Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen

vom 07.Mai 2020

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat Schenkenzell am 06. Mai 2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Ordentliche Form Öffentlicher Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Schenkenzell ergehen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Abdruck im gemeinsamen amtlichen Nachrichtenblatt „Schiltach mit Lehengericht & Schenkenzell mit Kaltbrunn“.
(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des amtlichen Nachrichtenblatts.

§ 2 Außerordentliche Form öffentlicher Bekanntmachungen

(1) Ist das Erscheinen des amtlichen Nachrichtenblatts „Schiltach mit Lehengericht & Schenkenzell mit Kaltbrunn“ infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so sind öffentliche Bekanntmachungen durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde unter:

www.schenkenzell.de

zulässig.

(2) Ist das Veröffentlichen auf der Gemeindehomepage infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse auch nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Anschlag an den Verkündigungstafeln des Rathauses Schenkenzell und der Ortschaft Kaltbrunn auf die Dauer von mindestens einer Woche. Auf den Anschlag ist entsprechend § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung oder auf andere geeignete Weise aufmerksam zu machen.

§ 3 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 15.05.2020 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 19. Dezember 1984 außer Kraft.