Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. den §§ 2,8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27. November 2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen i. S. von § 1 geboten ist.
(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben.
(3) Die Kurtaxe wird nicht erhoben von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder dort in Ausbildung stehen oder sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen, die in der Gemeinde stattfinden, aufhalten.
(1) Die Kurtaxe beträgt ganzjährig je Person und Aufenthaltstag 2,00 €.
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
(3) Kurtaxepflichtige Einwohner der Gemeinde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts, eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt je Person 60 €.
(4) In den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: a) Ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als einen Tag aufhalten (Tagesgäste). Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. b) Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr c) Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen. d) Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten e) Kranke und Schwerbehinderte, so lange sie nicht in der Lage sind (z.B. bei Bettlägerigkeit), Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen.
(2) Auf Antrag werden Personen nach § 2 Abs. 2, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten, für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
(3) Bei schwerbehinderten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 wird die Kurtaxe auf Antrag um 50 v. H. ermäßigt.
(4) Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei der Gemeinde einzureichen.
(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. a), c) bis e) sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
(2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
(3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.
(1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.
(2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 4 entsteht am 1. Januar jeden Jahres und wird einen Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres.
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
(2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 3 Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten.
(3) Kurtaxepflichtige nach § 2 Absatz 2 Satz 1 haben die Einrichtung bzw. Aufgabe ihrer Nebenwohnung innerhalb von einer Woche bei der Gemeinde anzuzeigen.
(4) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden.
(5) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i. S. der Kurtaxesatzung verbunden werden.
(6) Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten des Kurtaxepflichtigen, welche vom Kurtaxepflichtigen anzugeben sind und durch den Meldepflichtigen nach § 7 Abs. 1 und 2 der Gemeinde übermittelt werden, sind: a) Name, Vorname, b) Adresse, c) Geburtsdatum, d) An- und Abreisetag, e) Grad der Behinderung (falls Antrag auf Ermäßigung nach § 4 Abs. 3) f) Ort der Berufstätigkeit während des Aufenthalts (falls Antrag auf Befreiung nach § 4 Abs. 2).
(7) Für die Meldung sind die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 6 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
(2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.
(3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.
Ordnungswidrig i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt; b) entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt; c) entgegen § 8 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert, die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxesatzung vom 26. Oktober 2006 außer Kraft.