Vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen

Beschreibung und Informationen

Zum 01.01.2026 ist das neue Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg in Kraft getreten. Damit gelten für das gewerbsmäßige Anbieten von Getränke und / oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle neue Regelungen. Diese ersetzen die bisherige Gestattung / Ausschankerlaubnis für 4 Tage.


Beschreibung und Information

Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe ausüben wollen, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der zuständigen Gaststättenbehörde anzeigen.

Zuständige Stelle

die Gaststättenbehörde des Landkreises Rottweil

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Sie versorgen Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken.
    Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:

    • Straßenfeste
    • Hochzeitsfeiern
    • Schulfeste
    • Jubiläumsfeste
    • Schützenfeste
    • Sportveranstaltungen
    • Volksfeste
    • Vereinsveranstaltungen
    • Weihnachtsmärkte oder ähnliches.
  • Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur dann, wenn sie alkoholische Getränke anbieten.
  • Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten.
    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen. Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen:

    • Jugendschutz
    • Jugendarbeitsschutz
    • Infektionsschutz
    • Brandschutz
    • lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
    • Preisaushang
    • Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.

Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.

Verfahrensablauf

Sie müssen das vorübergehende Gaststättengewerbe schriftlich oder in elektronischer Form bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die vorübergehende Tätigkeit ausüben wollen, anzeigen.

Sie müssen folgende erforderlichen Angaben machen:

  • Name
  • ladungsfähige Anschrift
  • Ort und Zeit des besonderen Anlasses

Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung leitet die Anzeige an folgende Stellen weiter:

  • Gaststättenbehörde
  • Untere Baurechtsbehörde
  • Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • Polizeivollzugsdienst
  • zuständiges Finanzamt

Hinweise:

Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.

Gaststättenrechtliche Anordnungen gem. §6 LGastG werden von der Gaststättenbehörde erteilt. Sollten keine Anordnungen erteilt werden, erfolgt von der Gaststättenbehörde keine Rückmeldung.

Fristen

Sie müssen den vorübergehenden Gaststättenbetrieb mindestens zwei Wochen im Voraus anzeigen.

Ausnahme: Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers; bei elektronischer Antragstellung der für den jeweiligen Kommunikationsweg vorgeschriebene Nachweis zur Identifikation, zum Beispiel elektronische Signatur, sicherer Identitätsnachweis.
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, z.B.
    • die Vorlage eines Mietvertrags für den Ort der Veranstaltung
    • nähere Angaben dazu, wie nicht zumutbare Belästigungen durch Lärm vermieden werden sollen.

Kosten

Gaststättenrechtliche Anordnungen werden gebührenpflichtig von der Gaststättenbehörde erteilt.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gaststättenbehörde.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus unter Gaststättenrecht:
http://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht?highlight=Landesgastst%C3%A4ttengesetz

Ein Anzeigeformular sowie Merkblätter finden Sie auf der Seite des Landratsamtes Rottweil:
https://www.landkreis-rottweil.de/de/landratsamt/aemter/Ordnungsamt/Dienstleistungen/Dienstleistung?view=publish&item=service&id=1154

Rechtsgrundlage

So erreichen Sie uns

Ansprechpartner

Ring, Colin

Kontaktmöglichkeiten

Tel. 07836-9397-51
Mail. tourist-info@schenkenzell.de
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