Sitzung des Gemeinderats am 05.11.2025

Bericht aus dem Gemeinderat der 15. öffentlichen Sitzung am Mittwoch, 05.11.2025

Bürgermeister Heinzelmann eröffnet um 19:00 Uhr die Sitzung und begrüßt die Mitglieder des Gemeinderats, einen Vertreter der Presse und mehrere Bürger.

Nach Eröffnung der Verhandlung stellte der Vorsitzende fest, dass

  1. zu der Verhandlung durch Ladung vom 30.10.2025 ordnungsgemäß eingeladen wurde;
  2. die Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am 30.10.2025 ortsüblich bekannt gemacht wurde;
  3. das Gremium beschlussfähig ist, weil mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.

1. Verabschiedung des Forsthaushaltsplans 2026

Das Forstamt des Landratsamts Rottweil hat gemeinsam mit Revierförster Philipp Schmieder den Forstbetriebsplan für das Forstwirtschaftsjahr 2026 aufgestellt. Gem. § 51 Abs. 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) hat die Gemeinde darüber zu beschließen.
Für das Jahr 2026 ist eine Holzernte von 2.142 EFm vorgesehen.
In der Sitzung wird von Herrn Bea vom Forstamt des Landratsamts sowie Revierförster Philipp Schmieder ein Überblick über das Forstjahr 2025 gegeben. Vom Gemeinderat wurde positiv hervorgehoben, dass im vergangenen Jahr zahlreiche Unterhaltungsmaßnahmen erfolgreich umgesetzt wurden. Zudem sprachen die Gemeinderäte Dank und Anerkennung für die geleistete Arbeit und die positive Entwicklung im Forst aus.
Ein Gemeinderat fragt, warum nur zwei Borkenkäferfallen eingesetzt werden. Es wird erklärt, dass diese lediglich der Kontrolle (Monitoring) und nicht zur Reduktion der Population dienen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Forsthaushaltsplan 2026.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

2. Grundsteuer

a) Fortgeschriebene Kalkulation der Hebesätze

Nachdem im Jahr 2025 zum ersten Mal das neue Landesgrundsteuergesetz galt, wurden die Hebesätze für die Grundsteuer A und B zum 01.01.2025 neu kalkuliert. Bei der Kalkulation wurde eine Aufkommensneutralität angestrebt, d.h. dass die Einnahmen aus der Grundsteuer auf dem Niveau vor der Änderung gehalten werden sollten. Allerdings konnten nur die zum Zeitpunkt der Kalkulation vorliegenden Grundsteuermessbeträge berücksichtigt werden. Zum einen waren damals noch nicht alle Messbescheide, insbesondere bei der Grundsteuer A, erlassen, zum anderen gab es im Jahr 2025 noch einmal einige Korrekturen an den Messbeträgen. Auch über einige eingelegte Widersprüche wurde erst im laufenden Jahr entschieden, wobei hier weiterhin Widersprüche offen sind, die genaue Zahl ist nicht bekannt.
Nach aktuellem Stand zeichnen sich folgende Einnahmen im Vergleich zum Vorjahr ab:

Grundsteuer A:
Jahr 2025
52.027,35 €

Jahr 2024
40.127,25 €

Differenz
+ 11.900,10 €

Grundsteuer B:
Jahr 2025
220.912,34 €

Jahr 2024
223.088,79 €

Differenz
– 2.176,45 €

Gesamt
Grundsteuer A+B
Jahr 2025
272.939,69 €

Grundsteuer A+B
Jahr 2024
263.216,04 €

Differenz
+ 9.723,65 €

Bei der Grundsteuer A fallen die Einnahmen voraussichtlich höher aus als bisher. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass für die zum Jahreswechsel noch ausgestandenen Grundsteuermessbescheide höhere Messbeträge als nach altem Recht festgesetzt wurden. Unter anderem lagen für die Grundstücke des größten Steuerpflichtigen noch keine Messbescheide vor, für die nun allein 4.760 € mehr anfielen als noch in 2024.
Bei der Grundsteuer B hingegen ist mit leicht geringeren Einnahmen zu rechnen.
Anhand des aktuellen Standes der Messbeträge wurden die Hebesätze für die Grundsteuer A und B neu kalkuliert. Um die angestrebte Aufkommensneutralität in beiden Fällen zu erreichen, müsste der Hebesatz für die Grundsteuer A bei 484,58 (aktuell 600) liegen und der für die Grundsteuer B bei 488,24 (aktuell 480).
Die Höhe der Hebesätze muss in der Hebesatzsatzung geändert werden.
Ein Gemeinderat erkundigt sich, ob die Anpassung der Hebesätze jährlich möglich ist. Es wird erläutert, dass eine jährliche Überprüfung und Anpassung grundsätzlich möglich ist und in der Verantwortung der Gemeinde liegt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass künftig auch über eine mögliche Erhöhung der Hebesätze nachgedacht werden müsse. Im Zusammenhang damit wird auf die derzeit laufende gerichtliche Überprüfung der Grundsteuerreform verwiesen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Hebesatz für die Grundsteuer A von 600 v.H. auf 485 v.H. und den Hebesatz für die Grundsteuer B von 480 v.H. auf 490 v.H. anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Hebesatzsatzung zum 01.01.2026.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

b) Einführung einer Kleinbetragsregelung

§ 156 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gibt den Gemeinden die Möglichkeit, auf die Festsetzung einer Steuer zu verzichten, wenn die Kosten der Festsetzung und die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem einzunehmenden Betrag stehen werden. Eine Pflicht, eine Kleinbetragsregelung zu erlassen, ergibt sich nicht.
Dabei müssen verschiedene Voraussetzungen berücksichtigt werden. Zum einen müssen die Aufwendungen und Einnahmen außer Verhältnis zueinanderstehen. Es muss daher eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung angestellt werden. Zum anderen muss eine Steuergerechtigkeit gewahrt bleiben.
Die AO räumt die Möglichkeit ein, eine Kleinbetragsregelung bis zu einem Betrag von 25 € einzuführen. Der Gemeindetag konkretisiert das unter den o.g. Voraussetzungen, dass die Gemeinden bis zu einem Kleinbetrag von 5 € davon ausgehen können, dass die Kosten der Festsetzung und Erhebung außer Verhältnis zur Erhebung der Steuer stehen.
Für die Gemeinde Schenkenzell fallen jedoch nur Kosten in Höhe von 0,95 € für den Versand der Grundsteuerbescheide an. Für Druck und Kuvertierung der Bescheide, was von Komm.ONE abgewickelt wird, fällt für die Gemeinde ein Pauschalbetrag gestaffelt nach Einwohnerzahl an. Diese Kosten lassen sich daher nicht den einzelnen Bescheiden mit Kleinbeträgen zuordnen. Die Grundsteuerbescheide werden von Komm.ONE an die Gemeinde geschickt und in der Verwaltung nur noch zum Austragen und Postversand sortiert. Anhand dessen stünde eine Kleinbetragsregelung von 1 € im Verhältnis von Kosten für die Erhebung und Steuereinnahme.
Für die Festlegung einer Kleinbetragsregelung ist keine Anpassung der Hebesatzsatzung erforderlich, sondern dies ist in einer Verfügung für die Verwaltung zu regeln. Die Umsetzung einer Kleinbetragsregelung erfolgt nach Einrichtung aller technischen Voraussetzungen (voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2026).
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass Kleinbeträge der Grundsteuer mit einem Steuerbetrag von unter 1 € nach Einrichtung der technischen Voraussetzungen nicht mehr festgesetzt werden.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

3. Friedhof

a) Verkürzung der Ruhezeit mit Anpassung der Gebühren für Urnengräber

Die Ruhezeit für Gräber auf den Friedhöfen der Gemeinde Schenkenzell beträgt derzeit unabhängig von der Bestattungs- oder Grabart einheitlich 20 Jahre. Lediglich für Kindergräber bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres liegt die Ruhezeit bei 15 Jahren.
Nach § 6 des Bestattungsgesetzes (BestattG) wird die Ruhezeit für jeden Friedhof im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt. In seiner Stellungnahme hat das Gesundheitsamt des Landratsamts Rottweil mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung und Einbeziehung der geltenden Gesetze und Verordnungen sowie der geltenden Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften keine Bedenken gegen eine Verkürzung der Ruhezeit auf die gesetzliche Mindestruhezeit bestehen. Die Mindestruhezeit nach dem Bestattungsgesetz beträgt bei Kindern bis zum zweiten Lebensjahr mindestens sechs Jahre, bei Kindern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres mindestens zehn Jahre und im Übrigen mindestens 15 Jahre. Die Mindestruhezeiten gelten gleichermaßen für Erd- und Urnengräber (Aschengräber). Für die Verkürzung der Ruhezeit ist eine Anpassung des § 8 der Friedhofssatzung erforderlich.
Es wird erläutert, dass in einzelnen Bereichen des Friedhofs die übliche Liegedauer von 20 Jahren laut Gutachten teilweise nicht mehr ausreicht. Grund hierfür sind insbesondere schwierige Bodenverhältnisse mit drückendem Hang- und Grundwasser. Dieses Problem betrifft jedoch ausschließlich Erdgräber; bei Urnengräbern bestehen keine Schwierigkeiten.
Für die Urnengräber wurden nun die Gebühren neu kalkuliert und die Kalkulation auf eine Ruhezeit von 15 Jahren ausgelegt. Die Kalkulation sowie die notwendige Änderung der Bestattungsgebührensatzung ist als Anlage beigefügt.
Im Zuge der Änderung der Friedhofssatzung werden zwei weitere Punkte geändert. In § 13 ist u.a. die Hinzubestattung in Urnenwahlgräbern geregelt. Abs. 2 mit der Regelung, dass nur eine Hinzubestattung erfolgen kann, wenn die Ruhezeit der bereits beigesetzten Urne nicht überschritten wird, wird gestrichen, da dies anders gehandhabt wird. Es wird hier lediglich darauf geachtet, dass die maximale Anzahl an Hinzubestattungen nicht überschritten wird. Die Nutzungszeit des Grabes wird entsprechend der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne verlängert.
In Abs. 4 S. 3 wird nur von Urnenerdgräbern gesprochen. Dies wird präzisiert mit einem Verweis auf die Nummern aller Urnenwahlgräber in § 10. Für Urnenreihengräber gilt die Regelung nicht, da hier keine Hinzubestattungen möglich sind.
Die Änderung tritt zum 01.01.2026 in Kraft und ist nicht rückwirkend anwendbar.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Ruhezeit für Urnengräber von 20 Jahre auf 15 Jahre zu verkürzen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührensatzung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

4. Fortschreibung des Entwicklungskonzepts der Gemeinde Schenkenzell

Im Jahr 2014 wurde das Entwicklungskonzept der Gemeinde erstmals aufgestellt. Dieses gibt einen umfassenden Überblick zu den wichtigen Bereichen des Gemeindelebens und dient als zentrales Leitbild.
Dieses Entwicklungskonzept wurde nun aktualisiert und soll künftig alle fünf Jahre angepasst werden. Damit es auch von der Bevölkerung eingesehen werden kann, soll es künftig auf der Homepage veröffentlicht werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Fortschreibung des Entwicklungskonzepts der Gemeinde Schenkenzell.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

5. Vorstellung der Sozial- und Jugendhilfedaten der Gemeinde Schenkenzell

Zu den Aufgaben der Sozial- und Jugendhilfeplanung gehört u.a. die Analyse von sozialplanungsrelevanten Daten, um so möglichst früh, Bedarfe in den verschiedenen Handlungsfeldern der sozialen Daseinsvorsorge zu erkennen, Entwicklungen einzuordnen und fundierte Planungsgrundlagen bereitzustellen.
In diesem Zusammenhang wurde vom Landratsamt Rottweil ein Steckbrief mit den zentralen Sozialdaten in den Bereichen Eingliederungshilfe, Jugendhilfe, Sozialhilfe, Pflege sowie Leistungen nach dem SGB II für die Gemeinde Schenkenzell erstellt. Der Steckbrief ist als Anlage zur Kenntnisnahme beigefügt.
Der Gemeinderat nimmt die Auswertung zur Kenntnis.

6. Bekanntgaben

  • Die nächste Sitzung des Gemeinderats findet am Mittwoch, 26. November 2025 um 19 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt.

7. Verschiedenes, Wünsche und Anträge

  • Ein Gemeinderat weist darauf hin, dass die Beleuchtungssituation am Minigolfplatz nach Ladenschluss des „Waldblicks“ unzureichend ist. Zudem wird die schlechte Wegbeschaffenheit links und rechts des Weges bemängelt. Es soll geprüft werden, inwieweit eine bessere Ausleuchtung und Instandsetzung des Weges möglich ist.

 

 

 

 

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