Zur dritten Sitzung des Gemeinderates im Jahr 2024 konnte Bürgermeister Heinzelmann acht Gemeinderäte sowie einen Vertreter der Presse begrüßen.
Es gab keine Anfragen oder Wortmeldungen.
Der momentan vorhandene Server im Rathaus ist mittlerweile acht Jahre alt und hat seine Lebenserwartung weit übertroffen. Auch der Support ist inzwischen fraglich. Daher muss in diesem Jahr zwingend ein Austausch erfolgen. Im Haushalt 2024 wurde für die Anschaffung eines neuen Servers 15.000 € bereitgestellt. Im Gespräch mit dem Rechenzentrum Komm.ONE, das bei der Ausschreibung behilflich ist, hat sich jedoch gezeigt, dass dieser Ansatz nicht ausreichen wird. Ein erstes Angebot/Kostenschätzung über den Kauf eines neuen Servers mit Serverumgebung und neuen Lizenzen liegt bei rund 43.000 €. Bei einer erwarteten Nutzungsdauer von fünf Jahren bedeutet dies monatliche Kosten von rund 720 €. Aus dem Gemeinderat wird angemerkt, dass ein Server tendenziell auch noch ein paar Jahre länger genutzt werden könnte, wodurch die monatlichen Kosten geringer ausfallen würden. Nach erster Durchsicht werden nicht alle Angebots-Bestandteile benötigt. So könnte die USV oder ein Teil des NAS-Laufwerks ggfs. weiterverwendet werden, neue Virenlizenzen für die Arbeitsplätze sind ebenfalls vorhanden. Es könnten daher noch Einsparungen von ca. 4.000 € möglich sein. Aufgrund der höheren Kosten hat sich die Verwaltung mit einem Umstieg auf die Cloud des Rechenzentrums, die als teure Lösung im letzten Jahr verworfen worden war, nochmals vertiefend befasst. Sowohl mit Komm.ONE als auch mit der Gemeinde Eschbronn, die bereits vor einigen Jahren auf die Cloud umgestellt hat, wurden Gespräche geführt. Die laufenden Kosten für die Cloud liegen monatlich bei 102 € pro User. Für die Einbindung des Regisafe-Servers fallen noch einmal 242 € pro Monat an. Bei elf Usern würden insgesamt monatliche Kosten von 1.364 € anfallen. Die Gesamtkosten bei einer Hochrechnung auf fünf Jahre betragen 81.840 €. Für eine Inbezugnahme des Bauhofes in die Cloud würden zusätzlich 62 € monatlich anfallen. Vorteile der Cloud sind eine größtmögliche Sicherheit vor Cyberangriffen, was in der heutigen Zeit ein sehr wichtiges Thema ist. Auch die Verantwortung für Infrastruktur, Datensicherung, Updates etc. wäre größtenteils ausgelagert. Der Zeitanteil für die Tätigkeit als EDV-Verantwortlichen würde zurückgehen, da sich dies dann auf die Interaktion mit Komm.ONE bei Problemstellungen, Änderungen, etc. und die Betreuung der Hardware vor Ort beschränken würde.
Bei einer Neubeschaffung eines Servers könnte die Hardware sowie die Lizenzen und die Betreuung aus einer Hand von Komm.ONE erfolgen. In den letzten Jahren haben sich einige umliegende Kommunen unter anderem Schiltach, Fluorn-Winzeln und Aichhalden für dieses Modell entschieden, die nach Rückfrage zufrieden mit der Lösung sind. Alternativ könnte für einen neuen Server auch wie gewohnt ausgeschrieben und Angebote von 3 – 4 bekannten und auch guten Anbietern, wie die Firmen Hamcos und Köbele, eingeholt werden. Bei einer eigenständigen Ausschreibung könnte das Angebot von Komm.ONE allerdings nicht miteinbezogen werden. Für die Neubeschaffung eines eigenen Servers spricht, dass damit die „totale Abhängigkeit“ von Komm.ONE verhindert würde. Dies ist vor allem hinderlich, bei in der Cloud regelmäßig auftretenden Performance-Problemen, bei denen man selbst handlungsunfähig ist, die Ansprechpartner bei Komm.ONE aber nicht erreichbar sind. Bei kompletter Abwicklung der Neubeschaffung über das Rechenzentrum wäre der interne Aufwand deutlich geringer, da aufgrund der Rahmenverträge von Komm.ONE keine Ausschreibung durchgeführt werden müsste. Nach Auswertung und Abwägung der vielen Faktoren wie Kosten, Service und Sicherheit schlägt die Verwaltung vor, einen neuen Server zu beschaffen, in der Betreuung aber zu Komm.ONE zu wechseln. Der Gemeinderat spricht sich aufgrund des enormen Kostenunterschiedes ebenfalls dafür aus und beschließt einstimmig, die Beschaffung eines Servers über das Rechenzentrum Komm.ONE. Aufgrund der höheren Kosten im Vergleich zur Haushaltsplanung ist dafür eine überplanmäßige Ausgabe notwendig.
Das Polizeigesetz (PolG) ermächtigt die allgemeinen Polizeibehörden (= Gemeinde als Ortspolizeibehörde) zum Erlass einer Polizeiverordnung. Darin werden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Polizeigesetz Ge- und Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Anzahl an Fällen gelten und sich an eine unbestimmte Anzahl von Personen richten. Die Polizeiverordnung der Gemeinde Schenkenzell wurde 2003 erlassen und zuletzt im Jahr 2006 geändert. Da Polizeiverordnungen nach § 25 PolG spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten wieder außer Kraft treten, muss nun eine neue Polizeiverordnung erlassen werden.
Die bisherige Polizeiverordnung wurde nach dem Muster des Gemeindetags auf den aktuellen Stand gebracht. Die Änderungen betreffen dabei hauptsächlich sprachliche Anpassungen und die Aktualisierung von Gesetzesverweisungen, wesentliche Änderungen der Regelungen gab es nicht. Bürgermeister Heinzelmann erläutert, dass sich die Verwaltung im Voraus lange Gedanken gemacht hat, ob zusätzliche Regelungen hinsichtlich Lärms, Tierfütterung und Feuerwerk zu treffen sind. Da aber alle Fälle bereits erschöpfend gesetzlich geregelt sind, hat sich die Verwaltung gegen die Aufnahme von doppelten Regelungen entschieden. Der Gemeinderat beschließt den Erlass der Polizeiverordnung.
Im Herbst 2022 wurde nach Durchführung einer Ausschreibung ein Vertrag mit der Firma Weiß über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ab 01.01.2023 geschlossen. In diesem Vertrag ist geregelt, dass das vereinbarte Entgelt erstmalig für den Zeitraum von einem Jahr bis 31.12.2023 gilt. Danach ist eine Preisanpassung entsprechend der abgestimmten Entgeltanpassung zwischen dem Gemeindetag und dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft möglich. In einem Schreiben des Gemeindetags vom 22.01.2024 wurde informiert, dass sich aus Faktoren wie Personalkostenentwicklungen und Indexnotierungen z. B. für Dieselkraftstoffe eine Erhöhung der Abfuhrentgelte um 9,66 % ergibt. Die Firma Weiß hat informiert, dass sie diese Erhöhung 1:1 umsetzen wird. Die Entgelte liegen daher nun bei
Diese Erhöhung soll nun auch im Gebührenverzeichnis der Satzung über die Entsorgung von Hauskläranlagen und geschlossenen Gruben umgesetzt werden. Nach einer Kalkulation der Gebühren erhöhen sich diese wie folgt:
Nr. 1 Gebührentatbestand Grundgebühr Gebührenhöhe 156,60 € (bisher 142,80 €) Nr. 2 Gebührentatsbestand Abfuhrgebühr Nr. 2.1 für Abfuhrmengen aus Kleinkläranlagen / Mehrkammerausfaulgruben Gebührenhöhe 27,00 € (bisher 25,00 €) Nr. 2.2 für Abfuhrmengen aus geschlossenen Gruben Gebührenhöhe 21,50 € (bisher 20,00 €).
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Hauskläranlagen und geschlossenen Gruben – Entsorgungssatzung.
Nach der Anlegung der Grünflächenwahlgräber und Aufnahme in die Friedhofssatzung wurde im Januar 2024 nun das erste Grab belegt. Mit der Belegung sind Fragen zum Grabstein aufgetreten. Da die hierfür vorgesehene Sandsteinplatte nur eine Breite von 0,60 m aufweist, sind Grabmale für Grabstätten für Erdbestattungen, die nach § 18 Abs. 4 der Friedhofssatzung mit einer Breite von 0,70 m zulässig sind, nicht möglich. Die Friedhofssatzung soll dahingehend geändert werden, dass für Grünflächenwahlgräber die Regelungen für Urnengrabstätten, auf denen Grabmale bis zu einer Breite von 0,5 m zulässig sind, gelten. Die Regelungen für Holzkreuze (§ 18 Abs. 7) und zur Höhe und Mindeststärke der stehenden Grabmale (§ 20) wurden entsprechend angepasst. Im Rahmen der letzten Änderung der Friedhofssatzung ist in § 18 Abs. 2 Nr. 7 die Beschränkung des Höchstmaßes von Lichtbildern auf Grabmalen versehentlich weggefallen. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 21.01.2015 wurde festgelegt, dass Lichtbilder auf Grabmalen bis max. 150 cm² zulässig sind. Dies wird nun wieder entsprechend des Beschlusses in die Satzung aufgenommen. Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung.