13. März 2023
In diesem Jahr finden wieder die Wahlen der ehrenamtlichen Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die ordentliche Gerichtsbarkeit statt. In diesem Verfahren haben die Städte und Gemeinden eine wichtige Aufgabe: Sie müssen für die Wahl Vorschlagslisten mit Kandidierenden aufstellen. Aufgrund dieser Vorschlagslisten werden die Schöffinnen und Schöffen von Wahlausschüssen gewählt, die bei den Gerichten eingerichtet werden.
Die derzeitige Schöffenamtszeit endet zum 31. Dezember 2023, weshalb die Gemeinden aufgerufen wurden, neue Vorschlagslisten aufzustellen.
Für das Amt kann sich bewerben, wer
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen darüber hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Wir bitten alle, die Interesse an der Ausübung des Schöffenamtes haben, sich bis spätestens 28. April 2023 bei der Gemeinde Schenkenzell, Frau Augsburger, Tel. 07836/9397-13 oder per Mail an susanne.augsburger@schenkenzell.de, zu melden und den Antrag auf Aufnahme in die Vorschlagsliste zu stellen. Der Gemeinderat wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 10. Mai 2023 über die Vorschlagsliste entscheiden.
In der Strafgerichtsbarkeit nehmen am Verfahren nicht nur Richter teil, die durch juristische Vorbildung und durch Prüfungen die Befähigung zum Richteramt erworben haben (Berufsrichter), sondern auch Bürger aus allen Schichten der Bevölkerung. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet diese ehrenamtlichen Richter als „Schöffen“.
Sie wirken an den Schöffengerichten der Amtsgerichte sowie an den Kleinen und Großen Strafkammern am Landgericht mit. Die Mitwirkung von Schöffen an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Schöffen sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen sowohl in die Verhandlungen als auch in die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.
Schöffen sind, wie die Berufsrichter, nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Hauptschöffen, Ersatzschöffen und Ergänzungsschöffen: Zunächst sind ausschließlich die Hauptschöffen zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen. Der Ersatzschöffe tritt dann an die Stelle des Hauptschöffen, wenn dieser (etwa wegen Krankheit) für eine Teilnahme an Sitzungen nicht zur Verfügung steht. Bei Verhandlungen, die sich über mehrere Wochen oder gar Monate erstrecken, kann die Hinzuziehung von Ergänzungsschöffen angeordnet werden, die dann neben den Hauptschöffen an der Verhandlung teilnehmen, aber nur im Falle von deren Verhinderung (etwa plötzlich auftretende Krankheit) an ihre Stelle treten.
Alle relevanten Fragen und Hinweise zur Schöffenwahl sind auch unter www.schoeffenwahl2023.de zu finden. Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als Schöffe bietet der „Leitfaden für Schöffen“ der auf der Homepage des Justizministeriums zum Download zur Verfügung steht.