Der Elektroherd mit Backofen in der Mehrzweckhalle weist nach 37 Jahren diverse Mängel auf. Beide sind noch funktionsfähig, aber in einem stark gebrauchten Zustand. Zum einen ist ein Einfassungsring an einer der großen Herdplatten defekt. Zum anderen sind alle Herdplatten oxidiert und die Leuchtdioden zur Anzeige sind nicht mehr funktionsfähig. Auch die Silikonfugen um den Herd müssen in naher Zukunft erneuert werden. Von der Firma Friedmann, dem damaligen Küchenbauer, liegt ein Angebot über einen Elekro-Ceranherd mit 4 Kochstellen über 4.398€ netto vor. Alternativ gibt es ein Angebot incl. Backofen über 5.585 € netto. Die neuen Kochstellen sind 800mm breit. Die Breite des vorhandenen Herdes mit 700mm wird nicht mehr hergestellt. Dies stellt allerdings kein Problem dar, da die Küche entsprechend unterbaut bzw. verbreitert werden kann. Der nötige Platz dafür ist vorhanden. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass die Kosten für die Beschaffung eines neuen Herdes in den Haushalt für das kommende Jahr 2023 aufgenommen werden. Vorbereitend dafür werden auch bei den örtlichen Betrieben Angebote eingeholt.
Die Vertreter der Kommunalen Landesverbände, sowie der Kirchen haben sich auf eine Anpassung der Elternbeiträge im Kindergartenjahr 2022/23 verständigt. Vor dem Hintergrund der durch die Pandemie und den Krieg in der Ukraine angespannten Zeiten sieht die Empfehlung vor, die Elternbeiträge mit einer Steigerung von pauschal 3,9 % anzupassen. Damit werden Kostensteigerungen durch eine hohe Inflationsrate, aber auch steigende Personalkosten zumindest teilweise berücksichtigt. Es soll aber weiterhin ein Deckungsgrad von 20 % der voraussichtlichen Betriebsausgaben erreicht werden. Diese Steigerung bleibt erneut bewusst hinter der Entwicklung der tatsächlichen Kostensteigerung zurück, um so sowohl den Auswirkungen der anhaltenden Krisen auf die Einrichtungen (mit Fachkräftemangel und Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes) als auch den Elternhäusern gerecht zu werden. Gleichwohl ist es angesichts der erheblich rückläufigen Steuereinnahmen der öffentlichen Hand, wie auch der Kirchen geboten, eine ansteigende Kostenentwicklung mit einer moderaten Anpassung der Elternbeiträge zu begleiten. Entsprechend der Empfehlungen wurden die Elternbeiträge und die Anpassung der Gebühren für das Kindergartenjahr 2022/23 für den Katholischen Kindergarten Schenkenzell berechnet. Das Kindergartenkuratorium wird sich in seiner nächsten Sitzung mit dem Thema befassen. Der Gemeinderat stimmt der Anpassung der Kindergartengebühren für das Kindergartenjahr 2022/23 zu.
Der bisherige Stromliefervertrag mit dem E-Werk Mittelbaden wurde für die Jahre 2018 – 2020, mit einer zweimaligen Verlängerungsoption für jeweils ein Jahr, geschlossen. Für 2021 und 2022 wurde der Vertrag bereits verlängert und läuft nun aus. Das E-Werk Mittelbaden hat bereits mitgeteilt, dass ein Vertrag mit den bisherigen Preisen aufgrund der aktuellen Marktsituation an der Börse nicht mehr möglich ist. Nach erster grober Prüfung des E-Werks Mittelbaden wäre durch einen Nachtrag zum bisherigen Vertrag eine weitere Verlängerung möglich. Andernfalls ist für die Vergabe der Stromlieferung eine öffentliche Ausschreibung vorgesehen. Welches Verfahren für die Ausschreibung anzuwenden ist, bestimmt sich nach den sogenannten Schwellenwerten. Der Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen liegt nach den geltenden Vergaberichtlinien derzeit bei 215.000 €. Hierbei ist jeweils der gesamte Auftragswert maßgebend. Derzeit muss mit einem Strompreis von mind. 40 bis 50 Ct/KwH gerechnet werden, was ungefähr einer Verdoppelung gleichkommt. Bei einer Ausschreibung wie bisher für 3 Jahre, wäre der Schwellenwert überschritten. Angesichts der Lage ist es nicht klug für 3 Jahre auszuschreiben. Eine Option wäre für ein Jahr auszuschreiben und im kommenden Jahr erneut zu schauen, ob eine weitere Option genutzt und verlängert werden kann oder wie sich die Preise entwickelt haben. Eine europaweite Ausschreibung ist unter diesem Szenario nicht notwendig, eine Ausschreibung nach VOL/A wäre ausreichend. Bei der letzten Ausschreibung im Jahr 2017 ist nach der Ausschreibung und konkreter Angebotsaufforderung von 3 Anbietern nur ein Angebot des E-Werks Mittelbaden eingegangen. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, sofern rechtssicher möglich, einen Nachtragsvertrag mit dem E-Werk Mittelbaden abzuschließen.
Bürgermeister Heinzelmann berichtet, dass die Kostenentwicklung der letzten Monate und Wochen auch vor dem Bauvorhabend der Gemeinde Schenkenzell nicht Halt macht. Die Kostenschätzung für den Umbau der Schulstraße 2 zum Kindergarten St. Ulrich belief sich vor rund 1,5 Jahren auf 586.039,30 €. Aufgrund der Ausstattung und weiterer Komponenten wurden in der Haushaltsplanung 2022 630.000 € für das Gebäude vorgesehen. Damals war man auch noch der Auffassung, dass die bereits vorhandenen brandschutztechnischen Maßnahmen im Schulgebäude ausreichen würden und die Brandschutzkomponenten entsprechend noch im kostengünstigen Rahmen sein würden. Allerdings forderte das zuständige Bauamt ein Brandschutzkonzept, welches nun doch mit erheblichen Mehrkosten verbunden war. Nach Auswertung aller Gewerke und den notwendigen Brandschutzmaßnahmen liegen die Kosten mittlerweile bei rund 800.000 € für den Umbau der Schulstraße 2 zum Kindergarten und Vereinshaus. Durch die gestiegenen Kosten ergibt sich auch ein etwas höherer Fördergeldanteil. Die Förderung durch den Ausgleichstock ist bei 170.000 € festgeschrieben, die Förderung aus dem Sanierungsgebiet wird mit einem prozentualen Anteil von dem förderfähigen Anteil der Kosten berechnet, welcher bei einem Anteil von 75,89 % liegt. Von diesen 75,89 % werden 36 % vom Land gefördert. Bei rund 730.000 € förderfähigen Kosten beträgt die Fördersumme rund 200.000 €, weitere Fördergelder wurden von der Sparkassenstiftung in Höhe von mind. 15.000 € in Aussicht gestellt. Insgesamt beträgt die Fördersumme daher rund 385.000 €. Dies sind 25.000 € mehr als im Haushalt veranschlagt, die Mehrkosten betragen somit rund 145.000 €. Die energetische Sanierung des Kindergartens St. Luitgard liegt derzeit mit rund 9.865,84 € über der Kostenberechnung. Hinzu kommen nun noch Kosten für die Außenanlage, welche nach Abzug der Eigenleistungen durch die Eltern bei rund 28.000 € liegen werden. Hiervon trägt die Gemeinde 70 %. Diese Kosten sind dadurch entstanden, dass die Arbeiten im Untergrund rund um das Gebäude erhebliche Schuttreste zu Tage brachten und man den Spielbereich im Innenhof über Gebühr nutzen musste. Somit entstanden Schäden an den vorhandenen Betonplatten und am Innenhof. Die Elternschaft hat über Spenden neue Geräte angeschafft und diese sollen den Bereich ebenfalls aufwerten. Für diese Geräte fallen zunächst keine Kosten an, da die Anschaffung durch die Spenden finanziert wurde. Die höheren Kosten können zum Teil über Einsparungen im laufenden Betrieb getragen werden. Im Endeffekt müssen wir mit Mehrkosten in Höhe von 25.000 € rechnen. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis. Es wird angeregt, die Kostenübersicht fortzuschreiben und auch bei künftigen Projekten diese von Beginn an aufzustellen und hochzurechnen.
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird. Nach § 162 Abs.1 Satz 2 gilt dies auch für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets. Das Grundstück Ecke Bahnhofstraße/Aue (Flst. Nr 70 /37) befindet sich innerhalb der mit Beschluss vom 15.09.2011 gemäß § 142 Abs. 3 BauGB gefassten Sanierungssatzung „Heilig-Garten“. Das Grundstück, das aktuell eine unbebaute Grünfläche darstellt, soll für eine gewerbliche Nutzung (Fahrradhandel und -werkstatt) neu bebaut werden. Für diese private Neubaumaßnahme wäre gemäß der Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Baden-Württemberg keine Förderung möglich, weshalb dieses Grundstück nicht mehr Teil der Sanierungssatzung sein muss. Durch die Teilaufhebung bestünde hier ggf. die Option der Förderung der geplanten Maßnahme durch das ELR-Programm. Mit der Teilaufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets entfallen folgende Beschränkungen: 1. Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach §144 BauGB für Bauvorhaben, Grundstücksteilungen und Rechtsvorgänge. 2. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 152 – 156a BauGB hinsichtlich der Bemessung von Kaufpreisen, Entschädigungen und des Umlegungsvorteil. Der Gemeinderat beschließt aufgrund von § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung die Satzung zur Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Heilig-Garten“ in Schenkenzell einstimmig.
Der Weg an der unteren Halde nach dem Unteren Haldenhof in Richtung Schiltach wurde vom Gemeinderat Schenkenzell am 09.März.1951 als öffentliche Straße gewidmet, damals ausdrücklich ohne Anerkennung einer Unterhaltspflicht der Gemeinde. Dies widerspricht allerdings geltendem Recht. Mit der Widmung sollte gleichzeitig festgelegt werden, ob eine Straße eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße ist. Diese Straßenklasse bestimmt den Träger der Straßenbaulast. Der Straßenbaulastträger übernimmt ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Diese Informationen wurden in der damaligen Sitzung allerdings nicht festgelegt.
Ein Anrainer des Weges wurde beim Regierungspräsidium und beim Landratsamt Rottweil vorstellig, weil diese Straße als gewidmete Straße durch einen Baumstumpf gegen das Durchfahren von Pkws gesperrt wurde. Alle anderen Verkehrsteilnehmer kommen durch. Das Thema ist schon seit Jahren immer wieder aufgekommen, da dieser Weg als öffentlicher Weg mit Servitutencharakter wahrgenommen wird. Servitutenwege sind öffentliche Wege, die seit mehreren Jahrzehnten oder länger als solche nutzbar waren. Dieses Recht kommt verbreitet eher im Alpenvorland vor. Es gibt Dokumente, die belegen, dass der Weg als Verbindung zwischen Schenkenzell und Schiltach genutzt wurde und dass eine sehr lange Zeit. Dies würde bedeuten, dass der Weg auch für den öffentlichen Verkehr befahrbar wäre. Prinzipiell spricht da nichts dagegen, außer, dass der Pkw-Verkehr seit Jahren die B294 benutzt. Der Weg wird definitiv nicht mehr als Straße benötigt. Auch die Bewohner der Unteren Halde wünschen sich keinen Durchgangsverkehr, daher haben sie auch den Baumstumpf aufgestellt. Der Weg ist außerdem nur bis zur Gemarkungsgrenze Schiltach befahrbar. Schiltach hat keinen öffentlichen Weg bis zur Gemarkung. Auf Schiltacher Gemarkung endet die öffentlich gewidmete Straße bei der letzten Bebauung Vor Kuhbach. Somit ist eine Widmung dieses Weges aus heutiger Sicht sinnlos und nicht zielführend. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Weg an der unteren Halde bis zur Gemarkungsgrenze Schiltach für den öffentlichen Fahrzeugverkehr zu entwidmen, ausgenommen sind die Anrainer sowie Radfahrer und Fußgänger.
Seit der letzten Spendenannahme im März 2022 sind bei der Gemeinde drei Spenden eingegangen. Eine Spende in Höhe von 7.500 Euro wurde für das alte Schulhaus vorgesehen, eine Spende in Höhe von 200 Euro für den Bildstock an der Schenkenburg und eine Spende in Höhe von 100 Euro für die Freiwillige Feuerwehr. Weiterhin sind zwei Sachspenden für die E-Bike-Ladestationen im Wert von 9.015,08 Euro bzw. 2.889,37 Euro eingegangen. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Spenden dankend anzunehmen.