Info zu neuer Förderrunde „Spitze auf dem Land!“ bei Innovationen und Neuentwicklungen mit Frist 28.02.2027

Erneut können Firmen für die kommende Tranche 28 des landesweiten Förderprogrammes „Spitze auf dem Land!“ bis 28.02.2027 Förderanträge für Neuentwicklungen über die ansässige Gemeinde beim RP Freiburg stellen:

MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg im Rahmen der Förderung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg
Ausschreibung vom 28. Juli 2020

Grundlage für die Ausschreibung ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) vom 9. Juli 2014, Az.:45-8435.00 (Gemeinsames Amtsblatt Nr. 7 vom 30. Juli 2014), ergänzt am 19. April 2016.

1. Grundsätzliches
Mit der Ausschreibung der Förderlinie „Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden- Württemberg“ will das Ministerium die Innovationskraft Baden-Württembergs in der Fläche erhalten und steigern, indem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Potential zur Technologieführerschaft gefördert werden. Grundlage sind die Innovationsstrategie sowie die Bioökonomiestrategie des Landes.
Die Förderung erfolgt aus Landes- und EFRE-Mitteln. Die Fördermodalitäten gelten gemäß dem Operationellen Programm EFRE 2014 – 2020 bzw. 2021-2027 und den diesbezüglichen Verordnungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und Leitlinien auf EU-, nationaler und Landesebene1.

2. Räumliche Abgrenzung
Zuwendungen werden gewährt in allen Gemeinden des Ländlichen Raums nach dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg.

3. Zuwendungsvoraussetzungen
Grundlage für die Aufnahme in die Förderlinie des ELR ist eine Bewerbung über die Gemeinde, in der das Investitionsvorhaben geplant ist. Unternehmen, die sich für eine Aufnahme in die Förderlinie bewerben, müssen mindestens ein für das Unternehmen neues eigenes Produkt oder eine für das Unternehmen neue eigene Dienstleistung einführen. Zuwendungen unter 200.000 Euro werden nicht bewilligt.

4. Zuwendungsfähige Vorhaben
Die Förderung richtet sich an Unternehmen, die aufgrund ihrer Kompetenz und ihre Innovationsfähigkeit das Potential haben, einen Beitrag zur Technologieführerschaft Baden- Württembergs zu leisten. Ein weiterer Fokus liegt hierbei auf Unternehmen, die Baden- Württemberg im Bereich Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie voranbringen. Dabei werden deren umfassende Unternehmensinvestitionen in Gebäude, Maschinen und Anlagen unterstützt, die zur Entwicklung und wirtschaftlichen Nutzung neuer oder verbesserter eigener Produkte und Dienstleistungen direkt oder indirekt dienen.
Die Förderung wird nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) ausschließlich an kleine und mittlere Unternehmen gewährt. Nach Nr. 7.7 ELR können nur Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne der AGVO gefördert werden.
Alle Projekte, die mit EFRE-Mitteln gefördert werden sollen, müssen einen hinreichenden Beitrag zu den Zielen des EFRE-Programms sowie zu den EU-Querschnittszielen nachhaltige Entwicklung, Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frauen und Männern leisten. Auf die Förderausschlüsse nach Nr. 5.4 ELR wird verwiesen

Interessierte Firmen und Gemeinden können sich gerne direkt an das Regierungspräsidium Freiburg wenden:

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum und EFRE-ELR-Förderprogramm „Spitze auf dem Land!“
Referat 32 – Betriebswirtschaft, Agrarförderung und Strukturentwicklung –
Mail: nicolette.bucher@rpf.bwl.de
79083 Freiburg i. Br. (Postfachadresse)
Bertoldstraße 43
Tel.: 0761 / 208-1255, Fax: 0761 / 208-39-1255