vom 09. November 2001
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit § 2, § 5 a Abs. 2 und § 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell am 08. November 2001 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Schenkenzell erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
Von der Steuer nach § 2 ausgenommen sind
Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die in § 2 genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschulder.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird.
(2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3.
(3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht.
(1) Die Steuer wird als Pauschalsteuer nach festen Sätzen und nach der Anzahl der Spielgeräte erhoben.
(2) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Geräts ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Geräts im Gemeindegebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller.
(5) Macht der Steuerschulder (§ 4) glaubhaft, dass während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z. B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstandes für die in § 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei einer Steuerberechnung nicht berücksichtigt.
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
(1) Die Aufstellung und die Abschaffung (Entfernung) eines Gerätes i. S. von § 2 ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(2) Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4) und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist die Art des Geräts im Sinne von § 6 Abs. 2 mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.
(3) Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 6 Abs. 5 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Ordnungswidrig i. S. von § 5 a Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 8 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Dezember 1984 außer Kraft.