Patientenverfügung erstellen

Beschreibung und Informationen

Sie können in einer Patientenverfügung festlegen, in welche Untersuchungen und Behandlungen Sie bei schweren Krankheiten oder nach einem Unfall einwilligen oder welche Sie untersagen.

Dazu zählen:

  • der Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen
  • künstliche Beatmung oder
  • künstliche Ernährung.

Die Patientenverfügung ist verbindlich. Etwas anderes gilt nur, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die dort getroffenen Festlegungen zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten sollen.

Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte und ärztliches Personal müssen sie als wirksame Willensäußerung berücksichtigen. Sie müssen prüfen, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Situation zutrifft. Ist dies nicht der Fall, müssen sie den mutmaßlichen Willen der Patientin oder des Patienten ermitteln. In bestimmten Fällen müssen sie das Betreuungsgericht einschalten.

Verfahrensablauf

Eine Patientenverfügung sollten Sie mit Vertrauenspersonen besprechen. Das können Verwandte, Freunde oder ärztliches Personal sein.

Ihre Patientenverfügung ist nur dann wirksam, wenn Sie sie schriftlich verfasst und eigenhändig unterzeichnet haben, und zwar durch

  • Namensunterschrift oder
  • ein notariell beglaubigtes Handzeichen.

Eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder eine notarielle Beurkundung Ihrer Patientenverfügung ist nicht vorgeschrieben.

Sie sollten die Patientenverfügung möglichst klar und konkret formulieren und mit Datum versehen. Daneben sollten Sie Vertrauenspersonen nennen, die die Verfügung ebenfalls unterschreiben sollten.
Sie sind später die Ansprechpersonen für Betreuerinnen oder Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigte und ärztliches Personal.
In einer „Vorsorgevollmacht“ können Sie Ihre Vertrauensperson bevollmächtigen, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten und Ihren in Ihrer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen.

Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass vor allem Ihre Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuerin oder Ihr Betreuer möglichst schnell und unkompliziert von der Existenz und vom Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung Kenntnis erlangen können.
Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte auch diese informiert sein.
Sie können Ihre Patientenverfügung zudem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen.
Dadurch wird sichergestellt, dass Gerichte von der Patientenverfügung erfahren.

Bei Aufnahme in ein Krankenhaus sollten Sie oder eine Vertrauensperson auf die Patientenverfügung hinweisen. Wenn möglich, sollte ein Exemplar zur Krankenakte gelegt werden.

Tipp: Sie sollten in regelmäßigen Abständen die Gültigkeit der Verfügung durch eine Unterschrift bestätigen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

in der Regel: keine
Ausnahme: einmalige Gebühr bei Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Vertiefende Informationen

Hinweise

Sie können die Patientenverfügung jederzeit widerrufen. Um Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, ist zu empfehlen, bei einem vollständigen Widerruf der Patientenverfügung das Schriftstück zu vernichten und bei einem teilweisen Widerruf die entsprechenden Passagen zu streichen.

In einer Patientenverfügung können Sie zusätzlich das Einverständnis zu einer Organspende erklären. Dadurch können Sie für den Fall der Organspende den nötigen Maßnahmen zustimmen.
Das gilt auch, wenn Sie in der Patientenverfügung im Übrigen andere Verfügungen treffen.
Natürlich können Sie einen Organspendeausweis auch unabhängig von einer Patientenverfügung erstellen. Vertiefende Informationen zur Organspende finden Sie in dem Eintrag dazu.

Rechtsbehelf

kein

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Wird in einem neuen Fenster geöffnet):

  • § 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
  • § 1828 Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
  • § 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

So erreichen Sie uns

Ansprechpartner

Kupsch, Cornelia

Kontaktmöglichkeiten

Tel. 07836939716
Mail. cornelia.kupsch@schenkenzell.de
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