Die Gemeinde wurde im Jahr 2015 in das Landessanierungsprogramm aufgenommen. Folgende Sanierungsziele sind formuliert und beschlossen worden:
Aus Mangel an geeignetem Bauland innerhalb der Gemeinde und dem dagegenstehenden stetig steigenden Bedarf an Wohnungen ist der Gemeinderat der Auffassung, dass gerade dieser Bereich unterstützenswert und förderfähig ist. Der Druck gerade nach bezahlbarem Wohnraum nimmt stetig zu. Konkretisierung der Ziele: Angestrebt wird eine Stärkung der Gemeinde als Wohnstandort, besonders für junge Familien. Außerdem soll Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung gesichert werden, mit Schwerpunkt auf der Stärkung und Absicherung einer dauerhaften Wohnnutzung. Die Sanierungsziele widersprechen demnach einem Neubau oder einer Umnutzung von Gebäuden, die überwiegend nicht auf Dauer ausgelegte Wohnnutzungen zum Zweck haben (z.B. Ferienwohnungen). Bereits baurechtlich genehmigte Betriebe dürfen ihren Bestand wahren und auch ggf. erweitern. Der Gemeinderat beschließt die Konkretisierung der Sanierungsziele.
b) Reduzierung der Höchstfördersumme von privaten Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen
Im Sanierungsgebiet „Heilig Garten“ besteht die Möglichkeit, für private Erneuerungsmaßnahmen einen Kostenerstattungsbetrag (Förderung, Zuschuss) zu gewähren. Grundsätzlich gilt, dass nur Maßnahmen gefördert werden können, die im Sanierungsgebiet „Heilig Garten“ liegen und vor Durchführung mit der Gemeinde abgestimmt worden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Nach Durchführung einer Baumaßnahme (Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung, Umnutzung) soll das entsprechende Gebäude eine Restnutzungsdauer von mindestens 30 Jahren aufweisen (siehe hierzu Festlegung des Mindestausbaustandards). Zudem sind die Gestaltungsrichtlinien einzuhalten. Die Kosten der Erneuerungsmaßnahme müssen wirtschaftlich sein. Ausnahmen hiervon sind Gebäude, die wegen ihrer künstlerischen, historischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen. Das gilt vor allem für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Die Bezuschussung von privaten Erneuerungsmaßnahmen soll für die Eigentümer einen deutlichen Anreiz bieten, um städtebauliche Missstände zu beseitigen und die Wohnverhältnisse und die Funktionsfähigkeit des Gebietes zu verbessern. Der Eigentümer eines Gebäudes, der Erneuerungsmaßnahmen bzw. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchführt, erhält deshalb einen anteiligen Zuschuss aus Sanierungsmitteln. Nach den Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) kann dieser Zuschuss bei privaten Gebäuden bis maximal 35% der berücksichtigungsfähigen Kosten betragen. Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung (Denkmalschutz) kann eine Erhöhung des Fördersatzes um 15% erfolgen. Der Eigentümer hat auf die Bezuschussung einer Erneuerungsmaßnahme keinen Rechtsanspruch. Die Gemeinde entscheidet nach der städtebaulichen Bedeutung der Maßnahme und den finanziellen Gegebenheiten.
Nach § 147 BauGB ist die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen Aufgabe der Gemeinde. Gemäß § 146 Abs. 3 BauGB kann sie die Durchführung aufgrund eines Vertrages ganz oder teilweise den Eigentümern überlassen. Hierzu gehören insbesondere die Freilegungskosten (Abbruch bzw. Abbruchfolgekosten) sowie die sog. „Gebäuderestwertentschädigung“ (untergehende Bausubstanz) beim sanierungsbedingten Abbruch eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils. Der Gemeindetrat trifft folgende Beschlüsse:
1. Erneuerungszuschuss
a) Für die Erstattung der Kosten von privaten Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umnutzungsmaßnahmen) an Gebäuden gelten die Städtebauförderrichtlinien (StBauFR). Der Zuschuss bei Gebäuden beträgt maximal 30 % der berücksichtigungsfähigen Kosten. Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung (ortsbildprägend, historisch bedeutsam, denkmalgeschützt u.ä.) kann eine Erhöhung per Einzelfallbeschluss bis + maximal 15 % erfolgen. Bei Gebäuden, die touristisch genutzt werden, z.B. Ferienwohnungen oder Pensionen, wird kein Zuschuss gewährt, es können jedoch steuerliche Vorteile im Sanierungsgebiet genutzt werden, eine sogenannte Nullvereinbarung.
b) Der maximale Kostenerstattungsbetrag wird von bisher 50.000,- € auf maximal 30.000,- reduziert.
c) Einzelfallbezogen kann durch gesonderten Beschluss des Gemeinderates eine abweichende Zuwendung gewährt werden.
2. Erstattung von Abbruchkosten
a) Im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen werden die vertraglich vereinbarten Abbruch-, Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten entsprechend der Sanierungszielsetzung wie folgt erstattet: Abbruchkosten u. Abbruchfolgekosten zu 30 %; es erfolgt keine Erstattung der „Untergehenden Bausubstanz“ (Restwert). Der maximale Erstattungsbetrag wird von bisher 50.000,- € auf maximal 30.000,- € reduziert. Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates möglich. Der Gemeinderat spricht sich dafür aus, dass alle Vereinbarungen über Erneuerungsmaßnahmen bzw. Ordnungs- und Baumaßnahmen durch das Gremium getroffen werden.
c) Entnahme des Passus zum Erhalt der Fensterklappläden aus den Gestaltungsrichtlinien
Zur Erhaltung und Präzisierung ortstypischer Bau- und Gestaltungsmerkmale sind Gestaltungsrichtlinien beschlossen worden. Neubau- und Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung) haben sich an diesen Grundsätzen zu orientieren. In den Vereinbarungen mit privaten Eigentümern wird zudem regelmäßig festgehalten, dass Außengestaltung, Materialwahl und Farbgebung jeweils vor Baubeginn mit der Gemeinde abzustimmen sind. Es können auch spezifische gestalterische Auflagen vereinbart werden. Für denkmalgeschützte Objekte gelten darüber hinaus die jeweiligen Auflagen des Denkmalschutzes. Bei Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung) von Bestandsgebäuden und bei Neubauten, die innerhalb des Sanierungsgebiets errichtet werden, sind die Gestaltungsrichtlinien einzuhalten.
Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungen der Gestaltungsrichtlinien: Im Abschnitt „Außenwände (Fassaden), Proportionen, Wandöffnungen, Vordächer“ wird der Punkt „Vorhandene Klappläden sind zu erhalten bzw. in ihrer Form wiederherzustellen. Als Materialien sind Holz oder Metall zu verwenden. Die Farbgebung der Fensterläden ist mit der Gemeinde abzustimmen.“, ersatzlos gestrichen.
In den Elternbeiträgen für den Kindergarten ist eine Gebühr für die Ganztagsbetreuung für einen Tag in der Woche pro Kind von 25 € festgelegt. Grundgedanke war hier, den Eltern eine Ganztagesbetreuung im Einzelfall zu schaffen, wenn dafür kurzfristig Bedarf besteht. In der Sitzung des Kindergartenkuratoriums wurde nun angesprochen, dass bei einer regelmäßigen Inanspruchnahme der Ganztagesbetreuung an einem Tag pro Woche die Gebühr für ein Kind mit 239 € pro Monat (139 € für die Regelbetreuung + 25 € / Woche) höher liegt, als die festgelegte Gebühr für die Ganztagesbetreuung an zwei Tagen pro Woche, die bei 233 € liegt. Im Kindergartenkuratorium wurde nun der Antrag gestellt, dass eine zusätzliche Gebühr für die regelmäßige Ganztagsbetreuung an einem Tag pro Woche definiert wird. Für die kurzfristige Ganztagesbetreuung im Einzelfall soll die Gebühr von 25 € für einen Tag pro Woche beibehalten werden. Folgende Gebühren, gestaffelt nach Anzahl der Kinder in einer Familie, werden festgelegt:
Der Gemeinderat beschließt die Aufnahme der Gebühr für die Ganztagsbetreuung regelmäßig an einem Tag in der Woche.
Am 19.10.2016 hat der Gemeinderat die Satzung über die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes „Oberdorf-West“ entschieden. Am 06.09.2017 wurde dann die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Baugebiet „Oberdorf-West“ im Anschluss an den Bebauungsplan „Oberdorf-West 2. Erweiterung“ beschlossen. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 25.10.2017 wurden die beiden Baugebiete „Oberdorf-West 2. Erweiterung“ und „Oberdorf-West 3. Erweiterung“ zur einer Erschließungseinheit zusammengefasst. Die beitragsfähigen Erschließungskosten liegen bei 808.636,12 €. Darin enthalten sind die Kosten für die Herstellung der Straße mit anteiliger Straßenentwässerung, die Bepflanzung, die Vermessung sowie die Straßenbeleuchtung. Nach § 5 der Erschließungsbeitragssatzung trägt die Gemeinde 5 % der beitragsfähigen Erschließungskosten (hier: 40.431,81 €), sodass sich die umlagefähigen Erschließungskosten am Ende auf 768.204,31 € belaufen. Diese Erschließungskosten können nun abgerechnet werden. Der Gemeinderat trifft als Grundlage für die Erhebung der Erschließungsbeträge für die Erschließungsanlage „Oberdorf-West 2. und 3. Erweiterung“ folgende Grundsatzbeschlüsse: