Die Antragsteller möchten ein Einfamilienhaus mit Garage errichten.
Das Einfamilienhaus hat einen Grundriss von 10,80 x 8,60 m und ein Satteldach mit 35° Neigung. Die zulässige Höhenlage der baulichen Anlagen in den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes betragen für die Traufhöhe (TH max. 6,00 m) und der maximalen Gebäudehöhe (GH max. 8,50 m). Die Gebäudehöhe wird gemessen von der EFH (=Rohfußboden) bis zu dem Punkt, an dem das Gebäudedach am höchsten in Erscheinung tritt.
Die Garage ist auf der Ostseite an das Wohnhaus angebaut und hat einen Grundriss von 7,00 x 7,00 m, mit einem Satteldach von 16° Neigung, der Dachvorsprung hat umlaufend 50 cm.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Oberdorf-West – 3. Erweiterung“, es werden nicht alle Festsetzungen eingehalten. In Ziffer 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt. Als Ausnahme können die festgesetzten Baugrenzen mit untergeordneten Bauteilen, Eingangs- und Terrassenüberdachungen sowie Vorbauten überschritten werden.
Im Antrag werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt: Überschreitung der Baugrenze im Westen:
Unterschreitung des Grenzabstandes im Westen:
Überschreitung der Grundstücksgrenze im Westen:
Das planungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde ist nach § 36 BauGB daher erforderlich. Aus der Sicht der Gemeinde bestehen gegen die geplante Bauausführung keine Bedenken, die aufgeführten Überschreitungen können befreit werden.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Bauantrag zuzustimmen und die notwendigen Befreiungen zu erteilen.
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 gilt dies auch für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets.
Das Grundstück Bahnhofstraße 9 (Flst. 307/10) befindet sich innerhalb der mit Beschluss vom 15.09.2011 gemäß § 142 Abs. 3 BauGB gefassten Sanierungssatzung „Heilig-Garten“. Um eine gezielte Projektförderung mit Hilfe des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR) des Landes Baden-Württemberg beantragen zu können, muss das Grundstück aus der städtebaulichen Sanierungssatzung entlassen werden.
Mit der Teilaufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets entfallen folgende Beschränkungen: 1. Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB für Bauvorhaben, Grundstücksteilungen und Rechtsvorgänge. 2. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 152 – 156a BauGB hinsichtlich der Bemessung von Kaufpreisen, Entschädigungen und des Umlegungsvorteils.
Der Gemeinderat beschließt aufgrund von § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung die Satzung zur Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Heilig-Garten“ in Schenkenzell einstimmig.
Die Gemeinde hat in der Sitzung vom 15.01.2020 beschlossen, bei der LEADER Geschäftsstelle Mittlerer Schwarzwald einen Antrag auf Förderung von zwei Ver- und Entsorgungspunkten in der Festwiese im Bereich Heilig Garten zu stellen. Am 25. Juni 2020 kam die erfreuliche Nachricht, dass das Kleinprojekt „Festplatz Heilig Garten“ zur Förderung ausgewählt wurde, die Ausgaben werden mit 80 % bezuschusst.
Für die erforderlichen Gewerke mussten jeweils 2 Angebote eingeholt werden, der günstigste Bieter soll hiermit beauftragt werden. Das Projekt ist zwingend innerhalb dieses Kalenderjahres vollständig umzusetzen und abzurechnen.
Die Arbeiten sind in drei Gewerke unterteilt, es wurden jeweils 2 Unternehmer zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
Die Submissionstermine zu den einzelnen Gewerken fanden im Juni und Juli 2020 statt und brachten folgende rechnerisch geprüften Ergebnisse:
a. Erd- und Kanalarbeiten Es wurden 2 Angebote eingeholt. Das wirtschaftlichste Angebot hat die Firma Armbruster Bau Service aus Schenkenzell mit einer Gesamtsumme (brutto) von 7.750,48 € abgegeben.
b. Materialkosten Wasserversorgung, Festanschlüsse Es wurden 2 Angebote eingeholt. Das wirtschaftlichste Angebot hat die Firma HTI Zehnter, aus 71083 Herrenberg-Gülstein mit einer Gesamtsumme (brutto) von 626,52 € abgegeben
c. Elektroarbeiten mit Unterflurverteiler Es wurden 2 Firmen angeschrieben. Das wirtschaftlichste Angebot hat die Firma Harter Elektrotechnik, aus Schenkenzell mit einer Gesamtsumme (brutto) von 10.940,54 € abgegeben.
Die Gesamtkosten für die Versorgungstation für Festbetrieb Freigelände Heilig-Garten liegen damit bei brutto 19.317,54 €. Die förderfähigen Kosten von 80% werden aus den Nettokosten 16.484,61 € berechnet, dies bedeutet eine Förderung von 13.187,69 €. Für die Gemeinde entsteht hiermit noch ein Eigenanteil von 6.129,85 €.
Der Gemeinderat erteilt dem jeweils günstigsten Bieter den Auftrag.