Private Feuerwerke – Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen

Beschreibung und Informationen

Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“) erhalten.

Hinweis: Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie 2 („Silvesterfeuerwerk“) ohne Genehmigung abbrennen.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Anspruch.

Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 abbrennen. Das gleiche gilt für Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie z. B. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

Hinweis: Beim Abbrennen auf Grundstücken, die nicht zu einer Gemeinde gehören, ist die Kreispolizeibehörde zuständig.

Voraussetzungen

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Sofern das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll: ein schriftliche Einverständnis des Grundstückeigentümers oder der Grundstückeigentümerin
  • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
    Begründete Anlässe können beispielsweise sein:

    • eine Goldene Hochzeit,
    • ein runder Geburtstag oder
    • ein sonstiges Jubiläum

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum und geplanten Anfang und Ende der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.

Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können beispielsweise sein:

  • Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

Fristen

Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
  • weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Kommune.

Bearbeitungsdauer

etwa vier Wochen aufgrund von Rückfragen bei der Feuerwehr oder bei der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde

Vertiefende Informationen

Informationen für Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder eines Befähigungsscheins: Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)

Sonstiges

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.

Rechtsgrundlage

So erreichen Sie uns

Ansprechpartner

Augsburger, Susanne

Kontaktmöglichkeiten

Tel. 07836939713
Mail. susanne.augsburger@schenkenzell.de

Ansprechpartner

Weiß, Bianca

Kontaktmöglichkeiten

Tel. 07836939715
Mail. bianca.weiss@schenkenzell.de
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