Zum 01.01.2026 ist das neue Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg in Kraft getreten. Damit gelten für das gewerbsmäßige Anbieten von Getränke und / oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle neue Regelungen. Diese ersetzen die bisherige Gestattung / Ausschankerlaubnis für 4 Tage.
Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe ausüben wollen, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der zuständigen Gaststättenbehörde anzeigen.
die Gaststättenbehörde des Landkreises Rottweil
Voraussetzungen sind:
Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.
Sie müssen das vorübergehende Gaststättengewerbe schriftlich oder in elektronischer Form bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die vorübergehende Tätigkeit ausüben wollen, anzeigen.
Sie müssen folgende erforderlichen Angaben machen:
Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung leitet die Anzeige an folgende Stellen weiter:
Hinweise:
Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.
Gaststättenrechtliche Anordnungen gem. §6 LGastG werden von der Gaststättenbehörde erteilt. Sollten keine Anordnungen erteilt werden, erfolgt von der Gaststättenbehörde keine Rückmeldung.
Sie müssen den vorübergehenden Gaststättenbetrieb mindestens zwei Wochen im Voraus anzeigen.
Ausnahme: Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.
Gaststättenrechtliche Anordnungen werden gebührenpflichtig von der Gaststättenbehörde erteilt.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gaststättenbehörde.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus unter Gaststättenrecht:
http://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht?highlight=Landesgastst%C3%A4ttengesetz
Ein Anzeigeformular sowie Merkblätter finden Sie auf der Seite des Landratsamtes Rottweil:
https://www.landkreis-rottweil.de/de/landratsamt/aemter/Ordnungsamt/Dienstleistungen/Dienstleistung?view=publish&item=service&id=1154
Ring, Colin
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