Sitzung des Gemeinderates am 14.07.2021

Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 14.07.2021

 

1. Bürgerfrageviertelstunde

Keine Anfragen

 

2. Bausachen

a) Nutzungsänderung des bestehenden Ferienhauses zu Wohnhaus (Dauernutzung), Brandsteig 86, Flst. 741/2, Schenkenzell
Der Eigentümer beantragt für das bestehende Gebäude auf dem Flst. Nr. 741/2, Brandsteig 86, eine Nutzungsänderung vom Ferienhaus zum dauernden Wohnen.
Das Grundstück liegt im Außenbereich (§35 BauGB); es gibt keinen Bebauungsplan.
Gegen die beantragte Nutzungsänderung bestehen keine Bedenken, der Gemeinderat hat über das planungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) und §§ 36 BauGB zu entscheiden. Das Gebäude ist geeignet für die Nutzung dauerhaftes Wohnen.
Der Gemeinderat stimmt der beantragten Nutzungsänderung einstimmig zu.

b) Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen, Schulwiese 16, Flst. 55/15, Kaltbrunn
Die Antragsteller möchten auf dem Flurstück Nr. 55/15, Schulwiese 16, ein Einfamilienhauses mit Garagen erstellen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Roßbergerhof II; nicht alle Festsetzungen werden eingehalten. Für die abweichende Dachneigung, 30 ° statt 35 – 45 ° sowie für die Überschreitung der nordwestlichen Baugrenze mit dem Dachvorsprung am Wohnhaus um 0,44 m und der Garage um 0,30 m sind Befreiungen erforderlich.
Aus der Sicht der Verwaltung bestehen gegen die geplante Bauausführung keine Bedenken. Der Ortschaftsrat hat dem Bauvorhaben im Rahmen eines Umlaufbeschlusses zugestimmt.
Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag und den notwendigen Befreiungen einstimmig zu.

c) Änderung des denkmalgeschützten, landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäude nach § 35 Abs. 4 Nr.4 BauGB, Pfarrberg 20, Flst. 614/0

Der Antragsteller möchte das denkmalgeschützte landwirtschaftliche Wohn- und Betriebsgebäude umbauen. Das Dachgeschoss soll zu einer zweiten Wohneinheit ausgebaut werden. Das Grundstück liegt im Außenbereich (§35 BauGB); es gibt keinen Bebauungsplan. Die Baumaßnahme wurde bereits mit dem Denkmalamt abgestimmt.
Gegen die geplante Bauausführung bestehen keine Bedenken, das planungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) und §§ 36 BauGB (die Baugenehmigungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde) ist zu erteilen.
Der Gemeinderat stimmt dem Vorhaben einstimmig zu.

 

 3. Bebauungsplan „Wiedmenstraße“ Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Billigung Planentwurf
Beschluss der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Zu diesem Tagesordnungspunkt kann Herr Bürgermeister Heinzelmann Frau Walter vom beauftragten Planungsbüro Gfrörer begrüßen.
Die Gemeinde Schenkenzell möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wiedmenstraße“ Innenentwicklungspotentiale nutzen und diese fördern, um weiteren Wohnraum zu generieren und Bauplätze zu schaffen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Wiedmenstraße“ soll durch die Definition von planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes sichergestellt werden.
Für den von der Überplanung betroffenen Bereich im privaten Eigentum besteht bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan mit geplanter Reihenhausbebauung. Dies ist in Schenkenzell gegenwärtig keine gefragte Bauweise und daher soll die Planung in eine Einzelhausbebauung abgeändert werden. Hinzu kommt die bestehende Bebauung des Eigentümers der Fläche im Plangebiet, welche nicht in die Konzeption des bestehenden Bebauungsplanes passt. Dies ist so vom Eigentümer gewollt und mit der Gemeinde vereinbart.
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Siedlungsgebiet der Gemeinde Schenkenzell und grenzt an eine bestehende Bahnlinie sowie weitere Wohnbebauungen an. Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens mit einer Gesamtfläche von 6.611 m² beinhaltet das Flurstück 463. Für das Maß der baulichen Nutzung sowie die Örtlichen Bauvorschriften wurden überwiegend die Festsetzungen des Bebauungsplans „Oberdorf-West-3“ zugrundgelegt.
Das Bebauungsplanverfahren kann im beschleunigten Verfahren als Maßnahme der Innenentwicklung nach § 13a BauGB durchgeführt werden.
Die geplante städtebauliche Konzeption sieht die Errichtung von bis zu 7 neuen Einfamilienhäuser im Plangebiet vor. Darüber hinaus besteht weiteres Verdichtungspotential durch die Errichtung von Doppelhäusern auf den einzelnen Grundstücken, sodass insgesamt bis zu 14 Wohneinheiten mit zusätzlichen Einliegerwohnungen entstehen können. Damit wird der derzeit als private Grünfläche genutzt Bereich optimal im Sinne einer städtebaulichen Nachverdichtung genutzt. Die äußere Erschließung erfolgt über die Wiedmenstraße. Die innere Erschließung wird durch zwei Stichstraßen gesichert. Aufgrund der schmalen Straßen wird es zentrale Flächen für die Müllentsorgung geben, an denen die Tonnen am Tag der Entleerung hingestellt werden sollen. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem.
Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch einzelne Maßnahmen ein Verstoß gegen § 44 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG abgewendet werden kann.

Es werden daher folgende Regelungen für den Artenschutz getroffen:

  • Gehölzrodungen sind nicht in der Vogelbrutzeit und der Aktivphase von Fledermäusen, zulässig (01. März bis 31. Oktober)
  • Die Beräumung der Brennholzstapel im Plangebiet sollte außerhalb der Brutzeit des Hausrotschwanzes und der Winterruhe von Fledermäusen, also nur im Zeitraum vom 15. August bis zum 31. Oktober, erfolgen.
  • Durch das geplante Vorhaben geht eine sich im Gebiet befindende FFH-Mähwiese (4920 m²) verloren. Die in Anspruch genommene Fläche muss deshalb an anderer Stelle gleichwertig und flächengleich (1:1 Ausgleich) wieder hergestellt werden
  • Es müssen sechs Nisthöhlen für Stare und drei Nisthöhlen für Kohlmeisen verhängt werden
  • Es müssen acht Fledermauskästen und zehn Spaltenkästen verhängt werden

Im Vergleich zur Sitzungsvorlage hat sich noch eine kleine Änderung in Bezug auf die Gebäudehöhe bei Pultdächern ergeben. Die Regelung bei Pultdächern war, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe sich aus der maximalen Wandhöhe gem. des zeichnerischen Teils zuzüglich 2,00 m ergibt. Wenn das oberste Geschoss gegenüber dem darunterliegenden Geschoss an mindestens drei Seiten um mind. 2,50 m zurückversetzt ist, galt die im zeichnerischen Teil festgesetzte maximale Gebäudehöhe. Da dies aufgrund der Mindestdachneigung von 15° bei 10 m nicht möglich ist, wurde diese Regelung gestrichen. Da die maximale Gebäudehöhe auf 8,50 m festgesetzt ist, war die Regelung ohnehin nicht erforderlich.
Bedauerlicherweise wird eine Bebauung erst mittelfristig und erst mit Verkaufsabsicht des Eigentümers möglich sein.
Von einigen Gemeinderäten wird das Verbot von Flachdächern im Baugebiet infrage gestellt. Man sollte hier den Bauherren Flexibilität ermöglichen. Ein weiterer Gemeinderat macht den Vorschlag, Flachdächer nur zu gestatten, wenn es begrünt ist. Dadurch gäbe es auch einen ökologischen Vorteil. Der Vorschlag findet im Gremium breite Zustimmung.
Ein Gemeinderat verweist auf eine potentielle Parkproblematik. Da es sich um schmale Stichstraßen handelt, wird befürchtet das diese zugeparkt werden. Daher wird gebeten die Schaffung von weiteren öffentliche Parkplätzen entlang der Wiedmenstraße zu schaffen.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig:

  1. Den Aufstellungsbeschluss für den im Lageplan dargestellten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wiedmenstraße“ nach § 2 Abs.1 BauGB. Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.
  2. Der Aufstellungsbeschluss wird nach § 2 Abs.1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 8 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
  3. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und textlichen Festsetzungen wird in der aktuell vorliegenden Fassung gebilligt.
  4. Die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan in der aktuell vorliegenden Fassung werden gebilligt. Die Änderung bei der maximalen Gebäudehöhe bei Pultdächern wurde hierbei schon berücksichtigt.
  5. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Anhörung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird in Form einer Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung durchgeführt.
  6. Der Gemeinderat beschließt außerdem mehrheitlich, dass Flachdächer mit Begrünung erlaubt sind.
  7. Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich, dass möglichst öffentliche Parkplätze entlang der Wiedmenstraße ausgewiesen werden sollen. Da hierfür Teile von privaten Grundstücken benötigt werden, wird Kontakt mit den Eigentümern aufgenommen.

 

4. Kindergartengebühren
– Anpassung für das Jahr 2021/2022

Die Vertreter der Kommunalen Landesverbände, sowie der Kirchen haben sich auf eine Anpassung der Elternbeiträge im Kindergartenjahr 2021/2022 verständigt. Die Empfehlung erfolgt angesichts der nach wie vor durch die Pandemie beeinträchtigten Lage nur für das Kindergartenjahr 2021/22.
Entsprechend der Empfehlungen wurden die Elternbeiträge und die Anpassung der Gebühren für das Kindergartenjahr 2021/2022 für den Katholischen Kindergarten Schenkenzell berechnet. Grundlage für die Berechnung der Elternbeiträge pro Familie ist sowohl das gewählte Betreuungsangebot für die Kinder sowie die eigene Anzahl der Kinder unter 18 Jahren. Die Empfehlung sieht vor, die Elternbeiträge mit einer Steigerung von pauschal 2,9 % in Anlehnung an die übliche Tarifentwicklung anzupassen.
Diese Steigerung bleibt erneut bewusst hinter der Entwicklung der tatsächlichen Kostensteigerung zurück, um so den Auswirkungen der Pandemie auf die Einrichtungen und auch die Elternhäuser gerecht zu werden.
Das Kindergartenkuratorium hat sich in seiner Sitzung vom 05.07.2021 mit dem Thema befasst und der Anpassung zugestimmt.
Der Gemeinderat stimmt der Gebührenanpassung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2021/2022 einstimmig zu.

Umgang mit den Elternbeiträgen für die Monate April und Mai 2021

Ab Anfang April 2021 hat lediglich eine Notbetreuung stattgefunden. Die Kindergärten haben seit Mitte Mai wieder geöffnet.
Aufgrund des Nachtragshaushaltes des Landes Baden-Württemberg und der Gespräche der kommunalen Spitzenverbände mit dem Land ist eine Kostenbeteiligung des Landes wie im Frühjahr 2021 in Aussicht gestellt. Allerdings sind die genauen Beträge für die einzelnen Gemeinden derzeit noch nicht bekannt.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass die Beiträge anteilig für die Tage, in welchen die Einrichtung für den Normalbetrieb geschlossen war, erlassen werden. Wenn die Notbetreuung genutzt wurde, sind die üblichen Elternbeiträge zu bezahlen.

 

5. Änderung der Vergabe Brückenbauwerk Hinter Kaltbrunn beim
Haus Hinter-Kaltbrunn Nr. 14

Die Vergabe der Brückenbauarbeiten an der Brücke in Hinter Kaltbrunn fand in der Sitzung vom 17.03.2021 statt. Die damalige Bauweise orientierte sich an einer Sanierung des Bauwerks, auch aufgrund der historischen Gewölbeform. Grundlage der Ausschreibung mit der Vernadelung des Bauwerks zur statischen Ertüchtigung war die Bauwerksprüfung von 2017 (Hauptprüfung). Die Vergabesumme belief sich auf 223.694,78 €.
Da die turnusmäßige Bauwerksprüfung (einfache Prüfung) aufgrund der in 2021 geplanten Baudurchführung nicht ausgeführt wurde, gab es im April 2021 eine Bauwerksbesichtigung. Bei dieser Bauwerksbesichtigung Anfang April wurde eine gravierende Verschlechterung der Bauwerkssubstanz durch einen vollständigen Abriss des talseitigen Gewölbestirnrings, sowie ein weiterer Abriss ca. 2 m innerhalb des Gewölbes festgestellt. Unter Bezug auf das aktuelle Schadensbild ist eine statische Ertüchtigung des Bauwerks mit der geplanten Vernadelung technisch nicht realisierbar. Die technisch relevanten Förderkriterien können damit nicht eingehalten werden.
Mit der Fa. DIZWO wurden daraufhin technische Lösungen erörtert, mit dem Ergebnis einer möglichen, mindestens kostenneutralen Erneuerung des Bauwerks in Fertigteilbauweise.
Parallel hierzu wurde mit allen Genehmigungsbehörden die Erneuerung des Bauwerks abgestimmt. Die Gewölbebrücken im Ortsteil Kaltbrunn sind in ihrer Gesamtheit denkmalgeschützt. Die relevanten Behörden haben alle kurzfristig Ihre Zustimmung erteilt. Das von der Fa. DIZWO eingereichte Nachtragsangebot wurde technisch und wirtschaftlich geprüft. Es schließt mit einem Kostenvorteil von rd. 14 T € brutto gegenüber der bisherigen Auftragssumme; die Gesamtsumme neu beträgt 209.440 € brutto.
Die Baudurchführung entspricht im Wesentlichen dem geplanten Bauablauf. Baubeginn vor Ort ist Ende Juli, Fertigstellung ca. Mitte Oktober 2021. Mit den direkten Anliegern wurde gesprochen.
Die neue Brücke hat auch eine erheblich längere Lebenserwartung (80 statt 40 Jahre).
Ein Gemeinderat betont noch einmal die Vorteile des neuen Vorhabens und verweist darauf, dass alten Steine der Brücke auf der Gemarkung bleiben sollen. Dies ist mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und es wurde bereits ein Platz für die Lagerung gefunden.
Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Vergabe einstimmig zu.

 

6. Annahme Spenden

Seit der letzten Spendenannahme im Dezember 2020 ist bei der Gemeinde eine Spende in Höhe von 2.501,38 € für die Beschaffung eines Unterkunftzeltes für die Freiwillige Feuerwehr eingegangen.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Spende dankend anzunehmen.

 

7. Bekanntgaben

  • Die nächste Gemeinderatssitzung findet am Mittwoch, 08.09.2021 statt.
  • Der Bürgermeister gibt bekannt, dass der Gemeinderat in der letzten nicht-öffentlichen Sitzung eine weitere Sanierungsvereinbarung für ein privates Vorhaben im Sanierungsgebiet Heilig-Garten einstimmig beschlossen hat.

 

8. Verschiedenes, Wünsche und Anträge

  • Ein Gemeinderat verweist darauf, dass am Montag, 12.07.2021 die Kinzig extrem gestunken hat. Hier ist Handlungsbedarf gegeben.
  • Ein weiterer Gemeinderat verweist auf einen Zeitungsartikel, aus dem hervorgeht, dass Schiltach einen neuen Reinigungsroboter für das gemeinsame Schwimmbad angeschafft hat. Er merkt an, ob die Gemeinde Schenkenzell hierbei nicht einbezogen wurde. Herr Heinzelmann erklärt, dass bekannt war,  dass eine Neuanschaffung ansteht.

 

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