Das Forstamt des Landkreises Rottweil informiert zur forstlichen Förderung für Privatwaldbesitzer:

Mitte 2020 wurde die forstliche Förderrichtlinie des Landes Baden-Württemberg (Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft, VwV NWW) neu aufgelegt. Weitergehende Informationen zur Förderrichtlinie (z.B. Fördermöglichkeiten, Fördersätze, Förderantragsformulare) finden Sie unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Forstwirtschaftliche+Foerdermassnahmen oder Sie kontaktieren die Ansprechpartner im forstlichen Revierdienst oder im Innendienst (Sachgebiet Privatwald: Regine Schölch Tel: 0741/244 552, E-Mail: regine.schoelch@landkreis-rottweil.de) im Forstamt des Landratsamtes Rottweil. Weitere Informationen zum Forstamt finden Sie auch unter https://www.landkreis-rottweil.de/de/Landratsamt/aemter-Organigramm/Forstamt.

Grundsätzlich muss die Antragsstellung rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn erfolgen, eine nachträgliche Antragsstellung ist dann nicht mehr möglich. Dies gilt z.B. bei folgenden Fördermaßnahmen im Zusammenhang mit den Extremwetterereignissen:

Fördermaßnahme

Wiederbewaldung von Schadflächen als Folge der Extremwetterereignisse:

Regelung

  • gilt nur für Wiederbewaldung auf Schadflächen, die infolge der Extremwetterereignisse ab 2018 entstanden sind
  • Förderung von Wuchshüllen auch für bestimmte klimaangepasstere Baumarten möglich (z.B. Kirsche, Spitzahorn, Linde).

Fördermaßnahme

Bewässerung bei geförderten Wiederbewaldungen

Regelung

  • nur förderfähig, wenn Fläche zuvor als Wiederbewaldung gefördert wurde
  • nach erfolgter Genehmigung des Förderantrages vor Maßnahmenbeginn zusätzlich Anzeige (Telefon, E-Mail) bei Revierleiter / Forstamt. Die Entscheidung über Notwendigkeit der Bewässerung liegt beim Forstamt (wenn keine Bewässerung notwendig, erfolgt auch keine Förderung).

Bei der Wiederbewaldung gelten folgende Regelungen:

  • Mindestanteil von 40% Laubholz
  • Förderung von herkunftsgesichertem Pflanzmaterial und Wuchshüllen bei Stiel- und Traubeneiche sowie bei klimaangepassten Baumarten (z.B. Kirsche, Spitzahorn, Linde) möglich
  • Anteil von nicht-heimischen Baumarten (z.B. Roteiche, Douglasie) bei insgesamt max. 50% auf der Pflanzfläche
  • Anbau von bestimmten Baumarten aufgrund negativer Anbauerfahrungen (z.B. Robinie, Küstentanne, Weymouthskiefer) nicht förderfähig
  • zusammenhängende Mindestfläche von 1.000 m² (10 ar)

Hinsichtlich der Antragsstellung gilt bei der Aufarbeitung, Entrindung und dem Hacken von Schadholz ausnahmsweise die nachträgliche (nach Maßnahmenabschluss) Antragsstellung. Allerdings ist vor Maßnahmenbeginn zwingend Kontakt mit dem zuständigen, staatlichen Revierleiter des Forstamtes am Landratsamt Rottweil aufzunehmen, um die Maßnahme formlos anzuzeigen. Falls diese formlose Anzeige nicht erfolgt ist, kann dies zum Ausschluss der Förderung führen. Des Weiteren ist bei der Aufarbeitung, Entrindung und dem Hacken von Schadholz folgendes zu beachten:

  • immer vor Maßnahmenbeginn Kontaktaufnahme mit zuständigem staatlichen Revierleiter des Forstamtes (Landratsamt Rottweil)
  • insektizidfreie und waldschutzwirksame Bekämpfung der Borkenkäfer beim Aufarbeiten, Entrinden und Hacken
  • Hacken und Entrinden: ab 01.06. immer Einschätzung des Revierleiters zur Waldschutzwirksamkeit notwendig
  • Hacken: Maschinenleistung mind. 100 kW, Rechnung über Hackerstunden, Angabe der Nutzungsursache
  • Aufarbeitung und Entrindung: Nachweise über offizielle Belegunterlegen mit Angabe der Nutzungsursache, z.B. erstellte Holzliste durch den Revierleiter, Gutschriftsbelege, offizielle Rechnungen der Käufer (ggf. mit Zahlungsbestätigung)
  • alle aufgearbeiteten Schadholzsortimente (auch Brenn- oder Hackholz) können gefördert werden, müssen aber durch offizielle Belegunterlagen nachgewiesen werden
  • folgende Unterlagen bitte gleichzeitig mit dem Förderantrag einreichen:
    – Verwendungsnachweis inkl. Vollzugsmeldung (= Antrag auf Auszahlung)
    – forstfachliche Stellungnahme (wird von staatlichem Revierleiter erstellt, wenn ordnungsgemäße und förderkonforme Durchführung bestätigt werden kann)
    – offizielle Belegunterlagen über aufgearbeitete bzw. entrindete Schadholzmenge oder Rechnung über die Hackerstunden

Nach aktuellem Stand ist auch bei einer Förderung des Borkenkäfer-Monitorings die Antragsstellung nach Abschluss der Maßnahme im jeweiligen Jahr möglich – also voraussichtlich ab Oktober / November 2021. Der Waldbesitzer erhält die Förderung pro Hektar und Jahr, förderfähig sind nach derzeitigem Stand Flächen mit einem Mindestanteil an Nadelholz von 10% und Waldbestände ab 20 Jahren.

Wenn Sie als Nachweis für Ihre Förderanträge Karten, Luftbilder etc. benötigen sollten, können Sie diese jederzeit im frei zugänglichen Geoportal Baden-Württemberg unter https://www.geoportal-bw.de/ erstellen, bearbeiten und ausdrucken.

Seit dem Jahreswechsel gibt es außerdem eine weitere Möglichkeit für Waldbesitzer, sich Informationen zum Wald zu beschaffen: Unter Federführung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) wurde eine Smartphone-Applikation entwickelt, in der u.a. die Lage, Grenzen und Flächengröße von Waldflurstücken angezeigt werden kann. Es gibt auch die Möglichkeit sich über Waldfunktionen, Schutzgebiete und Rettungspunkte zu informieren sowie sich Luftbilder zu erstellen. Die Smartphone-App „WaldExpert“ ist kostenlos im „Google Play Store“ oder im „Apple App Store“ erhältlich und soll laufend weiterentwickelt und verbessert werden.