Alle haben das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen. Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wie zum Beispiel auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen oder einen Aufzug veranstalten, müssen Sie dies rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.
Die Behörde kann zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung und des Straßenverkehrs im Einzelfall Regelungen und Anordnungen treffen.
Jede Versammlung muss eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter haben. Üblicherweise ist das die oder der Vorsitzende des Veranstalters. Sie können aber auch eine andere Person mit der Leitung beauftragen. Diese muss nicht volljährig sein.
Um die Ordnung aufrechtzuerhalten, kann die Versammlungsleitung während der Veranstaltung Ordnerinnen oder Ordner einsetzen.
Für folgende Veranstaltungen gibt es keine Anmeldepflicht:
Landratsamt Rottweil
Eine Anmeldepflicht besteht, wenn
Sie können die Versammlung formlos bei der zuständigen Stelle anmelden, in deren Bezirk sie stattfinden soll.
Sie können auch die bei der zuständigen Stelle erhältlichen Anmeldeformulare verwenden. Diese stehen Ihnen je nach Angebot auch im Internet zur Verfügung.
Reichen Sie mit der Anmeldung die erforderlichen Unterlagen mit ein.
Nach der Anmeldung der Versammlung erhalten Sie von der zuständigen Stelle in der Regel eine Anmeldebestätigung. Diese kann mit Auflagen verbunden sein.
Sie müssen die Versammlung 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe anmelden. Verwechseln Sie das nicht mit dem Versammlungsbeginn. Die öffentliche Bekanntgabe kann z.B. durch Plakate, Handzettel, Zeitungsanzeigen und Postwurfsendungen erfolgen.
Bei so genannten Eilversammlungen gilt je nach Einzelfall eine verkürzte Frist. Sobald der Entschluss für eine Eilversammlung feststeht, müssen Sie diese unverzüglich bei der zuständigen Stelle anmelden. Spontanversammlungen müssen Sie nicht vorher anmelden.
Die formlose Anmeldung muss vor allem folgende Angaben enthalten:
für die Anmeldung: keine bei Verboten oder wenn mit dem Bescheid Auflagen verbunden sind: Verwaltungsgebühren, die sich nach der kommunalen Gebührenregelung richten. Erkundigen Sie sich bei der
Hinweise für die Durchführung von Versammlungen der Polizei Baden-Württemberg
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen wie auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt ein generelles Uniformierungsverbot.
Augsburger, Susanne
Jehle Michael