Der für den verstorbenen Elternteil zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung
Hinterbliebene Kinder erhalten eine Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Dazu zählen:
Anspruch auf Waisenrente haben:
Die Waisenrente können Sie schriftlich, persönlich oder per Onlineverfahren beantragen:
Schriftliche Antragstellung:
Antragstellung per Online-Verfahren:
Gehen Sie auf das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung. Melden Sie sich dort mit Ihrer Signaturkarte, Ihrem Personalausweis (bei aktiviertem elektronischem Identitätsnachweis) oder Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel an. Füllen Sie das Formular aus und laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Rentenantrag online ab.
Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:
Hinweis: Ihr Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihr Rentenversicherungsträger ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
Rückwirkende Zahlung der Waisenrente: bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat
keine
Bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Antragsunterlagen erfolgt eine zeitnahe Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.
Deutsche Rentenversicherung:
Liegt ein Unfallversicherungsfall vor, z.B. ein Arbeitsunfall, kann auch eine Waisenrente aus der Unfallversicherung gezahlt werden.
Hier bestehen andere Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen.
§§ 46 – 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) (Renten wegen Todes)
Kupsch, Cornelia