Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Kleineinleiterabgabesatzung – KLES)

vom 15. Januar 2004

Aufgrund von § 115 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell am 14. Januar 2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Abgabeerhebung

Die Gemeinde erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG zu zahlenden Abgabe eine Kleineinleiterabgabe.

§ 2 Abgabetatbestand

Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind und auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach § 115 Abs. 1 WG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
Dies sind Einleitungen von weniger als 8 m³ Schmutzwasser/Tag aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Als Einleiten gilt nicht das Verbringen von Abwasser in den Untergrund im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Abgabeschuld entsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
(2) Die Abgabeschuld wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.

§ 4 Abgabeschuldner
Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Grundstückseigentümer ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Abgabeschuldner. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 5 Abgabemaßstab

Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 31. Dezember des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

§ 6 Abgabesatz

Die Abgabe beträgt je Einwohner/Jahr 25,05 Euro.

§ 7 Abgabebefreiung

Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, in ein Gewässer einleiten und bei denen eine ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist, sind von der Abgabe befreit.

§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2004 in Kraft.