Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.
Sie können Basiselterngeld oder ElterngeldPlus wählen oder beides kombinieren. Sie können entscheiden, welcher Elternteil für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Beides müssen Sie im Antrag angeben. Rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragseingang gewährt.
Das Elterngeld wird auch Elternteilen gezahlt, die nicht erwerbstätig sind. Das Basiselterngeld für nicht Erwerbstätige beträgt mindestens 300,00 Euro monatlich, das Elterngeld Plus 150,00 Euro monatlich.
L-Bank – Familienförderung
Sie können Elterngeld erhalten, wenn Sie
Sie können den Antrag auf Elterngeld erst nach der Geburt Ihres Kindes stellen.
Hinweis: In Ausnahmefällen kann sich auch ein Elterngeldanspruch bei einem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ergeben.
Legen Sie im Antrag fest, wer von den beiden Eltern wann das Elterngeld beziehen möchte. Auch wenn nur ein Elternteil Elterngeld beziehen möchte, müssen beide Elternteile unterschreiben.
Sie können auch jeder für sich einen Antrag stellen. Dann muss jeder Elternteil in seinem jeweiligen Antrag angeben, für wie viele und welche Lebensmonate des Kindes er Elterngeld beansprucht.
Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Bescheid.
Das Elterngeld erhalten Sie zu Beginn jedes Lebensmonats Ihres Kindes, nicht jeden Monatsersten.
Beispiel: Ist Ihr Kind am 15. geboren, überweist die Bundeskasse das Geld am 15. jeden Monats.
In der Regel geht es 2 bis 3 Bankarbeitstage später auf Ihrem Konto ein.
Weder kann der Auszahlungstermin geändert noch ein Einmalbetrag ausgezahlt werden.
Ergeben sich während der Bezugsmonate Änderungen, beispielsweise weil Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit erhöhen oder reduzieren, müssen Sie dies der L-Bank mitteilen. Dies gilt auch, wenn Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, beispielsweise eine geringfügige oder kurzfristige Tätigkeit. Die L-Bank prüft dann, ob Ihnen durch die Änderung zusätzliches Elterngeld zusteht oder ob Sie Elterngeld zurückzahlen müssen.
Beantragen Sie das Elterngeld rechtzeitig. Rückwirkend können Sie es nur für maximal drei Lebensmonate erhalten.
Achtung: Entscheidend ist das Eingangsdatum des unterschriebenen Antrags bei der Elterngeldstelle.
Wenn Sie alle Angaben gemacht haben, erhalten Sie eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Unterlagenliste. Darin finden Sie alle Unterlagen, die Sie Ihrem unterschriebenen Onlineantrag beifügen müssen. Sie können im Prozess aktuell noch keine Dateien hochladen.
keine
Bei der für das Elterngeld maßgeblichen Einkommensberechnung zieht die L-Bank pauschale Beträge für Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie für Sozialabgaben ab.
Bei der Bestimmung der letzten 12 für die Einkommensberechnung maßgeblichen Kalendermonate berücksichtigt die L-Bank folgende Monate nicht:
Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurück liegende Monate herangezogen.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe beziehungsweise Kinderzuschlag beziehen, rechnet die L-Bank das Elterngeld auf diese Leistungen in der Regel an. Waren Sie vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig, erhalten Sie einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei.
Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass es in einem ersten Schritt Ihren steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet wird, um Ihren Steuersatz zu ermitteln. Im zweiten Schritt wird dieser ermittelte Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte ohne das Elterngeld verwendet.
Für angenommene Kinder und für Kinder, die Sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben, erhalten Sie Elterngeld von dem Zeitpunkt an, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Nach dem 8.Geburtstag des Kindes können Sie in diesen Fällen kein Elterngeld mehr erhalten.
§§ 1 – 14 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Elterngeld)
Kupsch, Cornelia