Mietwerttabelle und Bodenrichtwerte

 

Mietwerttabelle/Mietspiegel

Der qualifizierte Mietspiegel wurde im Auftrag der Städte Schiltach und Schramberg sowie der Gemeinden Aichhalden und Lauterbach auf der Grundlage einer repräsentativen Umfrage aufgestellt.

Der neue Mietspiegel ist gültig vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2025.

Die Gemeinde Schenkenzell hat keinen eigenen Mietspiegel, sondern lehnt sich an den Mietspiegel der oben genannten Städte und Gemeinden an. Aufgrund der Lage und Größe der Gemeinde Schenkenzell kann hier mit einem Abschlag von ca. 10 % zu den Vergleichsmieten gerechnet werden.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.schramberg.de/de/buergerservice/dienstleistungen.php?id=34

Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum 01.01.2023

-Geschäftsstelle Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Rottweil-

Der Gutachterausschuss hat gem. § 193 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 12
der Gutachterausschussverordnung (GAVO) der Landesregierung Baden-Württemberg durch Beschluss vom 15.06.2023 unter Auswertung der Kaufpreissammlung die Bodenrichtwerte für
Schenkenzell zum 01.01.2023 ermittelt:

Schenkenzell

Art der baulichen Nutzung:
Wohnbauflächen
Bauland €/m² :
50 – 125

Art der baulichen Nutzung:
Gemischte Bauflächen
Bauland €/m² :
40 – 95

Art der baulichen Nutzung:
Gewerbliche Bauflächen
Bauland €/m² :
40

Art der baulichen Nutzung:
Landwirtschaftliche Flächen
Bauland €/m² :
0,90 – 1,30

Hinweise:

Die Kosten der Erschließung von Grundstücken sind in den Richtwerten für Bauland enthalten.

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines begrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Für Grundstücke, die dauerhaft nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugänglich sind (z. B. Gemeinbedarfsflächen, öffentliche Grünflächen, Verkehrsflächen) wird kein Bodenrichtwert angegeben. Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 S. 2 BauGB).

Die Bodenrichtwerte wurden, soweit vorhanden, aus Kaufpreisen unbebauter und bebauter Grundstücke und nach der Erfahrung auf dem Grundstücksmarkt als Preise abgeleitet, wie sie ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse zu erzielen wären.

Die ermittelten Bodenrichtwerte werden gemäß § 196 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GAVO öffentlich bekannt gemacht.

Die Bodenrichtwerte können ab dem 10. August 2023 im Portal Boris-BW auf dem Link BORIS-BW (zgg-bw.de) oder bei der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Rottweil
per Email gutachterausschuss@rottweil.de abgefragt werden.

Rottweil, den 27.07.2023
Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Rottweil

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