Benutzungs – und Entgeltordnung für das Bürgerhaus und die Turn- und Festhalle Schenkenzell
Der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell hat gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in seiner Sitzung am 15. April 2026 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für das Bürgerhaus und die Turn- und Festhalle Schenkenzell beschlossen:
I. Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für das Bürgerhaus sowie die Turn- und Festhalle einschließlich des ehemaligen Schulhofs zwischen den beiden Gebäuden und dem Kindergarten St. Ulrich. Für die Überlassung der Räumlichkeiten gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die Benutzung und die in dieser Ordnung festgelegten Entgelte.
(2) Die Gemeinde Schenkenzell betreibt das Bürgerhaus und die Turn- und Festhalle mit Außenanlagen als öffentliche Einrichtungen gem. § 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO).
(3) Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen die Zulassung zur Benutzung des Bürgerhauses oder der Turn- und Festhalle versagen, insbesondere wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird oder der Jugendschutz gefährdet ist.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
§ 2 Ordnungsvorschriften
(1) Der Veranstalter (Mieter) ist für die ordnungsgemäße Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten und die Einhaltung der Regelungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung, der Regelungen über die Benutzung der Festhalle sowie sämtlicher sonstigen rechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
(2) Die von der Gemeinde beauftragten Personen haben das Recht, die Räume jederzeit ohne Einschränkungen zu betreten. Die Anordnungen des Hausmeisters sind zu beachten.
(3) Die Gemeinde kann die Einrichtung einer Brandwache durch die Freiwillige Feuerwehr Schenkenzell auf Kosten des Veranstalters (Mieters) anordnen.
§ 3 Entgelterhebung
(1) Für die Benutzung dieser Einrichtungen erhebt die Gemeinde Benutzungsentgelte nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung als privatrechtliche Entgelte.
(2) Für Veranstaltungen der Kindergärten, der Musikschule und der Volkshochschule sowie Veranstaltungen von Vereinen ohne Gewinnerzielungsabsicht ist die Benutzung des Bürgerhauses und der Turn- und Festhalle unentgeltlich.
(3) Bei Veranstaltungen mit gemeinnützigem und sozialem Charakter können die Benutzungsentgelte ermäßigt werden. Hierüber entscheidet der Bürgermeister im Einzelfall.
§ 4 Entgeltschuldner
(1) Schuldner der zu leistenden Entgelte ist der Veranstalter (Mieter).
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Höhe der Benutzungsentgelte und Ersätze
(1) Die Höhe der Benutzungsentgelte für das Bürgerhaus richtet sich nach Anlage 1, die Höhe der Benutzungsentgelte für die Turn- und Festhalle richtet sich nach Anlage 2.
(2) Die Benutzungsentgelte für Veranstaltungen beziehen sich auf den / die Veranstaltungstage. Tage für Auf- und Abbau werden nicht berechnet.
(3) Der Entgeltschuldner ist berechtigt, bis zwei Wochen vor der verbindlich vereinbarten Veranstaltung, vom Überlassungsvertrag kostenfrei zurückzutreten. Bei einer Absage bis zu einer Woche vor der Veranstaltung hat der Entgeltschuldner 50 %, bei einer späteren Absage vor der Veranstaltung 100 % des voraussichtlich anfallenden Benutzungsentgelts zu begleichen.
(4) Erfolgt keine ordnungsgemäße Rückgabe der Räumlichkeiten gemäß der Benutzungs- und Hausordnung, behält sich die Gemeinde vor, dem Mieter die Kosten für die Nachreinigung nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
(5) Für alle im Rahmen der Benutzung am Gebäude, an den Einrichtungen und Geräten sowie Zugangswegen und Außenanlagen entstandenen Schäden hat der Mieter aufzukommen.
§ 6 Fälligkeit
(1) Die Benutzungsentgelte entstehen mit der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1.
(2) Die Benutzungsentgelte werden mit der Bekanntgabe der Rechnung an den Zahlungspflichtigen fällig.
II. Bürgerhaus
§ 7 Überlassung
(1) Die Überlassung erfolgt nur an Einwohner der Gemeinde Schenkenzell.
(2) Ist ein Verein Mieter, muss dieser zumindest auch in der Gemeinde Schenkenzell ansässig sein.
(3) Die Überlassung erfolgt nur von 10.00 bis 20.00 Uhr. In Ausnahmefällen kann die Überlassung erweitert werden.
(4) Wichtige öffentliche Veranstaltungen haben Vorrang vor einer anderen Nutzung. Bei Überschneidungen von Belegungen entscheidet die Verwaltung über die Überlassung, gemeindliche Veranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang.
(5) Für die Überlassung wird eine Kaution in Höhe von 100 € erhoben. Diese wird bei mängelfreier Rückgabe der Mietsache mit den zu erhebenden Benutzungsentgelten verrechnet.
§ 8 Benutzungsentgelte
(1) Im Benutzungsentgelt sind die Miete der Räumlichkeiten einschließlich pauschalen Entgelten für Reinigung und Hausmeistertätigkeiten sowie Kosten für den Strom-, Wasser- und Heizungsverbrauch bei einer Benutzung des Bürgerhauses von max. sechs Stunden miteingerechnet. Die einzelnen pauschalen Entgelte werden nur abgerechnet, wenn sie in Anspruch genommen werden.
(2) Für jede weitere Stunde, die das Bürgerhaus genutzt wird, fällt ein zusätzliches pauschales Entgelt an.
III. Turn- und Festhalle
§ 9 Überlassung
(1) Bei der Überlassung der Turn- und Festhalle können folgende Räumlichkeiten wahlweise einzeln oder gemeinsam angemietet werden:
a) Halle inklusive Foyer und WC-Anlage
b) Küche mit Schankanlage und Kühlraum
c) Theaterbühne
d) Foyer mit WC-Anlage.
Bei größeren Veranstaltungen kann zusätzlich zur Halle ein Zelt auf dem ehemaligen Schulhof aufgestellt werden.
(2) Die Turn- und Festhalle wird nur Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schenkenzell sowie Vereinen, Organisationen oder Betrieben mit Sitz in Schenkenzell für öffentliche oder private Veranstaltungen oder zum Übungsbetrieb überlassen. Bei Veranstaltungen von Privatpersonen muss die Anmietung über einen Caterer erfolgen, mit dem der Mietvertrag geschlossen wird. Die Gemeinde entscheidet im Einzelfall über die Überlassung.
(3) Bei einer Veranstaltung mit Speiseausgabe, bei der die Speisen nicht vom Veranstalter selbst zubereitet werden, muss ein Caterer aus dem Ort mit der Lieferung der Speisen beauftragt werden. Ist eine Lieferung der ortsansässigen Caterer nachweislich nicht möglich (z. B. wegen Urlaub), kann auch ein Caterer aus anderen Gemeinden beauftragt werden.
§ 10 Lärm
(1) Veranstaltungen enden mit Rücksicht auf die Nachbarschaft spätestens mit dem Beginn der gesetzlich, insbesondere im Landesgaststättengesetz oder der Sperrzeitverordnung der Gemeinde Schenkenzell, oder durch Auflage festgesetzten Sperrzeit oder mit dem Beginn eines nach dem Feiertagsgesetz geltenden Tanzverbots. Mit dem Ende der Veranstaltung ist die Musik abzuschalten. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, Ausnahmen für Einzelfälle unter besonderer Auflage zu erteilen.
(2) Ruhestörender Lärm im Bereich um die Veranstaltungsräume ist zu unterlassen. Zum Schutz der Anwohner ist störender Lärm durch an- und abfahrende Fahrzeuge auf ein Mindestmaß zu beschränken.
§ 11 Benutzungsentgelte
(1) Das Benutzungsentgelt umfasst die Miete der Räumlichkeiten und / oder Ausstattung einschließlich Hausmeistertätigkeiten. Für Tanzveranstaltungen wird ein Zuschlag erhoben.
(2) Bei Bestuhlung der Turn- und Festhalle durch die Gemeinde erhöht sich die Gebühr.
(3) Für den Übungs- und Sportbetrieb von Vereinen wird ein Entgelt je Nutzungsstunde erhoben. Die Abrechnung erfolgt in Viertelstundeneinheiten.
(4) Für die Heizung wird eine Pauschale pro Tag erhoben. Die Kosten für Strom und Wasser / Abwasser werden verbrauchsabhängig nach den jeweils gültigen Tarifen berechnet.
IV. Schlussregelungen
§ 12 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Benutzungs- und Entgeltordnung für das Bürgerhaus und die Turn- und Festhalle Schenkenzell tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung der Turn- und Festhalle vom 19.12.2001 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schenkenzell, 16. April 2026
Bernd Heinzelmann
Bürgermeister
Anlage 1: Entgelte für die Benutzung des Bürgerhauses
Nr.1
Art: Entgelte für Benutzung von sechs Stunden je nach tatsächlicher Inanspruchnahme
1.1 Küche mit Geschirr
Netto-Entgelt: 20,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 23,80 €
1.2 Reinigung
Netto-Entgelt: 20,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 20,00 €
1.3 Hausmeister
Netto-Entgelt: 40,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 47,60 €
1.4 Strom, Heizung, Wasser / Abwasser
Netto-Entgelt: 20,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 23,80 €
Nr. 2
Art: Je weitere Stunde
Netto-Entgelt: 20,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 23,80 €
Anlage 2: Entgelte für die Benutzung der Turn- und Festhalle
Nr. 1
Art: Miete
1.1 Halle
1.1.1 Ein Tag
Netto-Entgelt: 60,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 71,40 €
1.1.1.1 mit Bestuhlung
Netto-Entgelt: 80,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 95,20 €
1.1.2 Zwei Tage
Netto-Entgelt: 100,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 119,00 €
1.1.2.1 mit Bestuhlung
Netto-Entgelt: 130,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 154,70 €
1.1.3 Drei Tage und mehr
Netto-Entgelt: 120,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 142,80 €
1.1.2.1 mit Bestuhlung
Netto-Entgelt: 160,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 190,40 €
1.1.3.2. Zuschlag Tanzveranstaltungen z.B. Fasnet, Disco
Netto-Entgelt: 50,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 59,50 €
1.1.3.3. Sportbetrieb je Stunde
Netto-Entgelt: 5,50 € €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 6,545 €
1.2. Küche mit Schankanlage und Kühlraum
Netto-Entgelt: 30,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 35,70 €
1.3.Theaterbühne
Netto-Entgelt: 30,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 35,70 €
1.4 Tonanlage
Netto-Entgelt: 25,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 29,75 €
1.4.1 nur Abendveranstaltungen
Netto-Entgelt: 15,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 17,85 €
1.5 Beamer
Netto-Entgelt: 40,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 47,60 €
1.6 Foyer und WC-Anlage
Netto-Entgelt: 20,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 23,80 €
Nr. 2
Art: Entgelte nach Verbrauch
2.1 Heizung pauschal je Tag
Netto-Entgelt: 25,00 €
Brutto-Entgelt einschließlich 19 % Umsatzsteuer: 29,75 €
2.2 Strom, Wasser/Abwasser
Nach Verbrauch entsprechend der jeweils gültigen Tarife
