Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8, 9, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schenkenzell am 26. November 2003 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde Schenkenzell betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen a) zur zentralen Abwasserbeseitigung, b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung. Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Gemeinde über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 14.12.2000 geregelt.
(2) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KAG sowie der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss).
(3) Zu den dezentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung. Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
II. Anschluss und Benutzung
§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 45 b Abs.1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
§ 5 Befreiungen
Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
§ 6 Allgemeine Ausschlüsse
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
1. Stoffe – auch im zerkleinerten Zustand – , die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe);
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
4. faulendes und sonst übel riechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 ist Abwasser zugelassen, dessen Inhaltsstoffe oder Eigenschaften die allgemeinen Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen Vereinigung – ATV – (Vertrieb: Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e.V. – GFA -, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef oder Postfach 1165, 53758 Hennef) in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall über die nach den Absätzen 2 und 3 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
(5) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.
§ 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung
(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,
a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;
b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.
(2) Die Gemeinde kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
(3) Schließt die Gemeinde in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).
§ 8 Einleitungsbeschränkungen
(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
§ 9 Eigenkontrolle
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
(2) Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.
§ 10 Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete, wenn
1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder
2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist.
(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.
§ 11 Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 88 ff WG verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.
III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12 Grundstücksanschlüsse
(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 32 Nr. 1) abgegolten.
(3) Jedes Grundstück erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z.B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
§ 13 Sonstige Anschlüsse
(1) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 33) neu gebildet werden.
(2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
§ 14 Private Grundstücksanschlüsse
(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen.
(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich.
(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
§ 15 Genehmigungen
(1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen
a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
– Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;
– Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;
– Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).
Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich.
§ 16 Regeln der Technik
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
§ 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
(2) Die Gemeinde kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.
§ 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
(2) Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
§ 19 Toiletten mit Wasserspülung, Kleinkläranlagen
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.
(2) Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.
§ 20 Sicherung gegen Rückstau
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.
§ 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster
(1) Vor der Abnahme durch die Gemeinde darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen betreten.
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(4) Die Gemeinde ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Erfasst werden die in Anhang 2 Nr. 5 der Eigenkontrollverordnung, in der jeweils gültigen Fassung, aufgeführten Betriebe. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Daten: Name des Betriebes, Produktion (Art, Umfang), Abwassermenge (m3/Tag) ggf. pro Einzeleinleitung, Art der Abwasserbehandlungsanlage(n), (Haupteinsatzstoffe, Hauptabwasserinhaltsstoffe) und Verantwortliche im Betrieb (Name, Tel.-Nr.). Die Gemeinde wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten.
IV. Abwasserbeitrag
§ 22 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 32) erhoben.
§ 23 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 24 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
(2) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
§ 25 Beitragsmaßstab
Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit dem Nutzungsfaktor (§ 27). Dabei werden Bruchzahlen bis einschließlich 0,5 abgerundet und solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
§ 26 Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.
§ 27 Nutzungsfaktor
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00, 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50, 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75, 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen).
§ 28 Ermittlung der Vollgeschosse
(1) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist (§ 29), gelten als Geschosse Vollgeschosse im Sinne der für den Bebauungsplan maßgeblichen Baunutzungsverordnung. Im Übrigen gelten als Geschosse Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Fassung.
(2) Bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind und bei Gebäuden ohne Vollgeschoß ergibt sich die Geschosszahl durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5, mindestens jedoch die nach den §§ 29 und 30 maßgebende Geschosszahl. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(3) Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
§ 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl bzw. Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlage festsetzt
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine höhere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
(2) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist eine größere Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl durch Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(3) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschosszahl oder Baumassenzahl die zulässige Höhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der baulichen Anlage geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Ist im Einzelfall eine größere Höhe der baulichen Anlage genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
(4) Kann die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlage aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung nicht verwirklicht werden, ist die tatsächlich verwirklichbare Zahl der Vollgeschosse, Baumasse oder Höhe der baulichen Anlage maßgebend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne des § 29 besteht
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 29 enthält, ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.
§ 31 Weitere Beitragspflicht
(1) Vergrößert sich die Fläche eines Grundstücks, für das bereits eine Beitragspflicht entstanden ist oder das beitragsfrei an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen wurde (z.B. durch Zukauf) und erhöht sich dadurch die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks, so unterliegen die zugehenden Flächen der Beitragspflicht nach Maßgabe des § 25, soweit für sie noch keine Beitragspflicht entstanden ist.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit
1. Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, neu gebildet werden;
2. für Grundstücksflächen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG oder nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 entfallen.
3. bei beitragsfrei angeschlossenen Grundstücken oder bei Grundstücken, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist oder durch Bescheid begründet worden ist, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird.
§ 32 Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:
(je m2 Nutzungsfläche (§ 25)
§ 33 Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
3. In den Fällen des § 32 Nr. 2, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können.
4. In den Fällen des § 31 Abs. 1, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
5. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr.1, wenn das neu gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
6. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 a) mit dem In-Kraft-Treten eines Bebauungsplans bzw. dem In-Kraft-Treten einer Satzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 a BauGB-Maßnahmengesetz; b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses; c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung; d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung.
7. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentlichen Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.
(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
§ 34 Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.
§ 35 Ablösung
(1) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags (Teilbeitrags).
(2) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beitragspflichtigen.
V. Abwassergebühren
§ 36 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Schenkenzell erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.
§ 37 Gebührenmaßstab
(1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 39) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 39 a) erhoben.
(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Abwasser- bzw. Wassermenge.
(3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.
§ 38 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.
(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 37 Absatz 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 39 Bemessung der Schmutzwassergebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 37 Abs. 1 ist:
a) die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; b) bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; c) im übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.
(2) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. b) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. c) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
§ 39 a Bemessung der Niederschlagswassergebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 37 Abs. 1) sind die überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlags-wasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
(2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
a) Vollständig versiegelte Flächen, z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen 0,9
b) Stark versiegelte Flächen, z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster 0,6
c) Wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,3
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, einem Mulden-Rigolensystem oder einer vergleichbaren Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,3 berücksichtigt. Die Versickerungsanlage muss dabei den ingenieurstechnischen Anforderungen für Versickerungsanlagen entsprechen.
(4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind gilt folgendes:
a) bei Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen, maximal jedoch um 40m², reduziert;
b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert.
Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind und ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen.
§ 40 Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung vom 27.November 2003 finden entsprechend Anwendung.
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen .15 m³/Jahr,
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gem. Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 30 m³/Jahr betragen.Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
§ 41 Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 39) beträgt je m³ Abwasser 4,40 €.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 39a) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,07 €.
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser 4,40 €.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 39 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
§ 42 Entstehung der Gebührenschuld
(1) In den Fällen des § 37 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
(2) In den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(3) In den Fällen des § 37 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(4) In den Fällen des § 37 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers.
§ 43 Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.
(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche zugrundezulegen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwölftelanteil der Jahresgebühr geschätzt.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen des § 37 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§ 44 Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 43) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 43 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.
§ 45 Anzeigepflichten
(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage; b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 39 Abs. 1 Nr. 3); c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs.3).
(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 39a Abs. 1) der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.
(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 39a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.
(5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks um mehr als 10 qm, ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.
(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.
(7) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.
(8) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.
§ 46 Haftung der Gemeinde
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Gemeinde nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 47 Haftung der Grundstückseigentümer
Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
§ 48 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt; 2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 4 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Wasser überschreitet; 3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind; 5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt; 7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert; 8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt oder betreibt; 9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt; 10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt; 11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 45 Absätze 1 bis 5 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49 In-Kraft-Treten
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 19. November 1974 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.