Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schenkenzell

vom 12. Dezember 2012 mit Änderungssatzungen vom 19. Dezember 2018 und 18. Dezember 2019

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell am 12. Dezember 2012 folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Schenkenzell steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Schenkenzell hat.

§ 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, unterge- bracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt- schuldner.

(5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalender- monats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Ge- meindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§ 5 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 96,00 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 660,00 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund auf 192,00 €, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.320,00 €. Werden neben Kampfhunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als weitere Hunde. Steuerfreite Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.

(3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.

(4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das 2fache des Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

§ 6 Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehinderten- ausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
  2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
  3. Hunden, die zur Bewachung von außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Gebäude gehalten werden.Werden mehrere Hunde zur Bewachung gehalten, ist nur ein Hund von der Steuer befreit.
  4. Hunde, die als Nachsuchehunde im Sinne des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) Baden-Württemberg insbesondere als Schweiss-, Stöber- oder Apportierhunde eingesetzt werden. Die Jagdtauglichkeit ist jährlich durch Bescheinigung des Hegeringleiters oder Hundeobmanns und durch Vorlage eines gültigen Jagdscheines nachzuweisen.
  5. Steuerbefreit wird je Hundehalter 1 Hund, welcher unter die Tatbestände der Nr. 3 und 4 fallen, alle weiteren Hunde eines Halters sind steuerpflichtig.

(2) Für Kampfhunde im Sinne von § 5 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung erteilt.

§ 7 Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 4 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen
sind.

(2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde
gezüchtet worden sind sowie für die Zucht von Kampfhunden i. S. von § 5 Abs. 3.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn

  1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
  2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder, wenn solche Bücher der Gemeinde nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen,
  3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

(3) Für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 3 werden Steuervergünstigungen nicht gewährt.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekannt- gabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre- chenden Teilbetrag festzusetzen.

(3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

§ 10 Anzeigepflicht

(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Ge- meinde anzuzeigen. Bei Kampfhunden gem. § 5 Absatz 3 ist auch die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergün- stigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen.

(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.

(4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vor- sätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach § 10 zuwiderhandelt.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2013/01.01.2019/01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 09.11.2001 außer Kraft.