Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Personen, die als Rückkehrer und Rückkehrerinnen wahlberechtigt sind, werden aber von der Gemeinde nicht automatisch eingetragen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
die Stadt oder die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Rückkehrer oder Rückkehrerin sind Sie, wenn Sie
Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die den Antrag nicht selbst ausfüllen und abgeben können (z. B. wegen einer Behinderung), können sich von einer anderen Person helfen lassen. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.
Sie können den Antrag bis spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
keine
Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet.
§ 3 Absatz 2 und 3 Kommunalwahlordnung (Führung des Wählerverzeichnisses)
Augsburger, Susanne
Weiß, Bianca