3. August 2022
Das Landratsamt Rottweil erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes(WHG) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
Rechtsgrundlage für Nr. 1 ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach können die Wasserbehörden aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und zum Schutz der Natur die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten. Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit problematischen Niedrigwassersituation und der anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vorSchäden zu bewahren.Rechtsgrundlage für Nr. 2 ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Die untere Wasserbehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8 und 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot der Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.Durch die Regelung nach Nr. 3 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vonden Regelungen in Nr. 1 und Nr. 2 zuzulassen.Die Einschränkung des Gemeingebrauchs nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung istzur Vermeidung größerer Schäden für den Wasserhaushalt und zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger,gewässerbiologischer Vorgänge in den Gewässern erforderlich. Die Ordnung des Wasserhaushalts und die Regelung des Wasserdargebots zum Schutz der Natur liegen im öffentlichen Interesse. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist die Einschränkung des Gemeingebrauchs dringend notwendig. Die Allgemeinverfügung ist die einzig geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme, um bei der derzeit langanhaltenden Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schäden zubewahren.Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der gewässerökologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rottweil mit Sitz in Rottweil erhoben werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu 100 000 Euro verhängt werden.Diese Allgemeinverfügung ist auch unter www.landkreis-rottweil.de/Bekanntmachungen einsehbar.Rottweil, den 28. Juli 2022Brodmann