vom 20. Dezember 1989 mit Änderung vom 11.November 2003
Aufgrund von § 54 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20. Dezember 1989 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(1) Den Staßennanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglatte zu bestreuen.
(2) Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz).
(3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs gelten die Verpflichtungen nach diese Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz. 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).
§ 2 Verpflichtete
(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10. Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Strassenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).
(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemaß erfüllt werden.
(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.
(2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 0,80 Meter.
(3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite, von 0,80 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.a. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechende breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet.
(4) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Flächen.
(5) Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Strasse sind.
(6) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 bis Abs. 5 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.
§ 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten
(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.
(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen.
(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
§ 5 Umfang des Schneeräumens
(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, daß Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 0,80 m Breite zu räumen.
(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, daß das Schmelzwasser abziehen kann.
(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.
(4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.
§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugange zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, daß sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. l zu räumende Fläche.
(2) Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Wenn auf oder an einem Gehweg Bäume oder Sträucher stehen, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden können, ist das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen verboten.
(3) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. l Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere
1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt,
2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §S 5 und 7 räumt,
3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 500 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250 Euro geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am l. Januar 1990 in Kraft.