Sie können in einer Patientenverfügung festlegen, in welche Untersuchungen und Behandlungen Sie bei schweren Krankheiten oder nach einem Unfall einwilligen oder welche Sie untersagen.
Dazu zählen:
Die Patientenverfügung ist verbindlich. Etwas anderes gilt nur, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die dort getroffenen Festlegungen zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten sollen.
Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte und ärztliches Personal müssen sie als wirksame Willensäußerung berücksichtigen. Sie müssen prüfen, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Situation zutrifft. Ist dies nicht der Fall, müssen sie den mutmaßlichen Willen der Patientin oder des Patienten ermitteln. In bestimmten Fällen müssen sie das Betreuungsgericht einschalten.
Eine Patientenverfügung sollten Sie mit Vertrauenspersonen besprechen. Das können Verwandte, Freunde oder ärztliches Personal sein.
Hinweis: Seit Änderung des Betreuungsrechts zum 1. September 2009 ist die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. „Alte“ Patientenverfügungen bleiben aber wirksam, wenn Sie sie nicht widerrufen oder geändert haben.
Ihre Patientenverfügung ist nur dann wirksam, wenn Sie sie schriftlich verfasst und eigenhändig unterzeichnet haben, und zwar durch
Eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder eine notarielle Beurkundung Ihrer Patientenverfügung ist nicht vorgeschrieben.
Sie sollten die Patientenverfügung möglichst klar und konkret formulieren und mit Datum versehen. Daneben sollten Sie Vertrauenspersonen nennen, die die Verfügung ebenfalls unterschreiben sollten. Sie sind später die Ansprechpersonen für Betreuerinnen oder Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigte und ärztliches Personal. In einer „Vorsorgevollmacht“ können Sie Ihre Vertrauensperson bevollmächtigen, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten und Ihren in Ihrer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen.
Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass vor allem Ihre Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuerin oder Ihr Betreuer möglichst schnell und unkompliziert von der Existenz und vom Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung Kenntnis erlangen können. Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte auch diese informiert sein. Wenn Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung verbinden, können Sie sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen. Dadurch wird sichergestellt, dass Gerichte von der Patientenverfügung erfahren.
Bei Aufnahme in ein Krankenhaus sollten Sie oder eine Vertrauensperson auf die Patientenverfügung hinweisen. Wenn möglich, sollte ein Exemplar zur Krankenakte gelegt werden.
Tipp: Sie sollten alle ein bis zwei Jahre die Geltung der Verfügung durch eine Unterschrift bestätigen.
keine
in der Regel: keine Ausnahme: einmalige Gebühr bei Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung
Das Bundesjustizministerium gibt die Broschüre „Patientenverfügung“ mit Formulierungshilfen heraus.
Sie können die Patientenverfügung jederzeit widerrufen. Um Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten zu vermeiden ist zu empfehlen, bei einem vollständigen Widerruf der Patientenverfügung das Schriftstück zu vernichten und bei einem teilweisen Widerruf die entsprechenden Passagen zu streichen.
In einer Patientenverfügung können Sie zusätzlich das Einverständnis zu einer Organspende erklären. Dadurch können Sie für den Fall der Organspende den nötigen Maßnahmen zustimmen. Das gilt auch, wenn Sie in der Patientenverfügung im Übrigen andere Verfügungen treffen. Natürlich können Sie einen Organspendeausweis auch unabhängig von einer Patientenverfügung erstellen. Vertiefende Informationen zur Organspende finden Sie in dem Eintrag hierzu.
Kupsch, Cornelia