Zur Sitzung des Gemeinderats am 04.09.2024 konnte Bürgermeister Heinzelmann alle zehn Gemeinderäte, einen Vertreter der Presse sowie einen Bürger begrüßen.
Es gab keine Anfragen aus der Bürgerschaft.
Der Antragsteller plant den Umbau des denkmalgeschützten Martinshofs in Kaltbrunn. Das Dachgeschoss steht bisher weitgehend leer bzw. wird als Abstellfläche genutzt. Dieses soll bergseitig erweitert werden, um Platz für Wohnraum zu schaffen. Hier sollen zwei Wohnungen, eine mit 176 m² Wohnfläche und eine altersgerechte mit 34 m² Wohnfläche, entstehen. Die geplanten Innenwände werden als Holzständerkonstruktion ausgeführt, mit Zellulose- oder Holzfaserdämmung ausgefacht und mit Gipsfaserplatten beplankt. Zur Belichtung sollen Dachflächenfenster zwischen den bestehenden Sparrenfeldern eingebaut werden, sodass kein Eingriff in das Gebälk notwendig ist. Um die bestehende Lüftungsanlage soll eine F30-Wand gebaut werden. Diese soll ebenfalls als Holzständerkonstruktion ausgeführt und mit Gipsfaserplatten doppelt beplankt werden. Die Decken sollen brandschutzmäßig ertüchtigt werden. Neben dem bestehenden Kamin ist ein Leichtbaukamin geplant, der den Anschluss eines Schwedenofens ermöglichen soll. Am talseitigen Giebel ist ein vorgesetzter Balkon vorgesehen. Im Erdgeschoss bleiben die beiden Gasträume, die Küche sowie das Personalbad erhalten. Der bestehende steile Treppenaufgang in das Dachgeschoss soll an anderer Stelle positioniert werden. Der Eingangsbereich soll saniert und die Terrasse vergrößert und teilweise überdacht werden. Das Bad der bestehenden Wohnung soll umgebaut und saniert werden, um Gästen mit Gehbehinderung die Möglichkeit zu bieten, ein WC im Erdgeschoss zu nutzen. Die übrigen Gästetoiletten im Kellergeschoss bleiben unverändert bestehen. Auch die sonstigen Räume im Kellergeschoss bleiben weitgehend unverändert erhalten. An der bestehenden Garage ist ein Anbau geplant, der zusätzliche Lagerfläche schaffen und gleichzeitig die Terrassenvergrößerung im Erdgeschoss ermöglichen soll. Die alten Öltanks sollen entsorgt werden, die Heizung des gesamten Hofes erfolgt über eine Stückholz/Pelletheizung, eine Wärmepumpe und einen Kaminofen. Die geplanten Maßnahmen sollen von einem denkmalerfahrenen Zimmerer-Betrieb ausgeführt werden. Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich.
Das Bauvorhaben wurde durch Bürgermeister Heinzelmann in der Sitzung vorgestellt. Außerdem begrüßt Bürgermeister Heinzelmann den Bau einer Toilette im Erdgeschoss, welche für Gäste mit einer Gehbehinderung vorgesehen ist. Zudem war die Gemeinde im Vorfeld mit dem Landratsamt Rottweil in Absprache, sodass die Gemeinde keinen Befreiungen zustimmen muss. Sämtliche baulichen Veränderungen des denkmalgeschützten Gebäudes veranschaulicht Bürgermeister Heinzelmann anhand vorliegender Bauzeichnungen. Für das Vorhaben soll ein ELR-Antrag gestellt werden. Hierfür ist als Grundlage allerdings erst einmal die Baugenehmigung durch das Landratsamt Rottweil erforderlich. Das Gremium ist sich einig, dass es sich bei der Maßnahme um ein sehr gutes Vorhaben handelt. Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag einstimmig zu.
Bisherige Beschlusslage
Sachverhalt /Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage innerhalb von Schenkenzell in mitten eines bestehenden Siedlungsgebietes. Innerhalb des Plangebiets befindet sich das ehemalige Schulgelände sowie die bisherige Minigolfanlage, welche von der Gemeinde an den Betreiber verpachtet wurde. Das Flurstück der Minigolfanlage gehört dem Eigentümer des Hotels Waldblick. Ringsherum werden die Flächen von Mischgebietsflächen (Wohnen, Hotel) und Verkehrsflächen umgeben. Getrennt werden die beiden Teilflächen von der Straße „Heilig-Garten“. Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens gliedert sich in zwei Teilbereiche mit einer Gesamtfläche von ca. 3.707 m², wobei der nördliche Bereich mit ca. 3.192 m² einen überwiegenden Teil der Fläche umfasst. Der Geltungsbereich beinhaltet die Flurstücke 1/1 und 189/12 i.T. (Hinweis: UTM Koordinaten). Inzwischen wurde das Flst. 189/12 im Rahmen eines Fortführungsnachweises geteilt, wobei dieser noch nicht in die aktuellen Katasterdaten eingepflegt wurde. Daraus ergibt sich ein künftiges Flst. 189/15.
Anlass der Planungen
Die Eigentümer des bestehenden Hotel Waldblick in Schenkenzell hatten innerhalb der Ortslage von Schenkenzell eine Minigolfanlage im Zusammenhang mit dem im Eigentum befindlichen Hotel an die Gemeinde Schenkenzell verpachtet und selbst betrieben. Die Anlage wurde zuletzt nur noch sporadisch genutzt und war sanierungsbedürftig. Aus diesem Grund wurde der Pachtvertrag mit der Gemeinde zum Ende des Jahres 2023 gekündigt und die Anlage inzwischen abgebaut. Das bestehende Hotel wird derzeit erweitert und in diesem Zuge soll auch die Außenanlage neugestaltet werden. Die Maßnahmen erfolgen innerhalb der Festsetzungen des dort gültigen, rechtskräftigen Bebauungsplanes. Ein Baugenehmigungsverfahren für einen Hotelanbau wurde bereits veranlasst und die Baugenehmigung erteilt. Die Eigentümer des Hotels planen im Sinne einer Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung auf der Fläche des abgeteilten Flst. 189/15 die Realisierung eines Wohnhauses in direkter Nähe zum Hotel. Dies wird nötig, da die bisherige Wohnung der 3-köpfigen Familie im alten Hotelteil sehr beengt ist. Des Weiteren sollen die vorhandenen Räume als Personalzimmer genutzt werden. Zwischen der Hotelanlage und dem geplanten Neubau wird die ehem. Minigolffläche wieder als öffentliche Grünfläche evtl. mit Bouleanlage genutzt, um der Bevölkerung weiterhin Flächen für Erholungszwecke anbieten zu können.
Ziele und Zwecke
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die teilweise Umnutzung des Schulgebäudes sowie für den Bau eines Wohnhauses im Sinne einer städtebaulichen Nachverdichtung geschaffen werden.
Ergebnis der durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 27.05.2024 bis 28.06.2024 durchgeführt. Durch die erneuten eingegangenen Anregungen und Bedenken mussten für den Bebauungsplanentwurf lediglich kleine Ergänzungen und Anpassungen erfolgen, sodass der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden kann. Die Änderungen waren im Wesentlichen:
Zeichnerischer Teil: Ergänzung Sichtfeld Planungsrechtliche Festsetzungen: Hinweis: neues Dokument, die bisherigen „textlichen Festsetzungen“ wurden in zwei neue Dokumente „örtliche Bauvorschriften“ und „Planungsrechtliche Festsetzungen“ aufgeteilt. Inhaltliche Änderungen im Vergleich zur Fassung vom 13.03.2024 sind grau hinterlegt. Die Planungsrechtlichen Festsetzungen beinhalten darüber hinaus die Hinweise aus dem bisherigen Dokument „Deckblatt mit Hinweisen zum Bebauungsplan“. Grenz- und Gebäudeabstand: Es gelten die Abstandsflächen gem. LBO. Auf den im zeichnerischen Teil festgesetzten „von Bebauung freizuhaltenden Flächen“ sind bauliche Anlagen unzulässig und Bepflanzungen so zu gestalten, dass die Verkehrssicherheit in Bezug auf notwendige Sichtbeziehungen im Kreuzungsbereich der Straßen nicht beeinträchtigt werden. Ergänzung zu Pflanzbindungen: Von den Festsetzungen kann aus Gründen der Verkehrssicherheit (Währung von ausreichenden Sichtverhältnissen, Not- und Gefahrenfällung, …) abgewichen werden. In diesem Fall ist der als Pflanzbindung gesicherte Einzelbaum ebenfalls auf dem Grundstück zu ersetzen. Im weiteren Zuge der BBP-Änderung soll die nördlich gelegene Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ und „Hallenbad“ an die tatsächliche und geplante Nutzung „Schule, Kindergarten und sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ angepasst werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Heilig-Garten–Aue – 5. Änderung“ soll durch die Definition von planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes sichergestellt werden. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.“ Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne dazu beitragen, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“
Ergänzung Hinweise
Hinweis: neues Dokument, die bisherigen „textlichen Festsetzungen“ wurden in zwei neue Dokumente „örtliche Bauvorschriften“ und „Planungsrechtliche Festsetzungen“ aufgeteilt. Inhaltliche Änderungen im Vergleich zur Fassung vom 13.03.2024 sind grau hinterlegt.
Begründungen: Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf wird die Höhe der baulichen Anlagen durch Festsetzung einer Geschossigkeit beschränkt. Eine Firsthöhe ist nicht erforderlich, es handelt es sich um eine öffentliche Fläche. Die Höhenlage der Gebäude bezieht sich auf die EFH der Bestandsgebäude, da im Rechtsplan diesbezüglich keine Regelungen vorhanden sind.
Da die örtlichen Bauvorschriften seit der LBO 1995 nicht mehr als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden können, werden diese in einem separaten Dokument aufgeführt und als selbstständige Satzung beschlossen. Anlagen: Deckblatt mit Hinweisen vom 08.11.2023 enthalten in Planungsrechtlichen Festsetzungen. Zu den Sitzungsunterlagen wurden folgende Unterlagen beigelegt:
a) Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen Bürgermeister Heinzelmann geht auf die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des Abwägungsprotokolls zum Bebauungsplan nach § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB ein. Einzelne angeführte Punkte erläutert er nochmals ausführlich. Zum Thema Nachverdichtung bestätigt Bürgermeister Heinzelmann wieder, dass es für das konkret betroffene Grundstück keine ausdrückliche Pflicht zur Nachverdichtung gibt. Dabei ist die Innenverdichtung ein von der Landesregierung ausgegebenes Ziel. Im Ort gibt es ca. 70 unbebaute Plätze, zum Großteil in Privateigentum. Hier hat die Gemeinde keinen Zugriff darauf, dass diese einer Bebauung zugeführt werden. Um ein neues Baugebiet umsetzen zu können, befindet sich die Gemeinde jedoch in Zugzwang. Zur beabsichtigen Höhe des geplanten Einfamilienhauses führt Bürgermeister Heinzelmann aus, dass sich hier in den Planunterlagen an der Umgebungsbebauung der Straße Heilig-Garten orientiert wurde. Dort ist überall eine Firsthöhe von 11,00 m zulässig. Diese wurden bereits in der 1. Änderung des Bebauungsplans von 1969 festgelegt. Die Nachbarbebauung liegt auch nicht deutlich darunter. Bei dem geplanten Gebäude ist eine Firsthöhe von 9,40 m vorgesehen.
Ein Ratsmitglied stellt im Gremium den Antrag, über die beiden Teilflächen der Bebauungsplanänderung getrennt abzustimmen. Darüber ist der Gemeinderat sich einig.
Bezüglich des Erhalts der Grünfläche gibt es verschiedene Ansichten im Gemeinderat. Während auf der einen Seite damit argumentiert wird, dass in der Ortsmitte die Grünfläche beibehalten werden soll, wird anderseits angeführt, dass die Gemeinde Schenkenzell in ihrer Gemarkung ausreichend an Grünland bestückt ist und dass dieses Vorhaben eine Bereicherung für die Gemeinde wäre. Zudem erwähnt Bürgermeister Heinzelmann, dass andere Gebiete in der Gemeinde gar enger bebaut sind. Ein Gemeinderat erwähnt zudem, dass auch bei einer Ablehnung des Bauvorhabens nicht gesichert ist, dass die Eigentümer alternativ ein anderes Vorhaben auf diesem Grundstück umsetzen, da das Grundstück eben im Privateigentum steht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Ablehnung des Vorhabens das Grundstück in Zukunft als Grünfläche weiterhin bestehen bleibt. Bürgermeister Heinzelmann ergänzt jedoch das Angebot der Eigentümer, für die Nutzer der Grünfläche und der ggfs. Errichteten Boule-Anlage die Toiletten des Waldblick als „nette Toilette“ kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Hinsichtlich der Teilfläche mit Halle, Kindergarten und Bürgerhaus stimmt der Gemeinderat dem Abwägungsprotokoll einstimmig zu. Für die Fläche des ehemaligen Minigolfplatzes beschließt der Gemeinderat das Abwägungsprotokoll bei acht Zustimmungen und zwei Gegenstimmen. Die Bebauungsplanunterlagen werden entsprechend der Abwägungsbeschlüsse geändert und/oder ergänzt.
b) Kenntnisnahme der Planunterlagen Der Bebauungsplan mit seinen neuen Begründungen und textlichen Festsetzungen wird in der Fassung vom 02.07.2024 vom Gremium bei zwei Gegenstimmen beschlossen und gilt somit als gebilligt. c) Satzungsbeschluss Der Gemeinderat beschließt bei zwei Gegenstimmen die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan in der Fassung vom 02.07.2024 als Satzung sowie gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan als Satzung. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekanntzugeben und dem Landratsamt Rottweil zu übermitteln.
Die Breitband Ortenau ist für den kreisweiten Ausbau eines Glasfasernetzes im Ortenaukreis und damit auch im Bereich der Stadt Wolfach zuständig. Diese hat nun die Zustimmung der Gemeinde nach § 127 TKG (Telekommunikationsgesetz) beantragt. Danach muss für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien die Zustimmung des Trägers der Wegebaulast eingeholt werden. Aufgrund von Umplanungen des Ausbaus im Heubach ist nun die Wegesicherung der Gemeinde erforderlich. Bislang war die Trassenführung über das Flst. 332 auf Gemarkung der Stadt Wolfach geplant. Nun soll jedoch eine Mikrorohrinfrastruktur im Tiefbau der Heubachtalstraße, die an dieser Stelle über das Gebiet der Gemeinde Schenkenzell verläuft, verlegt werden. Auf Rückfrage hat die Breitband Ortenau bestätigt, dass es derzeit keine Synergieeffekte mit der Telekom gibt. Im Zuge des letzten Antrags im Herbst 2022 wurde geprüft, welche Möglichkeiten die Gemeinde hat. Das TKG räumt den Telekommunikationsunternehmen (TKU) ausdrücklich ein Nutzungsrecht von Verkehrswegen ein. Die Gemeinde kann die Zustimmung daher nur versagen, wenn Belange des Naturschutzes, des Wasserhaushaltsrechts, des Denkmalschutzes und der Straßenverkehrsordnung entgegenstehen. Das TKU wiederum ist verpflichtet, nach Abschluss der Arbeiten die Verkehrswege wieder instand zu setzen. Infolge der Sachverhaltserläuterung durch Bürgermeister Heinzelmann sowie einer Veranschaulichung der Maßnahme anhand einer Anlage erteilt der Gemeinderat einstimmig die Zustimmung nach § 127 TKB an die Breitband Ortenau GmbH & Co. KG zur Nutzung der Heubachtalstraße für den Breitbandausbau.
5. Kindergartenbedarfsplanung 2024/2025
Die Kindergartenbedarfsplanung für das Jahr 2024/2025 wurde erstellt. Aktuell sind folgende Plätze im Kindergarten vorhanden:
U3 Kinder =2 Ü3-Kindergartenplätze RG= Regelgruppe; GT= Ganztagesbetreuung; VÖ=Verlängerte Öffnungszeiten; AM= Altersmischungen ab 2 Jahren
Nach den aktuellen Geburtenzahlen sieht es im Ü3 Bereich ab dem Jahrgang 2024/2025 wie folgt aus:
Jahrgänge
In den Daten sind 18 Flüchtlingskinder (U3 und Ü3) aus der Sonne zum Stichtag 31.08.2024 enthalten. Zum Stichtag letztes Jahr gab es 19 Kinder im fraglichen Alter. Auch diese Kinder haben einen Anspruch auf Unterbringung. Die Unterbringung von etwa 1 ½ Jahren bis zur Weiterverteilung in die Anschlussunterbringung machen die Planung schwierig.
Im U3 Bereich sieht es folgendermaßen aus:
1-3
Plätze
Die Gemeindeverwaltung stellt dem Gremium die Kindergartenbedarfsplanung für das Jahr 2024/2025 vor. Bürgermeister Heinzelmann ergänzt, dass das Landratsamt Rottweil darauf hingewiesen hat, dass die Verrechnung mit einem Faktor für Kinder, die die Kita-Betreuung nicht in Anspruch nehmen sowie Kinder, die in anderen Gemeinden untergebracht sind, nicht mehr erfolgen darf. Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Kindergartenbedarfsplanung 2024/ 2025.
Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden einwerben und annehmen. Gem. § 78 Abs. 4 S. 3 Gemeindeordnung (GemO) entscheidet über die Annahme der Gemeinderat.
Zuletzt hatte der Gemeinderat in seiner Sitzung am 15.05.2024 die bis 03.05.2024 im laufenden Jahr eingegangenen Spenden angenommen. Der Haupt-Verwendungszweck ist in diesem Jahr die Beschaffung des UTV (= Utility-Task-Vehicle) für die Feuerwehr. Dafür hatte die Feuerwehr stark um Spenden geworben, sodass die Kosten für das Fahrzeug bereits komplett durch Spenden finanziert werden können. Selbst ein Teil der Ausrüstung ist bereits abgedeckt. Seit der letzten Spendenannahme sind 17 Spenden in Höhe von insgesamt 13.000 Euro eingegangen, sodass nun ein Betrag von 37.470 Euro für das UTV gespendet wurde. Zusätzlich wurden zwei Handlampen im Rahmen einer Sachspende im Wert von insgesamt 1.023,40 Euro für das UTV gespendet. Weiterhin wurden 300 Euro für die Jugendfeuerwehr und je 50 Euro für die Unterhaltung der Schenkenburg und die Unterhaltung der Kleindenkmale gespendet.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass die zahlreichen Spenden angenommen werden können. Bürgermeister Heinzelmann spricht im Nachgang ein großes Dankeschön an alle Spender sowie Beteiligten der Feuerwehr aus. Er gibt bekannt, dass das UTV bereits angemeldet ist und in der kommenden Woche zur Abholung bereitsteht.
In der Sitzung des Gemeinderats am 17.07.2024 wurde im Zuge der Vorstellung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat darauf hingewiesen, dass der Verweis in § 20 Abs. 5 ins Leere führt, da es in § 17 nur vier Absätze gibt. Die Geschäftsordnung wurde nun noch einmal überprüft. Dabei fielen weitere Verweise auf, die nicht mehr richtig geführt werden. Mit der Satzung zur Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat sollen diese berichtigt werden. Bürgermeister Heinzelmann liest im Wortlaut die Satzungsänderungen der Geschäftsordnung für den Gemeinderat dem Gremium vor. Die Räte haben hierbei keinen Einwand. Der Gemeinderat beschließt die Satzungsänderung einstimmig.