Keine
Der Antragsteller möchte im Vortal 90/1 ein bestehendes Turbinenhaus sanieren, umbauen und zu Wohnzwecken umnutzen. Es handelt sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude mit den Maßen 6,62 x 6,58 m und einem angrenzenden Schuppen mit 1,60 x 2,56 m. Das bestehende Turbinenhaus wird von außen um einen Treppenabgang in das Untergeschoss und ein Fenster im Erdgeschoss erweitert. Im Untergeschoss entsteht ein Ausstellungraum. Im Erdgeschoss entsteht eine Küche, ein Wohn-/ Essbereich, ein Aufgang zum Obergeschoss und ein Badezimmer. Im Obergeschoss soll eine Galerie bzw. ein Gästezimmer und ein Schlafzimmer entstehen. Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 BauBG. Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag einstimmig zu.
Die Antragstellerin möchte in der Reinerzaustraße 4 eine Konditorei mit Betreiberwohnung und Carport errichten. Die Konditorei hat einen Grundriss im Erdgeschoss von 10,43 x 9,28 m und einen mit Flachdach versehenen Anbau auf der Nordostseite von 7,28 x 2,07m. Das Haus soll mit einem Satteldach mit 32° Dachneigung und einem Dachvorsprung von umlaufend 50 cm und auf der Nordwestseite von 1,20 m ausgeführt werden. Die Firsthöhe des Gebäudes liegt bei 7,58 m (Erdgeschossfußbodenhöhe =Rohfußboden). Der Rohfußboden +- 0,00 = 354,51 ü. NN. Im Erdgeschoss befindet sich auf der Südostseite ein barrierefreier Eingang in das Ladengeschäft. Dahinter ist eine Backstube, ein Kühlbereich, ein Trockenlager, die Eisproduktion sowie eine Spülküche und die Sanitärräume angeschlossen. Von der Nordwestseite ist ein Technikraum zugänglich, sowie eine Schleuse zum Backbereich. Auf der Nordwestseite entsteht auf Erdgeschoßhöhe an das Wohnhaus angebaut ein Carport und Fahrradabstellplatz mit Flachdach mit einem Grundriss von 9,00 x 6,62 m und einer Traufhöhe von 3,13 m. Das Flachdach dient als Terrasse für die Wohnung im Obergeschoss. Der Zugang zum Obergeschoss erfolgt über eine Stahltreppe auf der Nordwestseite. Im Obergeschoss befindet sich ein offener Wohn-/ Essen- und Kochbereich, sowie ein Gäste- und ein Schlafzimmer. Des Weiteren ist ein Bad, ein WC und ein Windfang mit Hauswirtschaftsraum im Obergeschoss vorhanden. Auf der Südwestseite zur Straße gelegen entstehen 5 Parkplätze. Das Gewerbe umfasst die Produktion und Verkauf von Backwaren aller Art, Torten, Speiseeis und Pralinen. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Spannstatt-Hochberg“. Das Vorhaben ist im Mischgebiet zulässig. Im Südosten wird das Baufenster überschritten. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten. Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag einstimmig zu und erteilt die notwendige Befreiung.
Mit der Jahresrechnung 2019 liegt nun die erste Jahresrechnung im neuen Haushaltsrecht vor.
Im Haushaltsplan war im Ergebnishaushalt mit einem positiven Gesamtergebnis von 10.100 € gerechnet worden. Erträge waren dabei in Höhe von 5.371.700 €, Aufwendungen in Höhe von 5.361.600 € veranschlagt. Nach Ankündigung einer Gewerbesteuerrückzahlung von 460.000 € war zu erwarten, dass kein positives Gesamtergebnis erreicht werden kann. Stattdessen musste im Nachtragshaushalt trotz aller Einsparbemühungen bei Erträgen in Höhe von 4.852.100 € und Aufwendungen in Höhe von 5.151.000 € von einem ordentlichen Ergebnis von -298.900 € ausgegangen werden. Letztendlich gab es ein ordentliches Ergebnis in Höhe von -39.562,08 €, das durch außerordentliche Erträge in Höhe von 42.250,24 € ausgeglichen werden konnte. Es konnte somit ein Gesamtergebnis von 2.688,16 € erreicht werden. Dieses wird der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zugeführt. Erträge konnten in Höhe von 5.243.110,23 € verzeichnet werden. Die Gewerbesteuer macht mit 1.790.075,36 € rund ein Drittel der gesamten ordentlichen Erträge aus und stellt damit die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinde dar. Gegenüber dem im Nachtragshaushalt fortgeschriebenen Ansatz von 1.490.000 € konnten Mehrerträge in Höhe von 300.075,36 € erreicht werden, da die Rückzahlung doch nicht in 2019 in voller Höhe bezahlt werden musste. Die Aufwendungen beliefen sich auf 5.282.672,31 €. Für Abschreibungen wurden dabei 427.599 € aufgewendet. Die Finanzrechnung weist einen Zahlungsmittelüberschuss der Ergebnisrechnung von 25.746,80 € sowie einen Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit von 100.344,91 € aus. Der Bedarf aus Investitionstätigkeit kann zu rund einem Viertel aus dem Zahlungsmittelüberschuss der Ergebnisrechnung gedeckt werden. Es verbleibt daher ein Finanzierungsmittelbedarf von 74.598,11 €. Für die Tilgung von Krediten wurden 134.578,26 € ausbezahlt, neue Kredite wurden nicht aufgenommen. In Summe ergibt sich daher eine Änderung des Finanzierungsmittelbestandes von 209.176,37 €. Der Bestand an liquiden Mitteln ist im Laufe des Haushaltsjahres um 145.108,53 € zurückgegangen und betrug zum Ende des Jahres 739.883,51 €. Die Aufnahme von Kassenkrediten war nicht erforderlich. Der Gemeinderat stellt das Ergebnis der Jahresrechnung 2019 fest. Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt, sofern nicht schon Einzelbeschlüsse vorliegen. Der Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung wird zur Kenntnis genommen.
Nach der beschränkten Ausschreibung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben wurde nun der Vertrag mit der Fa. Peter Weiß, Kanal- und Rohrreinigungsservice geschlossen. Anhand der darin neu vereinbarten Entgelte wurden die Gebühren neu kalkuliert. Im Sinne größtmöglicher Transparenz wird nun zwischen einer festen Grundgebühr, die pro Leerungsstelle anfällt, und einer Abfuhrgebühr für die tatsächlich angefallenen Kubikmeter unterschieden. Die Grundgebühr entspricht dem Betrag, den die Fa. Weiß als pauschales Entgelt pro Anfahrtsstelle erhält. Die Abfuhrgebühren setzen sich aus den Entgelten der Fa. Weiß sowie der Klärgebühr des Abwasserverbandes zusammen. Auch die in der Verwaltung anfallenden Kosten wurden in die Abfuhrgebühren je cbm miteinkalkuliert (Anteil: 3,84 € bei Kleinkläranlagen, 2,07 € bei geschlossenen Gruben). Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Hauskläranlagen und geschlossenen Gruben – Entsorgungssatzung – mit den darin festgelegten Gebühren.
Im Hinblick auf die Neuregelung der Umsatzbesteuerung durch § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) müssen die Tätigkeiten der Gemeinde überprüft werden, ob diese auf öffentlicher oder privater Grundlage beruhen. Bei Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage gelten die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts, soweit es sich um steuerbare (keine Steuerbefreiung nach § 4 UstG) handelt. Auch Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sind nun steuerpflichtig, wenn das Handeln der Gemeinde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Bei betroffenen Leistungen (Beseitigung einer Ölspur, Genehmigung Plakatierung, etc.) müssen künftig auf die Gebühr noch Mehrwertsteuer hinzugerechnet und ausgewiesen werden. Hier muss in die entsprechenden Satzungen eine Regelung zur Umsatzsteuer aufgenommen werden. Nach Empfehlung des Gemeindetags erfolgt die Umstellung in Form einer Artikelsatzung, um den Aufwand für die Änderungen mehrerer Satzungen gering zu halten. Durch die Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UstG wird nun in die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung sowie die Verwaltungsgebührensatzung folgende Regelung aufgenommen: „Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.“ Neueste Entwicklungen lassen zwar vermuten, dass Gemeinden, die noch nicht soweit sind, die Voraussetzungen des § 2b UstG zu erfüllen, nochmals optieren und das Ganze somit 2 Jahre verzögern können. Da in der Verwaltung jedoch schon einiges an Vorarbeit geleistet und mit dem Steuerberater Sicherungssysteme implementiert wurden, würde eine Verzögerung nur wieder einen systembedingten Mehraufwand herbeiführen. Daher soll die neue Umsatzsteuerregelung ab 01.01.2023 angewandt werden. Der Gemeinderat stimmt der Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung durch § 2b Umsatzsteuergesetz ab dem 01.01.2023 zu und beschließt die Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den § 2 b Umsatzsteuergesetz – § 2b UstG-Anpassungs-Satzung.