Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) für den FriedWald in Schenkenzell

vom 04. Juli 2012 mit Änderung vom 01. August 2012

Aufgrund §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestG vom 21.7.1970 in Verbindung mit § 4 der Gemeinde-ordnung für Baden Württemberg (GemO) i. d. F. vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert am 04. Mai 2009 (GBl. S.185 ff.) – hat der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell am 04. Juli 2012 folgende Friedhofsatzung für den FriedWald in Schenkenzell beschlossen:

§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich

(1) Die Gemeinde Schenkenzell ist Trägerin des FriedWald in Schenkenzell

(2) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den FriedWald in Schenkenzell.

(3) Zum FriedWald in Schenkenzell gehört folgende Waldfläche:

– Gemarkung Schenkenzell, Flst. Nr. 117 und 120 (Waldabteilungen 937, 939 und 949)

(4) Die Verwaltung und der Betrieb des FriedWald in Schenkenzell obliegt der FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim, die diese Aufgaben vertraglich von der Gemeinde Schenkenzell übernommen hat.

§ 2 Nutzungsberechtigung

(1) Im FriedWald kann neben den Einwohnern der Gemeinde Schenkenzell jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht im FriedWald erworben hat.

(2) Es werden folgende Grabarten unterschieden

  • Der Baum im FriedWald
  • Der Platz im FriedWald

(3) Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden von den jeweiligen Vertragspartnern erworben. Die Vertragspartner benennen die Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.

(4) Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Vertragspartnern oder von durch die Vertragspartner dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.

(5) Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die Vertragspartner nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden.

§ 3 Bestattungsart, Bestattungsflächen

(1) Im FriedWald In Schenkenzell erfolgt eine Beisetzung der Asche von Verstorbenen ausschließlich im Wurzelbereich der als FriedWaldbäume registrierten Bäume.

(2) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen FriedWaldbäumen werden nach dem Konzept FriedWald genutzt. Hierbei dürfen ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt werden. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.

(3) Die Beisetzung im FriedWald In Schenkenzell gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Betreiber. Dabei ist zu beachten, dass die Ruhe des Waldes nicht unnötig gestört wird. Die Beisetzung wird ausschließlich von dem Betreiber oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommen.

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten der Flächen des FriedWald in Schenkenzell ist täglich von eineinhalb Stunden nach Sonnenaufgang bis anderthalb Stunden vor Sonnenuntergang gestattet.

(2) Der Betreiber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Schenkenzell bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

(3) Bei stürmischem Wind (ab Windstärke 8, 62 – 74 km/h, Äste und Zweige können von den Bäumen brechen), Blitzschlag und Naturkatastrophen ist der FriedWald In Schenkenzell geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 5 Benutzungsregeln

(1) Jeder Besucher des FriedWald in Schenkenzell hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Gemeinde, des Betreibers oder Waldbesitzers ist Folge zu leisten.

(2) Innerhalb des FriedWald In Schenkenzell ist insbesondere nicht gestattet:

a) Beisetzungen zu stören,
b) das Befahren der Wege mit Ausnahme des Zufahrtsweges zum Roßberg mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenom-men von diesem Verbot sind Fahrräder, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeu-ge der Forstverwaltung,
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,
g) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
i) zu lärmen oder zu lagern,
j) zu rauchen.
k) Hunde frei laufen zu lassen. Es herrscht im Friedwald Leinenpflicht.

(3) Der Betreiber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Schenkenzell Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des FriedWald in Schenkenzell vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Betreibers im Einvernehmen mit der Gemeinde Schenkenzell; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 6 Dauerndes Nutzungsrecht, Ruhezeit

Das Nutzungsrecht an den im FriedWald in Schenkenzell registrierten FriedWaldbäumen wird für einen Zeitraum bis zu 99 Jahren verliehen. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, sofern keine andere gesetzliche Regelung getroffen wird.

§ 7 Vorschriften zur Gestaltung

(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene FriedWald in Schenkenzell darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht zulässig, die FriedWaldbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(2) Im Wurzelbereich der FriedWaldbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
b) Aufbauten zu errichten,
c) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
d) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
e) ohne Erlaubnis des Betreibers Anpflanzungen vorzunehmen.

(3) Die Überwachung der unter Abs. 2 genannten Vorschriften sowie die zeitnahe Entfernung der genannten Gegenstände obliegen der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten.

§ 8 Markierungen

(1) Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt.

(2) Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.

§ 9 Pflege der Grabstätten

(1) Der FriedWald in Schenkenzell ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die FriedWaldbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht zulässig.

(2) Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe an den FriedWald-Bäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung umgänglich geboten sind.

(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder nicht vom Betreiber beauftragten Dritten sind nicht zulässig.

§ 10 Haftung

(1) Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des FriedWald in Schenkenzell, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder Naturereignisse an einzelnen Bäumen entstehen.

(2) Grundsätzlich geschieht das Betreten des FriedWald in Schenkenzell gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des FriedWald in Schenkenzell entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.

(3) Der Waldeigentümer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht werden.

§ 11 Dokumentation

In Listenform wird ein Register der veräußerten Bäume und der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der FriedWaldbäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt. Dieses Register wird der Gemeinde Schenkenzell regelmäßig nach 10 Bestattungen oder mindes-tens einmal monatlich als Nachweis vorgelegt.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des befugten Personals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Betreibers durchführt,
d) entgegen § 7 Veränderungen im FriedWald vornimmt,
e) entgegen § 8 Markierungen an FriedWaldbäumen anbringt,
f) entgegen § 9 Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt oder Pflegeeingriffe vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500 € geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.