Sie haben das Regel-Rentenalter erreicht und möchten sich Ihre Rente ohne Abschläge auszahlen lassen? Dann müssen Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag stellen.
Die Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung wird jeweils zum 01.07. jeden Jahres angepasst. Wann und in welchen Höhen entscheiden der Bundesrat und die Bundesregierung. Ihre eigene Rente wird danach automatisch angepasst, ohne dass Sie etwas tun müssen.
Wenn Sie das Regel-Rentenalter erreicht, aber noch keine Rente beantragt haben, erhöhen Sie Ihren Rentenanspruch automatisch auch ohne weitere Beitragszahlung. Als Ausgleich gibt es zur späteren Altersrente einen Zuschlag von 0,5 Prozent für jeden Kalendermonat, den Sie die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch nehmen. Das sind nach einem Jahr sechs Prozent.
Auch wenn Sie ab dem Regel-Rentenalter weiterarbeiten, erhöhen Sie Ihre spätere Vollrente, da Sie weiterhin Beiträge zahlen. Dazu gibt es Zuschläge. Diese werden ab dem 01.07.2017 jeweils zum 01.07. jeden Jahres ermittelt.
Voraussetzungen sind:
Die Altersrente müssen Sie schriftlich oder online beantragen.
Senden Sie den vollständig ausgefüllten Rentenantrag direkt an die zuständige Stelle. Je nach Angebot der Gemeinde können Sie ihn auch bei Ihrer Gemeinde abgeben.
Sie können Ihren Antrag auch bei den zuständigen Stellen aufnehmen lassen. Sie erhalten dann gleichzeitig Rat und Hilfe zum Thema Rente.
Nach Bewilligung Ihres Antrags überweist der Renten Service der Deutschen Post AG Ihre Rente monatlich auf Ihr Konto. Meistens wird ein Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.
Die Rente wird am letzten Arbeitstag der Bank eines jeden Monats ausgezahlt.
Sie können Ihre Rente auch auf das Konto einer anderen Person überweisen lassen. Diese Person muss im Rentenantrag der Überweisung zustimmen.
Stellen Sie den Antrag spätestens drei Monate vor Erreichen des Rentenalters. Dann erhalten Sie Ihre Rente in der Regel im Anschluss an Ihre Beschäftigung.
keine
Die Bearbeitungsdauer beträgt üblicherweise drei Monate nach Antragstellung.
Auch nach dem Renteneintritt müssen Sie die zuständige Stelle über jede Adress- oder Namensänderung informieren.
Der Monatsbetrag der Rente wird nach einem festgelegten Verfahren errechnet aus
§§ 33 – 42 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Renten wegen Alters)
Kupsch, Cornelia