
Beschluss:
Information zum Stand der Sanierungsarbeiten:
Der Gemeinderat nimmt die Gesamtfortführung der Baumaßnahmen unter Berücksichtigung der dargestellten Kostenentwicklung sowie des aktuellen Baustands zu zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: Zur Kenntnis genommen.
Zu den Malerarbeiten drückt der Gemeinderat aus, dass dies unglücklich gelaufen sei. Künftig sollte ggfs. ein Fachplaner für die Ausschreibungen hinzugezogen werden. Aufgrund der sich immer wieder ändernden Vorschriften können so einige Fehlerquellen vermieden werden. Es wird von allen Gemeinderäten bekräftigt, dass die Arbeiten durchgeführt werden müssen, um ein gutes Ergebnis zu erhalten.
Beschluss:
Vergabe Malerarbeiten Außenfassade – Nachtragsangebot:
Der Gemeinderat beschließt, den Nachtrag zum Malerleistungsvertrag aufgrund der ergänzenden Positionen und der daraus resultierenden Mehrkosten in Höhe von insgesamt 15.870,55 € brutto an die bisher mit den Malerarbeiten beauftragte Firma zu vergeben.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
Beschluss:
Vergabe Malerarbeiten im Treppenhaus:
Der Gemeinderat beschließt, die zusätzlichen Malerarbeiten im Treppenhaus zum Angebotspreis von 4.135,15 € brutto im Rahmen der Baumaßnahmen an die Firma Peter Lachenmaier zu vergeben.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
Auch wenn nur die Kosten für drei Sonnenschutzanlagen im Haushalt 2025 eingestellt waren, wird mehrheitlich befürwortet, die zusätzlichen Rollos bereits jetzt zu beschaffen, um die Baustelle abschließen zu können und nicht die Haushaltsplanungen für das Jahr 2026 abzuwarten.
Beschluss:
Bewilligung Mittel für Sonnenschutzanlagen – Zweitälerpraxis:
Der Gemeinderat beschließt:
1. In der Zweitälerpraxis im ehemaligen Haus des Gastes, Landstraße 2 sollen drei weitere Sonnenschutzanlagen nachgerüstet werden.
2. Die Kosten für die Sonnenschutzanlagen sowie die Elektrikerleistungen zur Installation und Inbetriebnahme werden im Rahmen des vorhandenen Sanierungsbudgets getragen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Aufträge zur zeitnahen Umsetzung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimme(n), 1 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
4. Feststellung des Jahresabschluss 2024
Nach dem negativen Ergebnis des Vorjahres konnte im Jahr 2024 nicht nur der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden, das ordentliche Ergebnis fiel besser aus als noch im Haushaltsplan erwartet. Statt bei 124.700 € lag das ordentliche Ergebnis am Ende bei 156.644,53 €.
Dabei mussten mit 5.845.020,76 € weniger Erträge als geplant verbucht werden (Plan: 5.964.300 €). Bereits die Steuereinnahmen lagen rund 100.000 € unter den geplanten Einnahmen, was in der Höhe ungefähr dem Rückgang der Gewerbesteuereinnahmen entspricht.
Auch die Aufwendungen fielen mit 5.688.376,23 € (Plan: 5.839.600 €) geringer aus. Der größte Rückgang war hier bei den Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen zu verzeichnen, da Maßnahmen wie die Dachsanierung am Bauhof oder die Straßensanierung im Waldenbrunn, für die die Planansätze erhöht worden waren, nicht umgesetzt wurden. Geringere Kosten gab es auch bei den Personalaufwendungen.
Als Sonderergebnis wurde ein Betrag von -1,00 € durch eine außerordentliche Abschreibung in gleicher Höhe verbucht, sodass sich das Gesamtergebnis auf 156.643,53 € belief.
In der Finanzrechnung fiel der Zahlungsmittelüberschuss aus der Ergebnisrechnung aufgrund des positiven ordentlichen Ergebnisses ebenfalls besser aus als geplant und lag am Ende bei 760.657,57 €. Für die Investitionstätigkeit standen den Einzahlungen mit 238.545,45 € Auszahlungen in Höhe von 451.361,38 € gegenüber. Nach Verrechnung mit dem Überschuss der Ergebnisrechnung ergibt sich ein Finanzierungsmittelüberschuss in Höhe von 547.841,64 €. Die vorgesehene Kreditaufnahme musste nicht in Anspruch genommen werden, sodass sich für die Finanzierungstätigkeit durch die Tilgung von Krediten aus Vorjahren ein Finanzierungsmittelbedarf in Höhe von 70.251,23 € ergab.
Der Bestand an Zahlungsmitteln betrug zu Beginn des Haushaltsjahres 972.654,21 €, erhöhte sich nach Abzug des Bedarfs der haushaltsunwirksamen Ein- und Auszahlungen um 474.388,54 € und lag somit zum Ende des Haushaltsjahres 2024 bei 1.447.042,75 €.
Beschluss: Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss 2024 fest und genehmigt die über- und außerplanmäßigen Ausgaben, sofern nicht bereits Einzelbeschlüsse vorliegen. Der Rechenschaftsbericht wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
5. Steuerlicher Jahresabschluss der Gemeindewasserversorgung 2024
Die Steuerberatungskanzlei Steukom, Baiersbronn, hat den Jahresabschluss 2024 für die Gemeindewasserversorgung fertiggestellt. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung und die daraus resultierenden Steuererklärungen liegen der Verwaltung vor.
Das Bilanzvolumen belief sich zum 31.12.2024 auf 722.074,25 € und hat sich gegenüber dem Vorjahr um 9.791,13 € erhöht.
Auf der Aktivseite ergeben sich im Wesentlichen folgende Zahlen (Zahlen gerundet):
Sachanlagen
31.12.2024
288.484 €
31.12.2023
284.318 €
Immaterielles Vermögen
31.12.2024
4.067 €
31.12.2023
1.909 €
Beteiligungen an der Kl. Kinzig
31.12.2024
75.000 €
31.12.2023
75.000 €
Vorräte
31.12.2024
24.100 €
31.12.2023
24.400 €
Forderungen
31.12.2024
330.415 €
31.12.2023
326.656 €
Auf der Passivseite ergeben sich folgende Beträge:
(Stammkapital und) Rücklagen
31.12.2024
846.968 €
31.12.2023
846.968 €
Ertragszuschüsse
31.12.2024
0 €
31.12.2023
0 €
Rückstellungen
31.12.2024
1.470 €
31.12.2023
720 €
Verbindlichkeiten
31.12.2024
15.706 €
31.12.2023
6.438 €
Gewinn- / Verlustvortrag
31.12.2024
-141.842 €
31.12.2023
– 145.408 €
Bilanzgewinn / -verlust
31.12.2024
-141.615 €
31.12.2023
-141.842 €
Die Gewinn- und Verlustrechnung 2024 weist einen Verlust in Höhe von 227,02 € aus. Nach einem Gewinn in 2022 in Höhe von 49.392 € mit einem Rückgang zu 2023 mit einem Gewinn von 3.565,45 € ist das Ergebnis nun leicht in den negativen Bereich gefallen.
Die Umsatzerlöse aus dem Trinkwasserverkauf in 2024 lagen mit 208.915 € leicht über dem Ergebnis aus 2023 mit 208.360 €. Die zugrundeliegende verkaufte Wassermenge betrug in 2024 71.502 m³. Damit lag die verkaufte Wassermenge leicht unter dem Niveau des Vorjahres (2023: 73.082 m³). Dieser Rückgang ist auf eine geringere Einwohnerzahl (2024: 1.872 Einwohner, 2023: 1.907 Einwohner) zurückzuführen. Die gegenläufige Tendenz von Umsatzerlösen und verkaufter Wassermenge ist durch die Auflösung empfangener Ertragszuschüsse zu erklären.
Die sonstigen betrieblichen Erträge beliefen sich auf 21.094 €. Nach 4.998 € im Jahr 2023 fielen diese wieder deutlich höher aus. Die sonstigen betrieblichen Erträge enthalten sonstige Weiterberechnungen und innere Leistungsverrechnungen sowie Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen.
Die Position „Aufwendungen für bezogene Leistungen“ (Unterhaltung der Anlagen, Reparaturen, Wasseruntersuchung) lag mit 50.676 € gegenüber 34.605 € im Jahr 2023 deutlich darüber. Die sonst. betrieblichen Aufwendungen, in denen v.a. die Bauhofleistungen, Versicherungen, Geschäftsaufwand und Entgelt für die Wasserentnahme enthalten sind, erhöhten sich ebenfalls im Vergleich zum Vorjahr und lagen nun bei 123.344 € (2023: 116.902 €).
Beschluss: Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss der Gemeindewasserversorgung fest.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
6. Anpassung der Wassergebühren
Die Wassergebühren wurden zuletzt zum 01.01.2020 um 0,30 € angepasst und liegen seither bei 2,50 €/m³. Der Jahresabschluss 2024 wies zwar nur eine leichte Unterdeckung von -0,0032 €/m³ aus, es zeichnen sich jedoch bereits jetzt Entwicklungen ab, durch diese in den nächsten Jahren höher ausfallen wird.
Zum einen schlägt sich bereits die deutlich niedrigere Belegung der Sonne in einer niedrigeren Wasserabnahme nieder. Dadurch werden weniger Einnahmen erzielt. Zum anderen steht in den nächsten Jahren eine umfassende Sanierung des Hochbehälters Wittichen an, wofür nach einer groben Schätzung mindestens 100.000 € an Kosten entstehen werden. Diese wurden noch nicht als Kostenfaktor in der Kalkulation berücksichtigt. Allerdings soll, um einen sprunghaften Anstieg der Wassergebühren in Zukunft zu vermeiden, bereits jetzt trotz der vorliegenden sehr geringen Unterdeckung durch eine moderate Anpassung um 0,20 €/m³ gegengesteuert werden. Ein Gemeinderat fragt nach, ob die Kosten für die Quellfassung in Kaltbrunn, die bereits im laufenden Jahr umgesetzt werden sollte, in der Kalkulation für 2026 wieder berücksichtigt sind. Bürgermeister Heinzelmann bestätigt, dass eine Umsetzung im Jahr 2025 fraglich ist und die Kosten daher im kommenden Jahr wieder miteingeplant werden.
Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, die Wassergebühren zum 01.01.2026 auf 2,70 €/m³ zu erhöhen. Die Änderung der Satzung erfolgt unter Tagesordnungspunkt 7.a).
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
7. Anpassung von Satzungen aufgrund der Preisangabenverordnung
Die seit Mai 2022 geltende Preisangabenverordnung (PAngV) regelt u.a. die Pflicht von Unternehmern, dass beim Anbieten von Waren und Leistungen der Gesamtpreis angegeben werden muss. Der Gesamtpreis wird definiert als der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV gilt die Verordnung nur dann nicht für Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, wenn für die Leistungen keine Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind.
Gebühren und Entgelte, bei denen die Gemeinde Umsatzsteuer abführen muss, müssen daher auch in der jeweiligen Satzung mit dem Netto- und dem Brutto-Preis ausgewiesen werden. Eine allgemeine Regelung wie „zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer“ entspricht nicht der Vorgabe der Preisangabenverordnung. Daher müssen nun mehrere Satzungen angepasst werden und Gebührentatbestände, für die (ggfs.) Umsatzsteuer abgeführt werden muss, um den Brutto-Betrag ergänzt werden.
7.a) Änderung der Wasserversorgungssatzung
Nach der Preisangabenverordnung müssen ausschließlich die Benutzungsgebühren der Wasserversorgungssatzung mit Netto- und Brutto-Gebührensätzen ausgewiesen werden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit soll jedoch nunmehr auch beim Kostenersatz und beim Beitragssatz unmittelbar auf die Entstehung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer hingewiesen werden.
Die Empfehlung des Gemeindetags lautet, die Netto-Gebührensätze mit zwei Nachkommastellen, bei den Brutto-Gebührensätzen jedoch vier Nachkommastellen anzugeben, um geringfügige Abweichungen zwischen der durch Bescheid festgesetzten und der nach Satzung entstandenen Gebührenschuld zu vermeiden.
Mit der Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 28.11.2019 ist § 17 Abs. 4 weggefallen. Der weiterhin vorhandene Absatz 5 wird daher zu Absatz 4.
Durch die Aufhebung des § 53 ändert sich die Nummerierung des folgenden Paragrafen.
Die Änderungen durch die Preisangabenverordnung treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Eine Änderung der Wassergebühren sollte erst zum 01.01.2026 gelten.
Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS).
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
7.b) Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schenkenzell (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung)
Durch die § 2b UStG-Anpassungs-Satzung wurde § 5a Umsatzsteuer in die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung aufgenommen. Dieser regelt, dass zu den festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen, die Umsatzsteuer hinzutritt, wenn die zugrundeliegende Leistung umsatzsteuerpflichtig ist.
Um der Preisangabenverordnung gerecht zu werden, werden im Kostenverzeichnis bei allen Positionen die Brutto-Kosten ergänzt. Entsprechend der Empfehlung des Gemeindetags werden die Brutto-Gebührensätze mit vier Nachkommastellen angegeben.
Zudem wurde mit der Änderung des Kostenverzeichnisses auch das UTV aufgenommen. Da es keine spezielle Regelung dafür in der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) gibt, wird hierfür der Pauschalsatz für einen Kommandowagen herangezogen.
Zudem wird auf Hinweis des Kommunal- und Prüfungsamtes in die Regelung zum § 4 Überlandhilfe eine Formulierung zu den geltenden Verträgen im Landkreis Rottweil und Landkreis Freudenstadt aufgenommen.
Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
7.c) Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)
Auch in der Verwaltungsgebührensatzung wurde durch die § 2b UStG-Anpassungs-Satzung der § 4a eingefügt, wonach zu den festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen die Umsatzsteuer in der jeweils festgelegten Höhe hinzutritt, wenn die zugrundeliegende Leistung umsatzsteuerpflichtig ist.
Daher wird das Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung geändert und bei den Positionen, die umsatzsteuerpflichtig sein können, der Brutto-Gebührensatz ergänzt.
Auch hier werden die Brutto-Gebührensätze ggfs. mit vier Nachkommastellen angegeben.
Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung).
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
7.d) Aufhebung der Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)
Durch die § 2b UStG-Anpassungs-Satzung wurde mit Beginn der Anwendung des § 2b UStG zum 01.01.2023 eine Regelung zur Anpassung mehrerer kommunaler Satzungen an die neue Umsatzbesteuerung über diese Artikelsatzung aufgenommen.
Da die Preisangabenverordnung die allgemeinen Regelungen in den Satzungen nicht mehr zulässt, müssen nun die Brutto-Beträge bei den Gebührensätzen direkt in den jeweiligen Satzungen hinzugefügt werden. Dadurch ist die Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG nicht mehr erforderlich und kann daher aufgehoben werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Aufhebung der § 2b UStG-Anpassungs-Satzung.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
8. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)
In § 40 Abs. 3 der Abwassersatzung wird bislang Bezug auf § 51 des Bewertungsgesetzes (BewG) genommen. Da dieser im Zuge der Reform des Grundsteuerrechts zum 01.01.2025 aufgehoben wurde, wird der Verweis hin zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes geändert. Dessen Regelung ist inhaltsgleich zum bisherigen § 51 BewG.
Da § 40 der Abwassersatzung keinen Absatz 4 hat und somit nur ein Zählfehler vorliegt, wird aus dem bisherigen Absatz 5 der Absatz 4.
Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, die Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
9. Roßbergerhof 51 – Einbau eines neuen Holzofens in der Wohnung Nr. 7
Die Gemeinde Schenkenzell unterhält das Wohngebäude Roßbergerhof 51. Die Dachgeschosswohnung im vorderen Teil ist seit einigen Jahren unbewohnt. Die Wohnung ist im Moment ausschließlich mit Nachtspeicheröfen beheizbar. Der zuvor vorhandene Grund-Kachelofen wurde aufgrund lebensgefährlicher Sicherheitsmängel (Abgasaustritt) durch den Bezirksschornsteinfeger im Jahr 2020 stillgelegt und abgebaut.
Für eine sichere und fachgerechte Nutzung eines Holzofens ist eine Ertüchtigung bzw. Sanierung des bestehenden Kamins zwingend notwendig. Die Kaminanlage ist zweizügig, gemauert mit einem Querschnitt von 26 x 26 cm und führt durch Holzfachwerkwände (Dicken 10, 14 und 16 cm) mit vermutlich ausgemauerten Backsteinen. Die Bauverwaltung weist darauf hin, dass es sich bei dem Schornstein um eine Einzelraumfeuerstätte handelt, die primär den 12 m² großen Flur beheizen kann. In diesem Zusammenhang besteht zudem die Möglichkeit, einen weiteren Rauchrohranschluss in der darunterliegenden Wohnung herzustellen. Dadurch könnte auch dort zukünftig ein Kaminofen installiert werden, was den Wohnwert auch dieser Wohnung erhöhen würde. Die Wärmeverteilung in die angrenzenden Räume ist unklar und kann derzeit nicht verlässlich bewertet werden. Ein überörtlicher Sanitär-Heizungs-Klima-Fachbetrieb wurde beratend hinzugezogen, um die letzten Kostenschätzungen (aus 2020) zu überprüfen und zu aktualisieren.
Folgende Arbeiten sind notwendig:
• Isolierung der Stromleitungen in Nähe von Freileitungen: 400 – 500 €
• Mietkosten Gelenk- und Teleskopbühne: 104 €
• Schornsteinsanierung mittels Edelstahl-Inlay: ca. 7.000 €
Im Jahr 2020 wurde entschieden, diese Investitionen nicht auszuführen, da bereits bekannt war, dass die damalige Mieterin ausziehen wird. Nun haben sich Interessenten gemeldet, die die Wohnung gerne mieten würden. Die ausschließliche Heizmöglichkeit mit Nachtspeicheröfen würde jedoch enorme Heizkosten bedeuten, daher hat der potenzielle Mieter ein großes Interesse daran, den Kaminofen wieder in Betrieb nehmen zu können.
Die Gemeinde könnte die Kosten für die reine fachgerechte Ertüchtigung des Kamins übernehmen, während der Kaminofen vom Mieter selbst beschafft wird. Zu einer solchen Vereinbarung wären die Interessenten auch bereit. Bei einem Auszug könnte die Gemeinde den Ofen ggfs. in Absprache mit dem Mieter übernehmen.
Der Ortschaftsrat wurde vorab per Umlaufverfahren gefragt. Im Jahr 2020 hatte sich der Ortschaftsrat für eine Sanierung ausgesprochen.
Beschluss: Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, mit dem Schornsteinfeger Kontakt aufzunehmen und den Einbau des Kaminofens sowie die ggfs. weiteren erforderlichen Maßnahmen mit diesem abzustimmen. Sobald die Informationen vorliegen, soll ein Umlaufbeschluss durchgeführt werden. Der Beschluss wird in der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt gegeben.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
10. Bekanntgaben
- Nächste Sitzung: Die nächste Sitzung des Gemeinderats findet am Mittwoch, 05.11.2025 um 19 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt.
- Bouleplatz: Im Zuge der Errichtung des Bouleplatzes im Heilig-Garten fiel auf, dass der angedachte Tennisplatz-Sand für den Belag aufgrund seiner weichen und eher klebrigen Beschaffenheit doch nicht geeignet ist. Stattdessen wird nun HanseGrand verwendet.
- Straßenbeleuchtung Hofwaldweg: Im Hofwaldweg wurde vom E-Werk testweise eine Straßenlaterne mit Bewegungssensorik aufgestellt. Diese leuchtet grundsätzlich während der Dunkelheit mit einer Halbnachtschaltung. Nähert sich ein Fahrzeug oder Fußgänger, schält die Leuchte in den Vollbetrieb. Nach einiger Zeit fährt sie wieder auf die Halbnachtschaltung zurück.
11. Verschiedenes, Wünsche und Anträge
Aus dem Gemeinderat gab es keine Fragen oder Wortmeldungen.
