Diese Freibeträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer während des Jahres nicht berücksichtigt. Sie wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet.
Eltern sind wegen der Erziehung, Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder mit mehr Herausforderungen konfrontiert als Kinderlose. Sie werden entweder durch Kindergeld oder durch Freibeträge steuerlich entlastet.
das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt
Sie
Kinder unter 18 Jahren werden automatisch bei den Steuerklassen I bis IV als ELStAM berücksichtigt, wenn sie in Ihrer Wohnung gemeldet sind.
Soll bei der Geburt eines Kindes, das nicht bei Ihnen gemeldet ist, ein Kinderfreibetrag bei den ELStAM gebildet werden, müssen Sie dies einmalig beantragen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ und die „Anlage Kind“.
Für Kalenderjahre, in denen Kinder über 18 Jahre alt sind, erhalten Sie nur auf Antrag und wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Kinderfreibeträge als ELStAM gebildet. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ und die „Anlage Kind“.
Den Antrag für das laufende Kalenderjahr müssen Sie bis zum 30. November stellen. Erforderliche Unterlagen
Bei erstmaligem Antrag nach Geburt des Kindes: Geburtsurkunde des Kindes Bei Antrag für ein über 18 Jahre altes Kind: Nachweise zur Erstausbildung
keine
Ausführliche Informationen erhalten Sie in Ihrem Finanzamt.
Weiß, Bianca
Ring, Colin