Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.
Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.
Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.
Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.
Hinweis: Sie erhalten in der Regel keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
das Sozialamt
Sozialamt ist, das Landratsamt
Sie sind bedürftig und erwerbsunfähig.
Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
Erwerbsunfähig sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind z.B. Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit oder längerfristig Erkrankte.
Sie müssen Hilfe zum Lebensunterhalt schriftlich beantragen. Am besten gehen Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde und füllen den Antrag dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus.
Je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle können Sie den Antrag auch online stellen.
Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisungen auch das Konto eines Dritten angeben.
Achtung: Haben Sie kein Konto, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Die hierdurch entstehenden Kosten müssen Sie tragen, es sei denn, Sie weisen nach, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden unmöglich ist. Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich.
Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Die zuständige Stelle kann aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen verlangen.
Kupsch, Cornelia