Sitzung des Gemeinderates am 06.05.2026

Bericht aus dem Gemeinderat der 7. öffentlichen Sitzung am Mittwoch, 06.05.2026

Bürgermeister Bernd Heinzelmann eröffnet um 19:00 Uhr die Sitzung und begrüßt die Mitglieder des Gemeinderates.
Nach Eröffnung der Verhandlung stellte der Vorsitzende fest, dass
1. zu der Verhandlung durch Ladung vom 30.04.2026 ordnungsgemäß eingeladen wurde;
2. die Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am 30.04.2026 ortsüblich bekannt gemacht wurde;
3. das Gremium beschlussfähig ist, weil mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.

1. Bürgerfrageviertelstunde

Es waren keine Bürgerinnen und Bürger in der Sitzung anwesend.

2. 3. Bauabschnitt: Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technologie (Umsetzung ab 2027)

Die Gemeinde Schenkenzell hat in den vergangenen Jahren bereits zwei Bauabschnitte zur Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technologie erfolgreich umgesetzt. Ziel ist weiterhin die Reduzierung des Energieverbrauchs, der Wartungskosten sowie die Verbesserung der Lichtqualität.
Im dritten Bauabschnitt sollen die noch verbleibenden Leuchten im Kernort Schenkenzell sowie im Ortsteil Kaltbrunn umgerüstet werden. Ein Austausch lediglich der Leuchtmittel (wie im 2. Bauabschnitt teilweise umgesetzt) ist im vorliegenden Fall nicht mehr sinnvoll, da der vorhandene Leuchtentyp nicht mehr hergestellt wird und somit keine Ersatzteile mehr verfügbar sind. Im Schadensfall wäre daher ein vollständiger Austausch der Leuchte erforderlich. Ein Weiterbetrieb der bestehenden Leuchten stellt somit keine nachhaltige Lösung dar und wäre langfristig mit höheren sowie schwer kalkulierbaren Kosten verbunden.
Insgesamt kann man festhalten, dass grundsätzlich ältere Leuchten häufig nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik hinsichtlich Energieeffizienz, Lichtlenkung und Blendungsbegrenzung entsprechen.
Konkret bieten moderne LED-Straßenleuchten gegenüber konventionellen Leuchten mehrere Vorteile:
• deutlich geringerer Energieverbrauch und somit Kosten
• längere Lebensdauer
• geringerer Wartungsaufwand (kein regelmäßiger Lampenwechsel erforderlich)
• bessere Lichtlenkung (gezielte Ausleuchtung der Verkehrsflächen, weniger Streulicht)
• Möglichkeit zur intelligenten Steuerung (z. B. Nachtabsenkung)

Für die Umrüstung auf LED-Technologie bestehen zwei technische Varianten:
• Variante 1:
Standard-LED-Umrüstung mit programmierter Nachtabsenkung (sprich zeitgesteuerte Reduzierung der Lichtleistung in verkehrsarmen Zeiten, adäquat zur bisherigen neu installierten Infrastruktur unserer Straßenleuchten). Diese Technik gilt als robust, wartungsarm und bewährt.
• Variante 2:
LED-Umrüstung mit Bewegungserkennung und dynamischer Anpassung der Lichtstärke bei Bewegung. Das bedeutet, dass die Straßenbeleuchtung in verkehrsarmen Zeiten auf ein reduziertes Grundniveau abgesenkt wird und sich bei Erkennung von Fußgängern oder Fahrzeugen kurzfristig wieder auf ein höheres Beleuchtungsniveau erhöht. Diese Technik ermöglicht zusätzliche Energieeinsparungen, ist jedoch im Vergleich zur Standardlösung technisch komplexer, insbesondere im Hinblick auf Sensorik, Steuerung und Parametrierung, und zudem mit höheren Investitionskosten verbunden. Darüber hinaus ergeben sich bei dieser Ausführungsvariante ökologische Vorteile, da durch die bedarfsgerechte bzw. gedimmte Lichtführung und die insgesamt geringere Lichtemission im Nachtbetrieb die Anziehung von Insekten deutlich reduziert wird. Ebenso trägt die abgesenkte Grundbeleuchtung zu einer spürbaren Verringerung der Lichtverschmutzung bei, was sich positiv auf Natur und Tierwelt sowie auf die Wahrnehmbarkeit des Nachthimmels auswirkt.

Im Zuge eines Pilotprojekts wurde im Bereich Hofwaldweg eine Leuchte mit Bewegungssensor installiert. Die Rückmeldungen der Anwohner fallen gemischt aus:
Positiv bewertet wurden:
• moderne Optik und angenehme Lichtfarbe
• geringere Lichtemission (insbesondere für Anwohner)
• subjektiv geringere Lichtbelastung in den Nachtstunden
Kritisch angemerkt wurde:
• verzögertes bzw. spätes Ansprechen des Bewegungsmelders
• unzureichende Ausleuchtung, insbesondere bei Annäherung aus bestimmten Richtungen
• subjektiv geringeres Sicherheitsgefühl in dunkleren Bereichen

Aus fachlicher Sicht ist anzumerken, dass die Leistungsfähigkeit von bewegungsgesteuerten Systemen stark von den örtlichen Gegebenheiten abhängt (z. B. Mastabstände, Topografie, Bewuchs, Bebauung sowie korrekte Ausrichtung und Parametrierung der Sensorik). In Bereichen mit großen Abständen der Leuchten oder unübersichtlichen Wegeführungen kann es tatsächlich zu den geschilderten Effekten kommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Sensoren je nach Technik z.B. Infrarot oder Radar) unterschiedliche Erfassungsbereiche und Reaktionszeiten aufweisen.
Die Rückmeldungen zeigen, dass die Technologie grundsätzlich positiv wahrgenommen wird. Eine flächendeckende Umsetzung – insbesondere in Bereichen mit geringer Dichte von Leuchten – ist jedoch differenziert zu betrachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bislang lediglich um eine einzelne Testleuchte handelt und sich die Wirkung bei einer durchgehenden Ausstattung eines Straßenzuges anders darstellen könnte.
Im Ortsteil Kaltbrunn ist der Einsatz von Bewegungssensorik aufgrund der vorhandenen technischen Infrastruktur (z. B. Überspannungsleuchten) nicht möglich, sodass dort ausschließlich eine Standard-LED-Umrüstung umgesetzt werden kann.
Für die Maßnahme kann eine Förderung in Höhe von 25 % der Investitionskosten beantragt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt erfahrungsgemäß 1 bis 1,5 Jahre, weshalb eine Antragstellung im Jahr 2026 erforderlich ist, um eine Umsetzung im Jahr 2027 zu ermöglichen. Nach telefonischer Auskunft des E-Werk Mittelbaden wurde die Bauverwaltung darauf hingewiesen, dass der Förderantrag möglichst noch im laufenden Jahr gestellt werden sollte, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Förderprogramm künftig eingestellt wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Für den dritten Bauabschnitt der LED-Umrüstung entstehen im Kernort Schenkenzell je nach gewählter Variante unterschiedliche Kosten. Bei einer Standard-LED-Umrüstung mit Nachtabsenkung belaufen sich die Kosten für die Leuchten auf rund 39.000 € brutto zuzüglich etwa 7.140 € brutto für Demontage und Montage, sodass Gesamtkosten in Höhe von ca. 46.140 € brutto entstehen.
Bei der alternativen Ausführung mit Bewegungserkennung erhöhen sich die Kosten für die Leuchten auf rund 53.220 € brutto, wodurch sich inklusive Demontage und Montage Gesamtkosten von ca. 60.360 € brutto ergeben.
Für den Ortsteil Kaltbrunn, in dem eine Umsetzung mit Bewegungserkennung technisch nicht möglich ist, entstehen Kosten in Höhe von ca. 15.150 € brutto für die Leuchten sowie ca. 3.391,50 € brutto für Demontage und Montage. Zusätzlich fallen Kosten für Mastverlängerungen in Höhe von ca. 500 € brutto an (4x Sonderleuchten), sodass sich Gesamtkosten von ca. 19.041,50 € brutto ergeben.
Insgesamt belaufen sich die Kosten für den dritten Bauabschnitt somit bei Umsetzung der Standardvariante auf ca. 65.181,50 € brutto beziehungsweise auf ca. 79.401,50 € brutto bei Wahl der Variante mit Bewegungserkennung im Kernort Schenkenzell.
Für die Maßnahme kann eine Förderung in Höhe von 25 % der förderfähigen Kosten beantragt werden (500,00 € für Masterverlängerungen in Kaltbrunn sind nicht förderfähig). Daraus ergibt sich ein voraussichtlicher Zuschuss von 16.170,38 € bei der Standardvariante beziehungsweise 19.725,38 € bei der Variante mit Bewegungserkennung. Der verbleibende Eigenanteil der Gemeinde beträgt somit ca. 49.011,12 € bei der Standardvariante und ca. 59.676,12 € bei der Variante mit Bewegungserkennung.
Die Mehrkosten der Variante mit Bewegungserkennung gegenüber der Standardausführung betragen nach Abzug der Förderung somit rund 10.665 €, was einem prozentualen Mehraufwand von 21,76 % entspricht. Die entsprechenden Haushaltsmittel müssten im Haushaltsplan für das Jahr 2027 vorgesehen werden.
Beratung:
Ergänzend zur Sitzungsvorlage beschreibt Gemeinderätin Katrin Kilguß ihre Erfahrungen mit der Testleuchte mit Bewegungssensorik in der Waldstraße. Aus ihrer Sicht ist der Unterschied zwischen hell und dunkel sehr groß. Dass die Leuchten ein geringeres Sicherheitsgefühl auslösen, kann sie nicht nachvollziehen. Allerdings kann dies bei der Ausstattung eines ganzen Straßenzuges anders empfunden werden wie bei einer einzelnen Leuchte. Für Fenster, die nahe an der Straßenleuchte liegen, ist die Bewegungssensorik positiv, da es insbesondere in wenig frequentierten Straßen insgesamt dunkler ist. Die Befürchtung, dass die Leuchte durch Katzen o. ä. oft anspringt, hat sich nicht bestätigt.
Im Gemeinderat werden die Leuchten in der Standard-Ausführung für die letzte Umrüstungstranche favorisiert. Die Ausstattung mit Bewegungssensorik wird zwar grundsätzlich positiv angesehen, für die jedoch keine höheren Kosten investiert werden soll. Zudem sind die übrigen Leuchten im Ort in Standard-Ausführung, daher sollten die restlichen Leuchten ebenfalls in der Standard-Variante umgerüstet werden. In Frage für die Ausstattung mit Bewegungssensorik kämen höchstens Straßenleuchten z. B. entlang des Radwegs Richtung Schiltach.
Ein Gemeinderat fragt nach, ob es inzwischen doch möglich sei, Überspannungsleuchten auf LED-Technik umzurüsten. Seiner Kenntnis nach war das bisher technisch nicht möglich, sondern es mussten Masten gestellt werden. Bürgermeister Heinzelmann bestätigt, dass dies weiterhin so ist. Im Ortsteil Kaltbrunn müssen daher im Zuge der Umrüstung neue Masten für die Straßenleuchten gesetzt werden. Es wird zudem angemerkt, dass gerade im Außenbereich bzw. Ortsteil mit wenig nächtlichem Verkehr die Ausstattung der Leuchten mit Bewegungssensorik sinnvoll wäre. Daher soll noch einmal geprüft werden, ob dies technisch nicht doch möglich wäre.
Aus dem Gemeinderat wird nachgefragt, wie hoch die finanziellen Einsparungen durch die Umrüstungen bei den beiden Varianten jeweils wären. Diese Zahlen werden von der Verwaltung im Nachgang zur Sitzung ermittelt und den Gemeinderäten zur Verfügung gestellt.
Ergänzend wird aus dem Gemeinderat nachgefragt, wie der Sachstand zur Umrüstung der Beleuchtung in der Turn- und Festhalle auf LED-Technik sei. Bürgermeister Heinzelmann informiert hierzu, dass es aktuell zu viele unterschiedliche Leuchtmittel gibt und die Umrüstung daher nicht so einfach möglich ist, sondern es muss zunächst ein Konzept erstellt werden. Auf die Frage, ob der aktuelle Stromverbrauch bekannt sei, wird mitgeteilt, dass nur der gesamte Stromverbrauch in der Halle übermittelt werden kann, jedoch nicht separat der Verbrauch der Beleuchtung.
Insgesamt spricht sich der Gemeinderat grundsätzlich für eine Umrüstung in der Standard-Variante aus. Für neuralgische Punkte soll die Umrüstung von Leuchten mit Bewegungssensorik noch einmal geprüft werden. Unabhängig davon soll der Förderantrag bereits jetzt gestellt werden.

Beschluss:
Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.
Abstimmungsergebnis:
Ohne Abstimmung

3. Richtlinie zur Vergabe von Bauplätzen mit der Festlegung von Vergabekriterien

Bislang wurden die Bauplätze bei der Ausweisung eines neuen Baugebiets nach dem Windhundverfahren vergeben. Im Gemeinderat war der Wunsch geäußert worden, Kriterien für die künftige Vergabe von Bauplätzen festzulegen, um besondere Merkmale der Bewerber berücksichtigen zu können.
Wichtig ist, dass die Gemeinde bei der Bauplatzvergabe die Grundsätze der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, der Transparenz, der Diskriminierungsfreiheit sowie der Bestimmtheit ausübt. Kein Bewerber hat einen Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Bauplatzes, sondern nur auf die fehlerfreie Ausübung des der Gemeinde zustehenden Ermessens. Bei der Richtlinie zur Vergabe von Bauplätzen handelt es sich demnach nicht um Rechtsnormen, sondern um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die die Gemeinde in ihrer Vergabepraxis binden.
Verfahren, die Personen mit besonderer Bindung zur Gemeinde bevorzugen, sog. Einheimischenmodelle, sind europarechtlich nur gerechtfertigt und zulässig, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen. Ein Modell, das Personen, die keinen Wohnsitz in der Gemeinde haben, vom Vergabeverfahren ausschließt oder die Zuteilung praktisch unmöglich macht, weil der Wohnsitz als primär maßgebliches Auswahlkriterium festgelegt ist, ist unzulässig. Die Kriterien müssen an sachlichen und nachvollziehbaren Gesichtspunkten ausgerichtet sein, die der Erreichung des Ziels der Vergabe dienen. Keine Rolle bei der Vergabe oder im Voraus bei der Festlegung der Vergabekriterien dürfen unsachliche oder willkürliche Aspekte spielen. Die Ziele des Allgemeinwohls sowie die Argumente zu jedem einzelnen Kriterium sollen in der Präambel der Richtlinie dargelegt werden.
Vom Gemeindetag wurden unter Beteiligung des Innenministeriums Musterkriterien für die Vergabe von Bauplätzen zum vollen Wert (ohne Subventionierung der Bauplatzvergabe mit Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Bewerber) entwickelt. Diese wurden für die Entwicklung des Entwurfs der Richtlinie herangezogen.
Die Vergabekriterien werden nach sozialen und ortsbezogenen Kriterien unterteilt. Dabei dürfen ortsbezogenen Kriterien grundsätzlich berücksichtigt werden, sie dürfen jedoch maximal 50 % der zu erreichenden maximalen Punktzahl ausmachen.
Kriterien können sein:
• Familienstand
• Anzahl der Kinder (mit oder ohne Unterscheidung nach Alter)
• Behinderung oder Pflegegrad eines Angehörigen
• Ehrenamtliche Tätigkeit (allgemein oder speziell im Bevölkerungsschutz)
• Hauptwohnsitz in der Gemeinde
• Erwerbstätigkeit in der Gemeinde

Die beigefügte Übersicht zeigt die Punkteverteilung der Bauplatzvergabekriterien wie sie in anderen Kommunen praktiziert wird auf. Insbesondere bei den Kriterien „Familienstand“, „Alter der Kinder“, „Behinderung oder Pflegegrad eines im Haushalt lebenden Angehörigen“ oder „Ehrenamtliche Tätigkeit im Bevölkerungs- oder Katastrophenschutz“ gibt es Unterschiede bzw. werden diese überhaupt nicht als Vergabekriterium herangezogen.
In vielen Gemeinden wird zudem vorgegeben, dass das Gebäude bzw. die Hauptwohnung auf dem Baugrundstück vom Antragsteller selbst bewohnt werden muss (s. gelbe Markierungen).
Zum Teil gibt es Punktabzug, wenn der Bewerber bereits Eigentümer einer Wohnung, eines Hauses oder Wohnbaugrundstücks ist.
Es gilt nun zu diskutieren, welche Kriterien in die Richtlinie aufgenommen werden und wie diese bepunktet werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Beratung:
Bürgermeister Heinzelmann stellt den Entwurf der Richtlinie mit den Kriterien des Gemeindetags bzw. der Punktevergabe anderer Gemeinden vor und stellt diese zur Diskussion.
Von einigen Gemeinderäten wird eine Punktevergabe für den Familienstand als schwierig gewertet. Insbesondere unverheiratete Paare, die bislang noch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, sich aber etwas gemeinsam aufbauen wollen, werden dadurch schlechter gestellt.
Zudem wird angefragt, ob Rückkehrer berücksichtigt werden können. Schenkenzeller, die nur aufgrund der oftmals schwierigen Wohnungssituation in eine andere Gemeinde verziehen mussten, würden sonst keine Punkte erhalten. Andernfalls sollen für den Hauptwohnsitz nicht zu viele Punkte zugeteilt werden.
Zur Diskussion wird auch gestellt, ob es nicht ein K.O.-Kriterium sein sollte, wenn der Antragsteller oder eine in gerader Linie verwandte Person im Besitz eines unbebauten Wohnbaugrundstücks ist. Dazu wird zu bedenken gegeben, dass bei einem solchen Ausschluss bei den zuletzt neu ausgewiesenen Bauplätzen nur schwierig alle Plätze hätten vergeben werden können. Letztlich verständigt man sich darauf, dass die Selbstnutzung des Wohnbaugrundstücks vorgegeben werden soll.
Aus dem Gemeinderat wird die Festlegung der Kriterien insgesamt hinterfragt. Der bürokratische Aufwand für die Überprüfung der Kriterien darf dabei nicht zu hoch sein. Allerdings hätte man damit eine Richtschnur, anhand derer argumentiert werden kann. Damit kann insbesondere einem Vorwurf, dass Bauplätze wegen persönlicher Bekanntheit, einem Informationsvorsprung etc. zugeteilt würden, entgegengetreten werden.
Um ein Hinhalten der Gemeinde zu verhindern, sollte den Antragstellern eine Frist nach Zuteilung des Bauplatzes gegeben werden, innerhalb derer sie sich endgültig entscheiden müssten.
Die Verwaltung wird die Richtlinie anhand der vorgetragenen Argumente überarbeiten.
Beschluss:
Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.
Abstimmungsergebnis:
Ohne Abstimmung

4. Vorstellung des Betriebsnachweises für das Forstwirtschaftsjahr 2025

Der Abschluss des Forstwirtschaftsjahres 2025 weist einen Überschuss von 59.559,69 € aus. Dieses fiel gegenüber dem Planansatz mit einem geplanten Überschuss von 26.457 € mehr als doppelt so hoch. Dem Ergebnis zugrunde liegen Einnahmen von insgesamt 195.400,05 €. Aus der Holzernte konnten dabei Erlöse in Höhe von 188.562,13 € (Plan: 126.780 €) erzielt werden. Eingeschlagen wurden 1.962 EFm, geplant war ein Hiebsatz von 2.000 EFm. Da die Preise am Holzmarkt sich jedoch gut entwickelt haben, konnten trotz der leicht geringeren Einschlagsmenge ein höherer Erlös erzielt werden. Die Ausgaben beliefen sich in 2025 auf insgesamt 135.840,36 € (Plan: 107.205 €). Dabei lagen auch die Kosten für die Holzernte mit 76.109,41 € um rund 17.984 € höher als geplant. Für die Unterhaltung der Waldwege mit der Wegsanierung des Gallenbachhangwegs fielen Kosten von rund 23.961 € an. Die weiteren Positionen können der Anlage entnommen werden.
Der Betriebsnachweis des Verwaltungshaushalts des Forstbetriebs weicht immer leicht vom Jahresabschluss der Gemeinde für die Kostenstelle „Forstwirtschaft“ ab, da hier weitere Posten, die nicht in das Zuständigkeitsgebiet des Revierförsters fallen, gebucht werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Beratung:
Bürgermeister Heinzelmann stellt den Betriebsnachweis für das Forstwirtschaftsjahr vor und geht dabei auch auf das Ergebnis der Kostenstelle „Forstwirtschaft“ im Haushalt der Gemeinde ein. Dort kann ein noch höherer Überschuss verzeichnet werden, da u.a. die Pachteinnahmen aus den Mobilfunkmasten hier zusätzlich verbucht werden können.
Beschluss:
Der Gemeinderat erkennt den Betriebsnachweis für das Forstwirtschaftsjahr 2025 an.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

5. Bericht zum Tourismus in Schenkenzell 2025

Herr Ring hat ein paar Zahlen aus 2025 zum Tourismus in Schenkenzell zusammengestellt:
Touristische Fakten:
– Aktive Vermieter: 19
− Bettenkapazität: 265

Touristenaufkommen:
− Ankünfte: 7.829
− Übernachtungen: 20.565
− Durchschnittliche Aufenthaltsdauer: 2,63 Tage
− Auslastung: 23,77%

Nebenwohnsitze:
− Q1: 38
− Q2: 40
− Q3: 40
− Q4: 38

Kurtaxe:
− Bruttoeinnahmen: 28.912,00 €
− MwSt.: 1.891,44 €
− Nettoeinnahmen:27.020,56 €

Pauschale Jahreskurtaxe:
− Bruttoeinnahmen: 2.130,00 €
− MwSt.: 139,17 €
− Nettoeinnahmen: 1.990,83 €

Kurtaxe Gesamt:
− Bruttoeinnahmen: 31.042,00 €
− MwSt.: 2.030,61 €
− Nettoeinnahmen: 29.011,39 €

Gästeehrungen:
Im vergangenen Jahr gab es drei Gästeehrungen:
1x 10 Jahre
1x 35 Jahre
1x 25 Jahre

Vergleiche zu den Vorjahren:

  • Jahr 2020
    Aktive Vermieter 17
    Betten 283
    Ankünfte 6.190
    Übernachtungen 17.993
    Durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Tagen 2,91
    Auslastung 17,41%
    Kurtaxe 22.543,25 €
  • Jahr 2021
    Aktive Vermieter 18
    Betten 286
    Ankünfte 6.332
    Übernachtungen 16.879
    Durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Tagen 2,66
    Auslastung 16,16%
    Kurtaxe 16.426,75 €
  • Jahr 2022
    Aktive Vermieter 18
    Betten 287
    Ankünfte 10.177
    Übernachtungen 25.692
    Durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Tagen 2,52
    Auslastung 24,52%
    Kurtaxe 24.448,00 €
  • Jahr 2023
    Aktive Vermieter 18
    Betten 276
    Ankünfte 10.056
    Übernachtungen 23.012
    Durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Tagen 2,29
    Auslastung 26,60%
    Kurtaxe 24.351,50 €
  • Jahr 2024
    Aktive Vermieter 19
    Betten 267
    Ankünfte 9.716
    Übernachtungen 23.746
    Durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Tagen 2,44
    Auslastung 27,45%
    Kurtaxe 23.740,50 €
  • Jahr 2025
    Aktive Vermieter 19
    Betten 265
    Ankünfte 7.829
    Übernachtungen 20.565
    Durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Tagen 2,63
    Auslastung 23,77%
    Kurtaxe 31.042,00 €

Es ist zu nachträglichen Korrekturen der Zahlen 2023 und 2024 gekommen, beide Jahre konnten nach der Korrektur einen Zugang an Ankünften und Übernachtungen aufweisen. Die Differenz der Kurtaxe wird mit der Abrechnung 2025 eingenommen, wurde aber in der Tabelle und den Diagrammen den entsprechenden Jahren zugeordnet.
2023: + 1.951,50 €
2024: + 3.681,50 €

Im Einzelnen:

 

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