Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung – KTS)

vom 26. Oktober 2006 mit Änderung vom 30. November 2016

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25. Oktober 2006 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung einer Kurtaxe

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.

§ 2 Kurtaxepflichtige

(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i. S. von § 1 geboten ist.

(2) Kranke und schwerbehinderte Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Unterkunft zu verlassen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen, unterliegen während der Dauer dieses Zustandes nicht der Kurtaxepflicht. Der Nachweis ist spätestens am Tag der Abreise der Gemeinde vorzulegen.

§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe beträgt ganzjährig je Person und Aufenthaltstag 1,50 €.

(2) Die Regelung der in § 7 Abs. 2 Hauptsatzung über die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile gilt entsprechend.

(3) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.

§ 4 Befreiungen, Ermäßigungen

(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:

  1. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
  2. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen.
  3. Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten.

(2) Bei schwerbehinderten Personen mit mindestens 80 v. H. nachgewiesener Erwerbsminderung wird die Kurtaxe auf Antrag um 50 v. H. ermäßigt.

(3) Die Kurtaxe für ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen oder zur Teilnahme an Tagungen in der Kurgemeinde aufhalten, verringert sich auf 0,50 € je Aufenthaltstag.

(4) Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei der Gemeinde einzureichen.

§ 5 Kurkarte

(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr.1, 2 und 3 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.

(2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.

(3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe

Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.

§ 7 Meldepflicht

(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.

(2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 3 Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten.

(3) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden.

(4) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i. S. der Kurtaxesatzung verbunden werden.

(5) Für die Meldung sind die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

§ 8 Einzug und Abführung der Kurtaxe

(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.

(2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.

(3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i. S. von § 8 Abs. 2, Satz 1 Nr.2, des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 8 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007/01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxesatzung vom 09. November 2001 mit der Änderungssatzung vom 01. Januar 2005 außer Kraft.