Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen  (Bestattungsgebührensatzung) vom 26. Januar 2023

 

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat Schenkenzell am 25. Januar 2023 die nachstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) beschlossen:

 

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

 

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
1. wer die Amtshandlungen veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder
3. für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
1. wer die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtung beantragt;
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder
Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

3. wer die Bestattungskosten gem. § 1968 BGB zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen und                                                                                                           c) bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.

(2) Die Verwaltungsgebühren, die Benutzungsgebühren und die Grabnutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

 

§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern

1. für einen Einzelfall 20,00 €
2. für eine Dauerzulassung 250,00 €

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

 

§ 5 Benutzungsgebühren

 

Es werden erhoben:

1. für die Bestattung
1.1 von Personen im Alter von 7 und mehr Jahren 730,00 €
1.2 von Personen in einem Tiefgrab 930,00 €
1.3 von Personen unter 7 Jahren 370,00 €
1.4 von Tot- und Fehlgeburten 370,00 €

 

2. für die Beisetzung von Aschen
2.1 in Erdgräbern 370,00 €
2.2 in Urnenwandkammern 180,00 €

 

3. für die Überlassung eines Reihengrabes
3.1 für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren 570,00 €
3.2 für Personen unter 7 Jahren 180,00 €

 

4. für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 1.400,00 €

 

5. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

5.1 für ein Wahlgrab
5.10 Einzelgrab 1.350,00 €
5.11 Doppelgrab 3.100,00 €
5.12 Wahlgrab Doppeltief Einzelgrab 1.900,00 €
5.13 Wahlgrab Doppeltief Doppelgrab 4.350,00 €
5.12 für Personen unter 7 Jahren 250,00 €

5.2 für ein Urnenwahlgrab, je Einzelgrabfläche 2.250,00 €

5.3 für eine Beisetzung in einer Urnennische 1.200,00 €

5.4 für ein Grünflächenwahlgrab 4.950,00 €

5.5 für ein doppeltiefes Grünflächengrab 5.500,00 €

5.6 für ein Grünflächenurnenwahlgrab 1.800,00 €

5.7 für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes
5.7.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode von 20 Jahren wie 5.1 bis 5.6
5.7.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer.

 

6. ein Zuschlag für Auswärtige zu Nr. 1 bis 5 von je 50 %

 

7. für die Benutzung von Trittplatten und deren Verlegung

7.1 für Erdgräber Erwachsene 110,00 €

7.2 für Kinder- bzw. Urnengräber 80,00 €

 

8. für sonstige Leistungen
8.1 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und Stunde 30,00 €
8.2 ein Zuschlag zu 8.1 in besonders erschwerten Fällen von je 50 %
8.3 Beisetzung der von auswärts überführten Gebeinen und Aschen werden nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 berechnet.

 

§ 6 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunden liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

 

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 28.05.2015 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.