Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)

Beschreibung und Informationen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger. Mit der Abmeldung endet Ihre Steuer- und Versicherungspflicht.

Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort in einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt haben, dürfen Sie von der Zulassungsbehörde mit den ungestempelten Kennzeichen noch zurückfahren:

  • innerhalb desselben Tages (bis spätestens 24:00 Uhr),
  • nur innerhalb von Deutschland und
  • auf direktem Weg.

Dies gilt nur, wenn

  • das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist und
  • zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung noch Versicherungsschutz besteht und
  • die Kennzeichen nicht für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs verwendet werden.

Für die Rückfahrt müssen Sie die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.

Hinweise:

  • Klären Sie vorab mit Ihrer Versicherung, ob das Fahrzeug für die Rückfahrt noch versichert ist.
  • Sobald Sie die Sicherheitscodes auf den Kennzeichen und die entsprechende Markierung auf der Zulassungsbescheinigung I (früher: Fahrzeugschein) freigelegt haben, dürfen Sie nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Wenn Sie dagegen verstoßen, handeln Sie ordnungswidrig. Sie erhalten nach abschließender Bearbeitung durch die Zulassungsbehörde einen Bescheid über die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges.
  • Beachten Sie, dass im Fall der Außerbetriebsetzung das mitgenommene Kennzeichen aus einem anderen Zulassungsbezirk automatisch wieder an diesen zurückgeht. Sie können dieses Kennzeichen dann nicht mehr weiter an Ihrem Fahrzeug verwenden.

Zuständige Stelle

Bei der Gemeinde Schenkenzell können Sie Ihr Fahrzeug nur abmelden lassen, wenn es bislang im Landkreis Rottweil (amtliches Kennzeichen RW) zugelassen war.

Wenn Ihre Unterlagen unvollständig sind, können Sie Ihr Fahrzeug nur bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen. Zulassungsbehörde für Schenkenzell ist das Landratsamt Rottweil.

Sie können Ihr Fahrzeug auch online direkt beim Landratsamt Rottweil abmelden.

Voraussetzungen

Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug,

  • wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
  • wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
  • wenn Sie es verschrotten lassen.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug vor Ort in der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder

Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:

  • Verwertungsnachweis oder
  • Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist

Kosten

Gebühren nach Verwaltungsaufwand vor Ort: 16,50 €

Gebühren nach Verwaltungsaufwand online: 2,10 €

Rechtsgrundlage

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV):

  • § 16 FZV Absatz 1 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
  • § 17 FZV Verwertungsnachweis

Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) – Einzelnorm Ziffer 224

So erreichen Sie uns

Ansprechpartner

Weiß, Bianca

Kontaktmöglichkeiten

Tel. 07836939715
Mail. bianca.weiss@schenkenzell.de

Ansprechpartner

Ring, Colin

Kontaktmöglichkeiten

Tel. 07836-9397-51
Mail. tourist-info@schenkenzell.de
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