Hauptsatzung der Gemeinde Schenkenzell

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.g.F. hat der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell am 10. Juli 2013 folgende Satzung beschlossen

I. Form der Gemeindeverfassung

§ 1 Gemeinderatsverfassung

Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

II. Gemeinderat

§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 3 Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).

III. Bürgermeister

§ 4 Rechtsstellung

Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.

§ 5 Zuständigkeiten

(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 10.000 EUR
(5.000 €) im Einzelfall;

2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 2.000 EUR (1.500 €) im Einzelfall;

2.3 die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten (Gemeindearbeiter) auf die Dauer von längstens 3 Monaten und unbefristet von Aushilfskräften für geringfügige Beschäftigungen;

2.4 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 1.000 EUR (250 €) im Einzelfall;

2.5 die Stundung von Forderungen im Einzelfall
2.5.1 bis zu 3 Monaten (2 Monaten) in unbeschränkter Höhe,
2.5.2 über 3 Monaten bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR (5.000,- €);

2.6 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 1.000 EUR (500 €) beträgt;

2.7 die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder
grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu
3.000 EUR (1.000 €) im Einzelfall;

2.8 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.000 EUR (1.000 €) im Einzelfall;

2.9 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 3.000 EUR (1.000 €) im Einzelfall;

2.10 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;

2.11 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner
Angelegenheiten im Gemeinderat;

2.12 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne von § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz (FWG).

IV. Stellvertretung des Bürgermeisters

§ 6 Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte nach jeder Gemeinderatswahl drei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Die ehrenamtlichen Stellvertreter werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt.

V. Ortsteile

§ 7 Benennung der Ortsteile

(1) Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Ortsteilen:
1.1 Schenkenzell
1.2 Kaltbrunn

(2) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren
Gemeinden gleichen Namens.

VI – Unechte Teilortswahl

§ 8 Unechte Teilortswahl

(1) Die in § 7 Abs. 1 genannten Ortsteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (unechte Teilortswahl).

(2) Die Verteilung der Sitze im Gemeinderat auf die Wohnbezirke wird vor jeder regelmäßigen
Gemeinderatswahl geprüft und erforderlichenfalls unter besonderer Berücksichtigung der Einwohnerzahl, der Wohnbezirke und der besonderen Verhältnisse berichtigt:

Derzeit besteht folgende Sitzverteilung im Gemeinderat:
2.1 Wohnbezirk Schenkenzell 7 Sitze
2.2 Wohnbezirk Kaltbrunn 3 Sitze.

(3) Die unechte Teilortswahl wird zur nächsten regulären Kommunalwahl im Jahr 2014 aufgehoben.

VII. Ortschaftsverfassung

§ 9 Einrichtung von Ortschaften

In den räumlichen Grenzen des Ortsteils Kaltbrunn nach § 7 Abs. 1 Nr. 1.2 wird eine Ortschaft eingerichtet.

§ 10 Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte

(1) In der nach § 9 eingerichteten Ortschaft Kaltbrunn wird ein Ortschaftsrat gebildet.

(2) Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt 8 Mitglieder.
Eine Änderung der Zahl der Ortschaftsräte ist mit Zustimmung des Ortschaftsrates möglich.

§ 11 Zuständigkeit des Ortschaftsrats

(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten.

(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein
Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

(3) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere die Mitwirkung:

3.1 bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung sowie der
Finanzplanung und Investitionsprogramm, soweit es sich um die Bereitstellung von Mitteln für den Ortsteil
Kaltbrunn handelt;

3.2 bei der Vergabe von Aufträgen, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen und die Ortschaft
Kaltbrunn betreffen;

3.3 bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne).

(4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel, soweit sie die
Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen:

4.1 die Unterhaltung von Gemeindestraßen i. S. des Straßengesetzes;

4.2 die Unterhaltung von bebauten Grundstücken;

4.3 die Pflege des Ortsbildes;

4.4 die Förderung der örtlichen Vereine;

4.5 die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen;

4.6 die Unterhaltung und Ausgestaltung der Friedhöfe;

4.7 die Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken;

4.8 die Verpachtung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke und den Zuschlag von arrondierten Jagdflächen
sowie der Fischwasser im Ortsteil Kaltbrunn

(5) § 11 Abs. 3 und 4 gelten nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie für die in § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO genannten Angelegenheiten sowie für Angelegenheiten, die dem Bürgermeister nach § 5 übertragen sind.

§ 12 Ortsvorsteher

(1) Der Ortsvorsteher ist Ehrenbeamter auf Zeit.

(2) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats.

(3) Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrates.

(4) Der Ortsvorsteher, der nicht Gemeinderat ist, kann mit beratender Stimme an den Verhandlungen des
Gemeinderates teilnehmen.

(5) Dem Ortsvorsteher werden folgende Angelegenheiten der Ortschaft dauernd übertragen:

5.1 Kauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken bis zu 1.000 EUR im Einzelfall;

5.2 als Vollzug des Haushaltsplanes
a) Entscheidung über die Ausführung von Vorhaben bis zu 1.000 EUR
b) Vergabe von Aufträgen im Rahmen der dem Gemeindeteil zugewiesenen Haushaltsmittel bis zu
1.000 EUR;
c) Genehmigung zur Überschreitung von Aufträgen, die auf Vergabebeschlüsse des Ortschaftsrates zurückzuführen sind, bis zu 300 EUR im Rahmen vorhandener Deckungsmittel;

5.3 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 800 EUR im Einzelfall;

5.4 Verträge über die Nutzung von beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Mietwert von
800 EUR im Einzelfall;

5.5 die Überlassung von Gemeindeeinrichtungen im Ortsteil Kaltbrunn;

5.6 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Wahlen sowie bei Zählungen aller Art;

5.7 die Ehrung von Einwohnern bei Alters- und Ehejubiläen, bei Verdiensten um die bisherige
selbstständige Gemeinde und den Ortsteil Kaltbrunn und bei ähnlichen Anlässen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 11. Oktober 2001 außer Kraft.