Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg (LGrStG) und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetz (GewStG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell am 06. November 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

(1) Die Gemeinde Schenkenzell erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.

(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Schenkenzell und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Schenkenzell.

§ 2 Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

  1. für die Grundsteuer
    a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 600 v. H.,
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 480 v. H.,
  2. für die Gewerbesteuer auf 340 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbeitrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbeitrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schenkenzell, 07. November 2024

gez. Bernd Heinzelmann
Bürgermeister

 

Verfahrensvermerk:

Vorstehende Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) wurde im Gemeinsamen Amtsblatt der Stadt Schiltach und der Gemeinde Schenkenzell vom 14.11.2024, Nr. 46/2024, veröffentlicht.

Schenkenzell, 14. November 2024

gez. Bernd Heinzelmann
Bürgermeister