Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der §§4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. mit §§ 2, 5 a Abs. 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell am 13. Dezember 2000 folgende Satzung beschlossen:
l. Allgemeines
§ 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung
1) Die Gemeinde betreibt die unschädliche Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlossenen Gruben als öffentliche Einrichtung.
2) Die Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 umfasst die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Gemeinde oder den von ihr beauftragen Dritten im Sinne von § 45 b Abs. 2 Wassergesetz.
§ 2 Anschluss und Benutzung
1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach § 1 Abs. 1 anzuschließen und den Inhalt der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde zu überlassen. An die Stelle des Grundstückeigentümers tritt der Erbbauberechtigte. § 45 b Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz bleibt unberührt.
2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
3) Von der Verpflichtung zum Anschluss und der Benutzung der Einrichtung ist der nach Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und so lange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit von der Wasserbehörde bestätigt wird.
(4) Eine Befreiung zur Benutzung der gemeindlichen Abfuhr des Schlamms bzw. Abwassers wird dem nach Abs. 1 und 2 Verpflichteten auf Antrag insoweit und insolange erteilt, als er selbst eine ordnungsgemäße Abfuhr des auf seinem Grundstück anfallenden Schlamms bzw. Abwassers sicherstellen kann. Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die ordnungsgemäße Abfuhr zu erbringen.
§ 3 Betrieb der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
1) Die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Vom Betreiber ist eine ständige Funktionskontrolle (Eigenkontrolle) seiner Abwasseranlagen durchzuführen.
2) Die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen ist vom Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde jährlich durch die Vorlage der Bescheinigung eines Fachbetriebes oder Fachmannes nachzuweisen.
3) In die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die geeignet sind,
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung über die öffentliche Entwässerung (Entwässerungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung über 1. die Ausschlüsse in § 4 Abs. 1 und 2 Entwässerungssatzung für Einleitungen in die Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben; 2. den Einbau von Abscheidevorrichtungen gemäß § 7 Abs. 5 Entwässerungssatzung auf angeschlossenen Grundstücken entsprechend. Die Abscheider in den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
§ 4 Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
1) Die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch in den von der Gemeinde für jede Kleinkläranlage und geschlossene Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261, den Bestimmungen der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sowie der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen oder zusätzlich nach Bedarf.
2) Die Gemeinde kann die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben auch zwischen den nach Absatz 1 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach § 5 Absatz 2 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.
(3) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs gemessene Menge des Abfuhrguts, die bei jeder Abfuhr mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs zu messen und vom Grundstückseigentümer zu bestätigen ist.
§ 5 Anzeigepflicht, Zutrittsrecht, Auskünfte
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde binnen eines Monats anzuzeigen
Bestehende Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer oder vom Betreiber der Anlage innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung anzuzeigen.
2) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den etwaigen Bedarf für eine Entleerung vor dem für die nächste Leerung festgelegten Termin anzuzeigen. Die Anzeige hat für geschlossene Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist.
3) Den Beauftragten der Gemeinde ist ungehinderter Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben zu gewähren
4) Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben jederzeit zum Zweck des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
5) Der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6 Haftung
1) Der Grundstückseigentümer haftet der Gemeinde für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Nutzung seiner Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
2) Kann die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.
II. Gebühren
§ 7 Gebührenmaßstab
1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung nach § 1 dieser Satzung eine Benutzungsgebühr gem. § 9.
2) Die Benutzungsgebühr setzt sich aus einer Grundgebühr für die Anfahrt sowie einer Gebühr für die Entsorgung je Kubikmeter der tatsächlichen Abfuhrmenge (Abfuhrgebühr) zusammen.
3) Maßstab für die Abfuhrgebühr ist die mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs gemessene Menge des Abfuhrguts, die bei jeder Abfuhr mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs zu messen und vom Grundstückseigentümer zu bestätigen ist.
4) Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
§ 8 Gebührenschuldner
1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Abtransports des Abfuhrgutes Eigentümer des Grundstücks ist.
2) Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Gebührenhöhe
1) Die Grundgebühr fällt pro Anfahrtsstelle an und wird entsprechend der der Gemeinde für die Leerung der Anlage in Rechnung gestellten Abfuhrkosten festgesetzt.
2) Bei der Berechnung der Abfuhrgebühren wird zwischen Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben unterschieden.
3) Die Gebühren werden in ihrer Höhe gemäß der Anlage „Gebührenverzeichnis“ erhoben.
§ 10 Entstehung, Fälligkeit
1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung. 2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
III. Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 den Inhalt von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben nicht der Gemeinde überlässt; 2. Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben nicht nach den Vorschriften des § 3 Abs.1 herstellt, unterhält oder betreibt; 3. entgegen § 3 Abs. 3 Stoffe in die Anlagen einleitet, die geeignet sind, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören; 4. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 i. V. mit § 4 Abs. 1 und 2 der Entwässerungssatzung von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält; 5. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 i. V. mit § 7 Abs. 6 der Entwässerungssatzung die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheidevorrichtungen nicht vornimmt; 6. entgegen § 5 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Gemeinde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt; 7. entgegen § 5 Abs. 3 dem Beauftragten der Gemeinde nicht ungehinderten Zutritt gewährt.
2) Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt.
3) Ordnungswidrig i. S. von § 5 a Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
IV. Schlussbestimmung
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Hauskläranlagen und geschlossenen Gruben – Entsorgungssatzung – tritt am 01.01.2023 in Kraft.
ANLAGE ZUR ENTSORGUNGSSATZUNG -Gebührenverzeichnis-
Nr. 1 Gebührentatbestand Grundgebühr Gebührenhöhe 156,60 €
Nr. 2 Gebührentatbestand Abfuhrgebühr 2.1 für Abfuhrmengen aus Kleinkläranlagen/ Mehrkammergruben Gebührenhöhe 27,00 € 2.2. für Abfuhrmengen aus geschlossenen Gruben Gebührenhöhe 21,50 €