vom 29. März 2017 (zuletzt geändert am 15. Mai 2024)
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell am 29. März 2017 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schenkenzell (im Folgenden Feuerwehr genannt).
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Aufgaben der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr hat
Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.
(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden
§ 3 Kostenersatzpflicht
(1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt:
(2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist
(3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.
§ 4 Überlandhilfe
Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Feuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Absätze 4 bis 8 FwG i.V.m. § 5 der Satzung gelten entsprechend.
§ 5 Höhe des Kostenersatzes
(1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.
(2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt.
(3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.
(4) Die Einsatzdauer beginnt
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.
(6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für
§ 5a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 6 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt.
(3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
1. Personalkosten
a) Feuerwehrangehörige (pro Person, je Stunde) 17,58 Euro b) Brandsicherheitswache (pro Person, je Stunde) 15,58 Euro
2. Fahrzeuge
Für die genormten Fahrzeuge gelten die Pauschalsätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom 18.03.2016 (GBl. S. 253). Die Pauschalsätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.
Die Pauschalsätze der VOKeFw lauten wie folgt:
1. Mannschaftstransportwagen MTW 34 Euro,
2. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 57 Euro,
3. Löschgruppenfahrzeug LF 10 172 Euro,
4. Staffellöschfahrzeug StLF (entspricht LF 10) 172 Euro,
4. Tanklöschfahrzeug TLF 8/18 (entspricht TLF 2000) 155 Euro,
3. Sonstiges
Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen.