vom 11. Oktober 2001 mit Änderungssatzung vom 28. Mai 2014/17. April 2019
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell am 10. Oktober 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 3 Stunden 20 EUR, von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 40 EUR, von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 60 EUR.
§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 3 Aufwandsentschädigung
(1) Gemeinderäte und Ortschaftsräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt als Sitzungsgeld je Sitzung
a) bei Gemeinderäten in Höhe von 45 EUR b) bei Ortschaftsräten in Höhe von 45 EUR
Bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(2) Der Ortsvorsteher der Ortschaft Kaltbrunn erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v. H. des Mittelbetrages der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Gemeindegrößengruppe bis 500 Einwohner.
(3) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten als jährlichen Grundbetrag der Aufwandsentschädigung die folgenden Beträge:
der erste Stellvertreter 1.250,- EUR, der zweite Stellvertreter 400,- EUR, der dritte Stellvertreter 200,- EUR.
§ 4 Reisekostenvergütung
(1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(2) Bei Dienstverrichtungen innerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Fahrtkosten- bzw. Wegstrecken- und Mitnahmeent-schädigung in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 des Landesreisekostengesetzes.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 11. Dezember 1987 außer Kraft.
Die Änderungssatzung tritt zum 01. Juli 2014 in Kraft/bzw. 01. Juli 2019