Satzung über die Erhebung von Gebühren bei Anlegung von Grabstätten

vom 20. Dezember 2001

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell am 19. Dezember 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhofseinrichtungen werden Gebühren nach folgenden Be- stimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet

1.1 wer die Benutzung der Friedhofseinrichtung beantragt,
1.2 wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtung.

(2) Die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Trittplatten und deren Verlegung sind gemäß § 30a Abs. 7 der Friedhofsord- nung zu entrichten

1.1 für Kaufgräber Erwachsener 78,00 €
1.2 für Reihengräber Erwachsener 70,00 €
1.3 für Kinder- bzw. Urnenkaufgräber 38,00 €

(2) Für die Anpflanzung der Grabstätten sind gemäß § 31a Abs. 1 Ziff. 1.4 der Friedhofsordnung vom 20.09.1967 zu entrichten

2.1 für Kaufgräber Erwachsener (Doppelgrab) 61,00 €
2.2 für Kaufgräber Erwachsener (Einzelgrab) 37,00 €
2.3 für Reihengräber Erwachsener 19,00 €
2.4 für Kinder- bzw. Urnenkaufgräber 16,00 €
2.5 für Kinderreihengräber 16,00 €

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Gemeinde Schenkenzell vom 14.03.1996 außer Kraft.