Sitzung des Gemeinderates am 19.04.2023

Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 19.04.2023

1. Bürgerfrageviertelstunde

Keine.

2.Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe der Feuerwehren im Landkreis Rottweil

Zur einheitlichen Regelung der Kostenersätze beim Einsatz der Feuerwehren zur Überlandhilfe nach § 26 Abs. 2 Satz 3 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 02.03.2010 (GBl. 333) wurde gemeinsam mit den Städten Dornhan und Sulz a.N. sowie der Gemeinde Fluorn-Winzeln – alle Landkreis Rottweil – und 30 weiteren Kommunen aus dem Landkreis Freudenstadt und dort angrenzenden Kommunen mit Wirkung vom 01.01.2023 ein öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe der Feuerwehren im und außerhalb des Landkreises Freudenstadt als Nachfolgevertrag für die bereits zu früheren Zeiten abgeschlossenen Vereinbarung geschlossen.
Der Inhalt dieses Vertrags sollte in gleicher Weise im Landkreis Rottweil für weitere Kommunen, namentlich die Stadt Oberndorf a.N., und die Gemeinden Aichhalden, Bösingen, Lauterbach, Villingendorf, Vöhringen und Wellendingen Anwendung finden.

Durch die öffentlich-rechtlichen Verträge verpflichten sich die Feuerwehren im Rahmen der Überlandhilfe bei den sog. Pflichteinsätzen nach § 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz – FwG (kostenfrei, keine Weiterberechnung auf Dritte möglich) nach gleichen, vereinfachten Grundsätzen abzurechnen. Bei den sog. Kanneinsätzen nach § 2 Abs. 2 FwG (Weiterberechnung auf Dritte möglich) kommen die öffentlich-rechtlichen Verträge dagegen nicht zur Anwendung. Diese Regelung ist vor allem bei Großschadenslagen sehr wichtig, damit die einzelne betroffene Gemeinde nicht finanziell überfordert wird. Außerdem wird die gemeindegebietsübergreifende gegenseitige Unterstützung gefördert und es kann ohne Nachteil für die Kommune auch eine benachbarte Wehr vorrangig alarmiert werden, wenn damit die Hilfefrist verringert werden kann.
Im Landkreis Freudenstadt und einigen angrenzenden Kommunen besteht diese Regelung bereits seit dem Jahr 2002. Der dort neu geschlossene Vertrag beinhaltet kleinere Rechtsanpassungen und eine Erhöhung des Kostenersatzes je Feuerwehrangehöriger von 11,50 €/Std. auf 15,00 €/Std. Die kalkulatorischen Kosten liegen im Durchschnitt der Gemeinden im Bereich zwischen 15,00 und 16,00 €/Feuerwehrangehöriger/Stunde.
Die Laufzeit des Vertrages wurde an die Laufzeit des Vertrages im Landkreis Freudenstadt und Umgebung angepasst (Ablauf bei Kündigung: 31.12.2025, sonst automatische Verlängerung).
Der Vertragsentwurf liegt nun nach Prüfung durch das Landratsamt Rottweil vor und wird auch vom Kreisbrandmeister befürwortet, da damit eine flexiblere, Kommunen übergreifende Einsatzplanung ermöglicht wird. Alle Kommunen des Landkreises Rottweil wurden angefragt, ob sie sich an diesem Vertrag beteiligen wollen. Nach aktuellem Stand sind es derzeit 11 Kommunen, die Interesse an diesem Vertrag bekundet haben. Falls weitere Kommunen Interesse zeigen, müsste der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert werden.

Der Gemeinderat stimmt der Neufassung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe der Feuerwehren im Landkreis Rottweil zum 01.07.2023 zu.

3. Vereinbarung mit dem Tierschutzverein Schramberg zur Aufnahme von Fundtieren

Seit 2 Jahren sind die Kommunen im Nahbereich Schramberg mit dem dortigen Tierschutzverein in Verbindung wegen der steigenden Anzahl von Fundtieren in den Kommunen. Insbesondere sind dies Katzen, die gefunden werden bzw. als herrenlos anzusehen sind und dann durch die Kommunen bzw. direkt durch Finder an das Tierschutzheim abgegeben werden. Die einzelnen Tiere werden dort verwahrt bis der Eigentümer oder ein neuer Eigentümer gefunden wurde. Entstehende Kosten für herrenlos werdende Tiere fallen den Gemeinden an. Bundesweit gibt es inzwischen zahllose Urteile, die regeln, ab wann ein Fundtier herrenlos wird oder nicht.
1. Fundtiere
Die Gemeinden sind nach § 5a AGBGB zuständige Fundbehörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 BGB. Sie sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundbehörde für die Unterbringung und Betreuung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle – in der Regel einem Tierheim – zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des § 2 Tierschutzgesetzes. Dazu gehören auch die Kosten für notwendige tierärztliche Behandlungen der Fundtiere, um die Gesundheit der Tiere zu erhalten oder wiederherzustellen, also die Behandlungskosten bei Verletzungen, akuten Krankheiten sowie Parasitenbefall. Hierunter sind jedoch keine in die Zukunft gerichteten Vorsorgemaßnahmen wie aktive Schutzimpfungen zu verstehen.
Eine Erstattungspflicht der Gemeinden für die Kosten einer tierärztlichen Behandlung verletzter oder krank aufgefundener Tiere, wenn der Finder das Tier unmittelbar zu einem Tierarzt bringt und nicht bei der Gemeinde oder einem von der Gemeinde mit der Unterbringung und Betreuung beauftragten Tierheim abgibt, setzt voraus, dass die Behandlung des Tieres unaufschiebbar ist und der Finder seiner Anzeigepflicht nach § 965 BGB nachkommt.
2. Herrenlose Tiere
Für herrenlose Tiere ist die Gemeinde zuständig, wenn diese Tiere die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden. In diesem Fall ist die Gemeinde als Ortspolizeibehörde verpflichtet, Maßnahmen nach §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes zu treffen. Die Kosten für ein nach Maßgabe der §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes in einem Tierheim untergebrachtes herrenloses Tier hat die Gemeinde zu tragen.
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst schwierig, da zunächst nicht erkennbar ist, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. Da es nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist, ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt.
3. Vertragliche Regelungen
Die Städte und Gemeinden haben aufgrund der unter Nr. 1 und 2 dargestellten Rechtslage vielfach mit den Betreibern von Tierheimen Verträge bezüglich der Ver-wahrung von Fundtieren und herrenlosen Tieren sowie der damit verbundenen Kosten abgeschlossen. Eine Kostentragungspflicht durch die Gemeinde entsteht in diesen Fällen auch dann, wenn der Finder das Tier nicht bei der Fundbehörde, sondern unmittelbar beim Tierheim abgegeben hat. Voraussetzung ist aber, dass der Anzeigepflicht des Finders gemäß § 965 BGB genügt wird. Diese Anzeige kann dabei auch durch das Tierheim bzw. den Betreiber des Tierheims vorgenommen werden.
Sofern sich ein Eigentümer eines Tieres nicht spätestens nach vier Wochen gemeldet hat, kann in der Regel angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist bzw. herrenlos geworden ist. Dem steht allerdings entgegen, dass ein Finder erst nach 6 Monaten nach Abgabe das Eigentum an einer Fundsache erwerben kann (3973 Abs. 1 BGB). In der Regel sind Fundtiere solange von den Kommunen zu bezahlen. Im eigenen Interesse sind die Vereine natürlich bestrebt, die Tiere schnellstmöglich weiter zu vermitteln.

Die Stadt Schramberg hat bereits seit einigen Jahren eine Vereinbarung mit dem städtischen Tierschutzverein. Dort gibt es zum Beispiel eine Katzenschutzverordnung. Herrenlos streunende Tiere, die aufgefunden werden, werden dort unter Aufsicht des Tierschutzvereins kastriert, damit der unkontrollierten Vermehrung der Tiere Einhalt geboten werden kann. Insbesondere im Bereich von verlassenen Höfen oder Gebäuden kommen Einsätze des Tierschutzvereins häufig vor.

Bislang trägt sich der Verein neben dem Zuschuss der Stadt Schramberg hauptsächlich von Beiträgen und Spenden. Abschreibungen können derzeit jedoch nicht erwirtschaftetet werden. Da es außer der Zuwendung der Stadt Schramberg keine gesicherten Einnahmen gibt, aber 2 Personen angestellt sind, die sich um die Tiere kümmern, wäre das Konzept schon längst gescheitert, wenn nicht immer wieder Spenden kämen. Vereinbarungen mit den Kommunen würden eine verlässliche Versorgung der Tiere gewährleisten. Vorgeschlagen wurde eine Pauschale von 1,20 € pro Einwohner ab dem Jahr 2022. Damit wären alle bisherigen Kosten abgedeckt. Die Vereinbarung würde insgesamt für 3 Jahre gelten und Ende 2024 neu zu bewerten sein.
Monetär wäre dies für Schenkenzell, lt. Bevölkerungsfortschreibung haben wir 1.852 Einwohner, ein Betrag von 2.222,40 € pro Jahr. Dies würde 2023 dann für 2022 nachgezahlt werden.
Mit Abschluss der Vereinbarung würde weiterhin der Tierschutzverein die Aufgabe der Unterbringung von Fundtieren als Gehilfe übernehmen. Ansonsten sieht sich der Verein gezwungen die Tiere künftig abzulehnen.
Eine Vereinbarung auch mit einem anderen Tierheim wäre rechtlich möglich, erfahrungsgemäß sind hier aber bereits höhere Pauschalen festgelegt.
Der Gemeinderat diskutiert über die Vor– und Nachteile sowie die Notwendigkeit einer solchen Regelung. Zusammen kommt der Rat allerdings zur Erkenntnis, dass die Pflichtaufgabe nicht einfach beiseitegelegt werden kann und die Verwaltung derzeit keine andere Möglichkeit zur Versorgung der anfallenden Tiere hat.

Der Gemeinderat beschließt, eine Pauschale von 1,20 € pro Einwohner mit dem Tierschutzverein Schramberg zur Aufnahme von Fundtieren zu vereinbaren.

4. Bekanntgaben

  • Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet am 10.05.2023 um 19:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt.
  • Die Stelle der Bauamtsleitung war im Februar nach der Kündigung von Frau Braun ausgeschrieben worden. In seiner letzten Sitzung hat der Gemeinderat über die Nachfolge beraten. Als Nachfolger für die Bauamtsleitung wurde Michael Jehle gewählt. Er wechselt nun zum 01.07.2023 zur Gemeinde Schenkenzell.
  • Am 03.04.2023 fand die Verkehrsschau 2023 mit dem Landratsamt Rottweil statt. Dabei wurden die Umleitungsstrecken für den Rad- und Kraftfahrzeugverkehr für die Dauer der Sanierungsarbeiten in 2025 / 2026 an der Bahnbrücke über die B294 besprochen. Hier kommt es zu einer halbseitigen Sperrung der B294, zwei Monate muss die Straße voll gesperrt werden. Zudem wurden die Standorte der Schilder Tempo 40 und „Vorsicht spielende Kinder“ in der Reinerzaustraße Richtung Ortsmitte verlegt. An der L405 Richtung Vortal wird künftig ein Schild auf die Ausfahrt des Bauhofes hinweisen. Weiter wurden die Parksituation am Mühlteich, eine mögliche Geschwindigkeitsbegrenzung vor der letzten Kurve Richtung Vortal, sowie die Situation am entwidmeten unteren Haldenweg angeschaut. Hier werden jedoch keine Maßnahmen ergriffen.
  • Bürgermeister Heinzelmann teilt mit, dass sich die Verwaltung dazu entschlossen hat, das Fußballfeld im Heilig Garten neu anzusäen. Dadurch wird sich die Aufstellung der Tore verschieben. Er bittet hierfür um Verständnis. Aufgrund der bislang kalten Witterung konnte der Bauhof nicht früher loslegen.

5. Verschiedenes, Wünsche und Anträge

Keine.

 

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