Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen.
Höhe: abhängig vom Einzelfall Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung.
Dauer: in der Regel für 12 Monate
Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein. Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.
Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.
Zuständige Stelle ist die Wohngeldbehörde, für Schenkenzell das Landratsamt Rottweil. Die Gemeindeverwaltung Schenkenzell, nimmt Ihren Antrag aber entgegen und leiten ihn an die zuständige Stelle weiter.
Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:
Ausnahmen:
Das Wohngeld beantragen Sie am besten schriftlich. Nutzen Sie das im Internet zur Verfügung stehende Formular. Sie erhalten es auch bei der Gemeindeverwaltung Schenkenzell oder dem Landratsamt Rottweil.
Sie müssen unterschiedliche Formulare benutzen, abhängig davon, ob Sie Wohnraum gemietet haben (Mietzuschuss) oder dieser Eigentum von Ihnen ist (Lastenzuschuss).
Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Dabei gelten Besonderheiten. Ihr (formloser) Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Reichen Sie das ausgefüllte Formular samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach, erhalten Sie bei einer positiven Prüfung Ihres Antrags ab dem Tag der formlosen Antragstellung Wohngeld.
Geben Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen erst später ab, erhalten Sie Wohngeld erst ab diesem Datum.
Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids.
Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.
keine
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.